BGer 5D_240/2017
 
BGer 5D_240/2017 vom 29.11.2017
5D_240/2017
 
Urteil vom 29. November 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
vertreten durch Fürsprecherin Eveline Küng,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2017 (RT170145-O/U).
 
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 17. Mai 2017 erteilte das Bezirksgericht Affoltern den SBB in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.--.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat A.________ am 24. November 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid mit einem unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwert; mithin steht als Rechtsmittel nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG).
2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG).
Es wird weder eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht noch wird inhaltlich eine entsprechende Rüge erhoben; vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf appellatorische Vorbringen (er sei nicht Kunde irgendwelcher ihm zugeordneter Gerichte; die sogenannte Gläubigerin habe ohne sein Wissen eine Forderung aus einer längst bezahlten Forderung gemacht; er sei Kleinrentner unter dem Existenzminimum; er könne der ihm auferlegten Schuld nicht zustimmen; er werde doppelt bestraft, indem man eine getilgte Forderung wieder aufleben lasse), wie sie zur Begründung von Verfassungsverletzungen unzureichend sind (vgl. BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli