BGer 2F_10/2017 |
BGer 2F_10/2017 vom 22.12.2017 |
2F_10/2017 |
Urteil vom 22. Dezember 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Thurgau,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Dezember 2010 (2C_355/2010).
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Erwägungen: |
1. |
1.1. A.________ (geb. 1942; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/TG. Am 20. Mai 2005 meldete er sich beim dortigen Einwohneramt ab und bezeichnet sich seither als "Weltenbummler". Mit Urteil 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010, publ. in: StE 2011 B 11.1 Nr. 22, bestätigte das Bundesgericht gegenüber dem Steuerpflichtigen seine bisherige Rechtsprechung, wonach es für eine Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen. Entscheidend sei vielmehr, dass nach den gesamten Umständen tatsächlich ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Der einmal begründete Wohnsitz bleibe bis zum Erwerb eines neuen bestehen ("rémanence du domicile" durch analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB). In dem den Steuerpflichtigen betreffenden Fall erweise es sich freilich als unnötig, auf die Wohnsitzfiktion abzustellen, da der Steuerpflichtige in keiner Weise den Nachweis dafür erbracht habe, dass er seinen (zivil- bzw. steuerrechtlichen) Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hat.
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1.2. Am 6. März 2017 erhob der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde gegen verschiedene Entscheide zivilrechtlicher Natur. Insoweit wurden die zahlreichen Anträge vom Bundesgericht mit Nichteintretensentscheid 5A_179/2017 vom 18. Juli 2017 erledigt. Der Eingabe lässt sich darüber hinaus der Antrag auf Revision des Urteils 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010 entnehmen.
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1.3. Mit Verfügung vom 9. März 2017 hat das Bundesgericht den Steuerpflichtigen zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz (Art. 39 Abs. 3 BGG [SR 173.110]) und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert (Art. 62 BGG). Da die Postfachadresse des Steuerpflichtigen in der Schweiz angeblich für gerichtliche Sendungen nicht geeignet sei und sich sein Lebensmittelpunkt - ebenso angeblich - auf hoher See befinden soll, ist die Verfügung rechtshilfeweise an die vom Steuerpflichtigen angegebene Postfachadresse auf den Azoren versandt worden. Sie konnte ihm dort nicht zugestellt werden. Daraufhin ist der Steuerpflichtige mit Verfügung vom 30. Mai 2017, publ. in: BBl 2017 3733 f., zur Bezeichnung eines Zustelldomizils und zur Bezahlung des Kostenvorschusses binnen Nachfrist (unter Androhung des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG) aufgefordert worden.
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1.4. Der Steuerpflichtige hat binnen Nachfrist weder ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet noch den verlangten Kostenvorschuss bezahlt.
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2. |
2.1. Mit Blick auf die versäumte Frist ist, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Der Steuerpflichtige wird darauf hingewiesen, dass er sich so zu organisieren hat, dass er Sendungen des Bundesgerichts entgegennehmen kann. Die von ihm gewünschte Vorabinformation per E-Mail kommt nicht in Betracht.
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2.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Zuhanden des Beschwerdeführers wird dieses Urteil im Dispositiv im Bundesblatt publiziert. Die für den Beschwerdeführer bestimmte vollständige Ausfertigung des Urteils wird zu seinen Handen im Dossier abgelegt.
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Lausanne, 22. Dezember 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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