BGer 4A_423/2017 |
BGer 4A_423/2017 vom 15.11.2017 |
4A_423/2017
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Urteil vom 15. November 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ Sàrl,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Zenhäusern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kaufvertrag, Verrechnungsforderung,
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Gegenstand
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 13. Juni 2017 (ZK1 2016 31).
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Sachverhalt: |
A. |
Die A.________ AG (Käuferin, Beschwerdeführerin) und die B.________ Sàrl (Verkäuferin, Beschwerdegegnerin) schlossen am 16. Februar 2012 einen Vertrag betreffend den Kauf und die Lieferung des Herbizids "C.________" nach U.________ zu einem Kaufpreis von USD 2'227'200.-- ab.
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Am 30. September 2013 erklärte die A.________ AG der B.________ Sàrl, über eine Gegenforderung in Höhe von USD 220'111.94 zu verfügen.
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B. |
Am 28. Februar 2014 reichte die B.________ Sàrl beim Bezirksgericht Höfe eine Klage ein, mit der sie verlangte, die A.________ AG sei zu verurteilen, ihr den noch ausstehenden Betrag von USD 225'891.94 zuzüglich Zins zu 12 %, eventualiter zu 5 %, seit dem 13. Februar 2013 zu bezahlen. Mit ihrer Replik änderte die B.________ Sàrl ihr Klagebegehren insoweit, als sie den Beginn der Verzinsung eventualiter auf den 18. September 2013 datierte.
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Die A.________ AG machte Verrechnung geltend, wobei sie die Gegenforderung im zweiten Schriftenwechsel um USD 1'303.40 reduzierte. Sie stützte diese auf eine im Zusammenhang mit der verspäteten Lieferung des Herbizids stehende Vereinbarung, wonach die B.________ Sàrl sämtliche Kosten in Verbindung mit "der Erlangung der Transitgenehmigung in V.________", "des weiteren Handlings der Produkte unmittelbar nach Grenzübertritt" nach U.________ sowie der "Aufwendungen zur Beruhigung der turkmenischen Behörden" übernehmen werde.
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Mit Urteil vom 11. Juli 2016 hiess das Bezirksgericht die Klage gut und verurteilte die A.________ AG, der B.________ Sàrl USD 225'891.94 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. Februar 2013 zu bezahlen.
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Die von der A.________ AG dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 13. Juni 2017 ab.
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C. |
Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht zur Entscheidung über die Höhe der verrechneten Gegenforderung zurückzuweisen.
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Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2017 abgewiesen.
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In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter übersteigt der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig.
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2. |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
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Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits bestimmen, so hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
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Die Beschwerdeführerin kann daher von Vornherein insoweit nicht gehört werden, als sie in ihrer Beschwerde den streitgegenständlichen Sachverhalt und die Prozessgeschichte aus eigener Sicht darstellt und dabei von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abweicht, ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen gemäss den eben dargelegten Grundsätzen zu formulieren.
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3. |
3.1. Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird (Art. 120 Abs. 2 OR).
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3.2. Die Vorinstanz führte zunächst aus, die eingeklagte Forderung der Beschwerdegegnerin (als Verkäuferin) in Höhe von USD 225'891.94 gebe aufgrund der unbestritten gebliebenen diesbezüglichen Feststellung des Bezirksgerichts keinen Anlass zur Diskussion. Die Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin (als Käuferin) betrage USD 5'780.-- weniger als die Hauptforderung. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin eingestanden, dass die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von USD 1'303.40 "nicht zulasten" der Beschwerdegegnerin gehe. Die Klage sei daher ungeachtet der Frage, ob eine Verrechnung vorliegend zulässig sei, zu Recht jedenfalls im Betrag von USD 7'083.40 gutgeheissen worden. Die Beschwerdeführerin hat das Urteil beim Bundesgericht zwar ohne Einschränkung angefochten, geht auf diese Ausführungen aber nicht ein. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang mangels Begründung nicht einzutreten (siehe Erwägung 2.1).
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3.3. Die Vorinstanz erwog weiter, die Beschwerdeführerin habe ihre Verrechnungsforderung weder rechtsgenüglich substanziiert noch bewiesen.
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Im Einzelnen führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren für die Bezifferung der Verrechnungsforderung in weiten Teilen auf als Beilagen eingereichte Kostenaufstellungen verwiesen, was den Substanziierungsanforderungen nicht genüge. Rechtserhebliche Behauptungen müssten grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Die Kostenpositionen und deren Höhe fänden sich nur vereinzelt in den erstinstanzlichen Rechtsschriften oder seien in weiten Teilen lediglich zusammengefasst darin aufgeführt. Zu einigen Beträgen fehle eine Erklärung, weshalb, wann und zu welchem Zweck diese Kosten entstanden seien, und bei gewissen Positionen habe die Beschwerdeführerin nicht erläutert, "was diese beinhalten sollen". Demgegenüber sei die Beschwerdegegnerin ihrer Bestreitungslast nachgekommen, indem sie sich zu jeder von der Beschwerdeführerin angeführten Kostenposition geäussert habe.
