BGer 5A_1020/2017 |
BGer 5A_1020/2017 vom 22.12.2017 |
5A_1020/2017 |
Urteil vom 22. Dezember 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Familiengericht U.________,
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________.
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Gegenstand
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Verwaltung des Kindesvermögens,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 1. Dezember 2017 (XBE.2017.95 / DG).
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Sachverhalt: |
A.________ ist der Vater von C.________ und D.________, für die seit mehreren Jahren Beistandschaften zur Verwaltung des Kindesvermögens bestehen. Seit längerem bemüht sich A.________ um die Rückgabe des Rechtes zur Verwaltung des Kindesvermögens. Ferner beantragte er verschiedentlich die Anzehrung des Kindesvermögens für Ferien und Lager, Turnschuhe, Musikinstrumente sowie Zahnbehandlungen und Kontaktlinsen.
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Mit Entscheid vom 20. September 2017 errichtete das Familiengericht U.________ (in seiner Funktion als KESB) für D.________ zusätzlich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, lud den Beistand zur Herausgabe der Erträge der Kindesvermögen an die Eltern ein und beauftragte diesen, die Kosten der Klarinette von D.________ sowie das Trainingslager und die Kontaktlinsen von C.________ aus dem Kindesvermögen zu bezahlen, während es die weitergehenden Anträge von A.________ abwies.
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Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde. Am 26. November 2017 gab er seine Auslandabwesenheit ab 28. November 2017 bis voraussichtlich am 20. Februar 2018 bekannt und ersuchte um Sistierung des Verfahrens. Darauf sistierte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 das Beschwerdeverfahren bis zum 20. Februar 2018 und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung, dass ansonsten die angeordneten Massnahmen nicht vollzogen werden könnten und ohne die angeordneten Vermögensfreigaben die Gefahr einer Kindesgefährdung resultieren würde.
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Gegen diese Verfügung hat A.________ am 14. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit welcher er eine sofortige Wiederanordnung der aufschiebenden Wirkung für das kantonale Beschwerdeverfahren sowie dessen Sistierung bis zum 31. März 2018 verlangt. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt E.________ und Ausrichtung einer Parteientschädigung von mindestens Fr. 2'000.--, die Beurteilung durch die II. öffentlichrechtliche statt durch die II. zivilrechtliche Abteilung, die Einsetzung ausserordentlicher Richter, die nicht beim Bund arbeiten und nicht aus den Kantonen Bern, Zürich und Aargau stammen dürfen, sowie die Feststellung, dass die Beschwerde an das Bundesgericht aufschiebende Wirkung habe.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer hält fest, er weile zur Zeit in Kuba, weshalb die Beschwerde per Mail an F.________ gesandt und in ausgedruckter Form von dieser beim Bundesgericht eingereicht werde. Das von F.________ eingereichte physische Beschwerdeexemplar ist einzig von dieser unterzeichnet, weshalb es an sich zur Verbesserung des Mangels an A.________ zurückgesandt werden müsste (Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG). Vorliegend wäre dies aber prozessualer Leerlauf, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann.
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2. Die Beschwerde hat nämlich eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht, weil sich der Beschwerdeführer nicht zielgerichtet mit der (allein die Sistierung und die aufschiebende Wirkung betreffenden) angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. Dies betrifft zunächst die pauschalen, unter Berufung auf die Familienautonomie und das Erziehungsrecht erfolgenden Rundumschläge und Korruptionsvorwürfe (u.a. gegen die Universität V.________) sowie den Einwand, die Postfinance als vornehmlich dem Bund gehörende Organisation profitiere von der Blockade des Kindesvermögens. In Bezug auf die Sistierung macht der Beschwerdeführer zwar geltend, nach seiner Rückkehr aus Kuba müsse er sich zuerst mit dem Fall beschäftigen und seriös in das Dossier einarbeiten können; dieses Vorbringen scheitert aber bereits daran, dass er nicht aufzeigt, dass und inwiefern er bereits vor Obergericht eine über den 20. Februar 2018 hinausgehende Sistierung verlangt hätte, weshalb das Vorbringen wie auch das betreffende Begehren neu und damit unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG). In keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung steht sodann das Vorbringen, Turnschuhe etc. gehörten zu den elementarsten Menschenrechten der Kinder, was die verbrecherischen Vorinstanzen nicht einsehen wollten, wobei sie damit die Kinder massiv schädigen bzw. diese verrecken lassen würden, während einzig er als intelligenter und verantwortungsvoller Vater in der Lage sei zu entscheiden, was für seine Kinder gut sei.
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3. Das implizit in Bezug auf alle Bundesrichter und explizit für sämtliche Richter der II. zivilrechtlichen Abteilung erfolgende - namentlich genannt ist indes einzig Bundesrichterin Escher, unter sinngemässer Bezugnahme auf das Urteil 5A_749/2017 - Ausstandsgesuch ist aus mehreren Gründen unzulässig bzw. nicht hinreichend begründet. Zunächst ergibt sich Befangenheit nicht allein aus der Mitwirkung in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74); die Begründung, die II. zivilrechtliche Abteilung habe in der vorliegenden Sache bereits über 20 Mal gegen ihn entschieden, ist somit zur Begründung eines Ausstandsbegehrens untauglich. Sodann kann ein Ausstandsbegehren nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung erhoben werden; vielmehr sind substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7; 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3).
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.
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5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerde wie auch die gestellten Gesuche als offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Übrigen die Ausführungen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). Entgegen den wiederholten Behauptungen des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht die II. öffentlichrechtliche, sondern die II. zivilrechtliche Abteilung zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGerR, SR 173.110.131). Angesichts der ausgeprägten Querulanz, wie sie sich aus einem grossen Teil der insgesamt rund 160 über die Jahre bei verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts eingereichten Beschwerden ergibt, wird dem Beschwerdeführer ausdrücklich angedroht, dass sich die II. zivilrechtliche Abteilung vorbehält, sinnlose und ohne vernünftigen Grund eingereichte Eingaben zukünftig gestützt auf Art. 42 Abs. 7 BGG ohne Behandlung abzulegen.
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6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die pauschalen Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht U.________, B.________, C.________ und D.________ sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Dezember 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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