BGer 5A_947/2017 |
BGer 5A_947/2017 vom 29.11.2017 |
5A_947/2017
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Urteil vom 29. November 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt U.________.
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Gegenstand
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Betreibungsverfahren und Ausstand,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen vom 13. November 2017 (APD 17 15).
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Sachverhalt: |
Beschwerdeweise verlangten A.________ und B.________ die Aufhebung der Betreibungen der Gruppe Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________, den Ausstand verschiedener Personen (Inkassobüro, Gemeinde, Staatsanwaltschaft, Bezirksgericht, Kantonsgericht), Schadenersatz und Genugtuung sowie die Untersuchung und Verfolgung der begangenen Straftaten.
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Mit Entscheid vom 13. November 2017 wies das Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen die Beschwerde und das Ausstandsgesuch von A.________ und B.________ ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen hat A.________ am 23. November 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit 22 Rechtsbegehren eingereicht, welche sich um die angebliche Befangenheit und kriminellen Machenschaften verschiedenster Behördenmitglieder und Justizpersonen drehen.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen. Wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten ist, kann dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz als oberer Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 SchKG).
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Die direkte Anfechtung des Entscheides beim Bundesgericht ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges unzulässig; Anfechtungsobjekt kann einzig ein Entscheid der oberen kantonalen Instanz sein (Art. 75 Abs. 1 BGG), was auch im Bereich der SchK-Beschwerde gilt, soweit der betreffende Kanton eine untere und obere Aufsichtsbehörde kennt.
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Nichts daran ändert die Aussage des Beschwerdeführers: "wäre unter all diesen mehrfach beklagten Missständen das Bundesgericht schon längst zuständig in SchKG-Angelegenheiten und nicht zum wiederholten Mal das befangene Kantonsgericht"; das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers vermag die Notwendigkeit, den vom Gesetz vorgeschriebenen Instanzenzug zu durchlaufen, nicht zu beseitigen.
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2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und dem Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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