BGer 1F_43/2017 |
BGer 1F_43/2017 vom 22.12.2017 |
1F_43/2017 |
Urteil vom 22. Dezember 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Untersuchungsamt St. Gallen,
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Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
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Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_531/2017 vom 11. Dezember 2017.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2017 (1B_531/2017) auf eine von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. November 2017 betreffend Sicherheitshaft erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_531/2017 vom 11. Dezember 2017 erhob und gleichzeitig um unverzügliche Haftentlassung ersuchte;
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dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO beruft, indessen nicht aufzeigt, inwiefern es sich bei seiner Behauptung betreffend das Verhalten von kantonalen Richtern um eine erhebliche Tatsache bzw. ein entscheidendes Beweismittel handeln sollte;
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dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern seine Behauptung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Dezember 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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