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Die Beschwerdeführerin habe - so die Vorinstanz weiter - auch den Beweis für den Bestand der Verrechnungsforderung nicht erbracht: Die von ihr beziehungsweise von D.________ erstellte Kostenaufstellung stelle kein Beweismittel, sondern eine blosse Parteibehauptung dar. Auf eine Befragung von D.________ zum Beweis der Richtigkeit der in der Kostenaufstellung gemachten Angaben könne verzichtet werden, da es angesichts des Umstands, dass er diese Kostenaufstellung vor viereinhalb Jahren erstellt habe, nicht überzeuge, dass er dazu Auskunft erteilen könne, zumal die Belege nicht aufbewahrt worden seien. Ausserdem habe D.________ als Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin ein persönliches Interesse gehabt, zu deren Gunsten auszusagen.
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In einer weiteren Eventualbegründung führte die Vorinstanz schliesslich aus, die Beschwerdeführerin habe ohnehin den Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Beschwerdegegnerin sämtliche Kosten bezüglich der Weiterbeförderung der Ware übernehme, nicht bewiesen. Diesbezüglich liege weder ein tatsächlicher noch ein normativer Konsens vor. Die Beschwerdegegnerin habe einzig anerkannt, dass sie der Beschwerdeführerin zugesagt hatte, die offiziellen staatlichen Gebühren für die Ausstellung der Transitgenehmigung zu übernehmen. Doch fehle es diesbezüglich an einer substanziierten Bezifferung, weshalb die Verrechnung auch hinsichtlich dieser Kosten nicht zu berücksichtigen sei. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Verrechnungsforderung im Eventualstandpunkt - für den Fall, dass ihr der Nachweis einer Vereinbarung betreffend die Kostenübernahme nicht gelinge - auf Auftragsrecht oder die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag stütze, sei sie der ihr obliegenden Substanziierungs- und Beweislast nicht nachgekommen.
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3.4. Der Schuldner, welcher die Verrechnungsforderung geltend macht, trägt nach Art. 8 ZGB die Beweislast für deren Bestand (siehe BGE 130 III 19 E. 4.3 S. 28; Urteile 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 6; 4A_140/2014 und 4A_250/2014 vom 6. August 2014 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin rügt denn auch zu Recht nicht eine bundesrechtswidrige Beweislastverteilung. Sie bringt in dieser Hinsicht einzig vor, der Umstand, dass D.________ nicht befragt worden sei, stelle eine "völlig unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung" dar.
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Die Beschwerdeführerin zeigt indessen nicht auf, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu willkürlich wäre, wie sie vor Bundesgericht (einzig) rügen könnte (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376 mit Hinweis). Sie erläutert namentlich nicht, was die Befragung von D.________ für den Nachweis der Kostenpositionen bewirkt hätte. Auch setzt sie sich nicht einmal im Ansatz mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach eine Befragung angesichts der verstrichenen Zeit, der Tatsache, dass keine Belege aufbewahrt wurden, und des persönlichen Interesses von D.________, zugunsten der Beschwerdeführerin auszusagen, nicht tauglich sei, den angestrebten Beweis zu erbringen. Dazu hätte sie aber Anlass gehabt, reflektieren diese Erwägungen der Vorinstanz doch korrekt die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts (siehe hierzu etwa Urteile 5A_708/2014 vom 23. März 2015 E. 2; 4A_453/2014 vom 23. Februar 2015 E. 5.4; 4A_420/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2 und 3.3; 5A_714/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3.2). Stattdessen zitiert sie ausführlich aus ihrer Klageschrift, woraus sich ergeben soll, dass die "Verhältnisse" in V.________ und U.________ "anders" seien als in der Schweiz. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese appellatorischen Ausführungen die Unhaltbarkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen antizipierten Beweiswürdigung ausweisen sollen.
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Im Übrigen hilft der Beschwerdeführerin auch nicht, wenn sie in anderem Zusammenhang vorbringt, sie habe "u.a. vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass für diese Tätigkeit in V.________ eine Rechnung über USD 17.000 gestellt wurde, die sie auch vorgelegt hat (E.________ Ltd. in Klägerbeilage 22)." Weder geht sie auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen ein, in denen diese Rechnung durchaus thematisiert wird, noch legt sie damit dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein soll.
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3.5. Die Beschwerdeführerin kann die vorinstanzliche Feststellung, der Bestand der Verrechnungsforderung sei nicht bewiesen, nicht als willkürlich ausweisen. Damit erübrigt es sich, zu den Einwänden Stellung zu nehmen, welche die Beschwerdeführerin gegen die Begründung der Vorinstanz vorträgt, wonach die Verrechnungsforderung bereits nicht rechtsgenüglich substanziiert und eine Vereinbarung betreffend die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht nachgewiesen worden sei. Entsprechend ist auch nicht auf die Frage einzugehen, ob die Verrechnungsforderung auf Auftragsrecht oder die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden könnte.
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4. |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Sie hat der Beschwerdegegnerin ausserdem für die Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten (siehe Art. 68 Abs. 2 BGG). In der Sache selbst ist der Beschwerdegegnerin kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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