BGer 5A_950/2017
 
BGer 5A_950/2017 vom 29.11.2017
5A_950/2017
 
Urteil vom 29. November 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. November 2017 (KES.2017.63).
 
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_435/2017 vom 14. Juni 2017 verwiesen werden.
Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 nahm die KESB Münchwilen Kenntnis, dass die für B.________ errichteten Kindesschutzmassnahmen mit dem Erreichen seiner Volljährigkeit am 31. Mai 2017 hinfällig würden, und sie errichtete für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB.
Am 2. Oktober 2017 reichte A.________ beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau eine Aufsichtsbeschwerde ein. Er wolle sich über die sogenannte Hilfe der KESB beklagen, welche seinen Sohn von der Familie entfernt und ihm nicht erlaubt habe, dessen Sucht in Ungarn behandeln zu lassen. Er habe die KESB nie um Hilfe gebeten und könne auch die Kosten nicht bezahlen.
Das Departement leitete die Aufsichtsbeschwerde dem für die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zuständigen Obergericht weiter.
Mit Entscheid vom 2. November 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat A.________ am 27. November 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Das Obergericht erwog zusammengefasst, dass die Fremdplatzierung von B.________ rechtskräftig erfolgt sei, worauf nicht mit Aufsichtsbeschwerde zurückgekommen werden könne. Dass B.________ keinen Kontakt mehr zum Vater wünsche, sei aufgrund der familiären Vorgeschichte nachvollziehbar; es sei nicht ersichtlich, was die KESB nach der Fremdplatzierung und der Errichtung der Beistandschaft sonst noch hätte tun sollen, um das Verhältnis zwischen Vater und Sohn zu verbessern, zumal die unkooperative Haltung dies erschwert habe. Soweit der Beschwerdeführer bemängle, dass die KESB ihn nicht über die enormen Kosten der Fremdplatzierung informiert habe, hätte er die betreffenden Informationen ohne weiteres erhalten können, etwa wenn er zur Anhörung vom 14. März 2016 erschienen wäre; die Kosten seien auch am runden Tisch vom 20. März 2017 thematisiert worden. So oder anders sei aber das Kindeswohl oberste Richtschnur für Kindesschutzmassnahmen, die finanziellen Interessen der Eltern hätten zurückzustehen.
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Sodann ist zu beachten, dass das Bundesgericht keine "Oberaufsichtsbehörde" über die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist und ihm deshalb auch keine Weisungsbefugnisse zukommen.
Der Beschwerdeführer stellt keine topischen Rechtsbegehren und setzt sich auch nicht zielgerichtet mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, soweit es sich um potentielle Rechtsverletzungen in der Sache selbst handeln könnte und es nicht um die Amtsführung durch die KESB, mithin um eigentliches Aufsichtsrecht geht.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, soweit sie als potentiell zulässig erachtet werden könnte, weshalb auf sie insgesamt nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli