BGer 9C_713/2017 |
BGer 9C_713/2017 vom 20.11.2017 |
9C_713/2017
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Urteil vom 20. November 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 14. August 2017 (IV.2017.00065).
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Nach Einsicht |
in die Eingabe vom 6. Oktober 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2017 betreffend Invalidenrente,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. November 2017, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, den festgestellten Mangel einer übermässig weitschweifig verfassten Beschwerdeschrift bis spätestens am 15. November 2017 zu beheben, andernfalls diese unbeachtet bliebe,
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in die daraufhin von A.________ am 13. November 2017 (Datum des Poststempels) eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, |
dass in einer Beschwerde ans Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG),
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dass dieser Anforderung weder die 50-seitige Eingabe vom 6. Oktober 2017 noch die gekürzte 29-seitige vom 13. November 2017 genügt,
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dass auch Letztere mit kleiner Schrift auf eng beschriebenen Seiten nicht nur in einer Weise abgefasst ist, als ob dem Bundesgericht wie in einem vorinstanzlichen Verfahren die freie Prüfung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen zukäme (vgl. Art. 95 und 97 BGG), sondern überdies mit langatmigen und oft wiederholten Darlegungen befrachtet ist, mit denen alles nur irgendwie Mögliche und Unmögliche infrage gestellt wird,
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dass Rechtsschriften solcher Art den Gang der Rechtspflege behindern und unnötigerweise Ressourcen der Justiz binden (Urteil 2D_11/2009 vom 14. April 2009 E. 4), was nicht hingenommen werden kann,
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dass auf die nach wie vor untaugliche Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c sowie Abs. 2 BGG),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. November 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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