BGer 5A_1013/2017 |
BGer 5A_1013/2017 vom 29.12.2017 |
5A_1013/2017 |
Urteil vom 29. Dezember 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht Basel-Stadt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung (Rechtskraftbescheinigung betreffend Ehescheidung),
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2017 (ZB.2016.26).
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Sachverhalt: |
Am 27. Juni 2016 erging zwischen A.________ und B.________ das Ehescheidungsurteil des Zivilgerichtes Basel-Stadt. Diesbezüglich ist vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt das Berufungsverfahren hängig.
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Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 verlangte A.________ eine Teilrechtskraftsbescheinigung für die Ziff. 7 und 9 des Urteils. Gleichentags leitete das Zivilgericht das Schreiben an das Appellationsgericht weiter.
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Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 gab das Appellationsgericht der Gegenpartei Gelegenheit, sich bis zum 22. Dezember 2017 zur verlangten Teilrechtskraftsbescheinigung vernehmen zu lassen.
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Gegen diese Verfügung hat A.________ am 16. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche mangels entsprechender Ausgestaltung kein selbständig eröffneter Entscheid im Sinn von Art. 93 BGG ist (vgl. Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1) und mithin selbst dann nicht der Beschwerde in Zivilsachen unterläge, wenn die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise mögliche Anfechtung von Zwischenentscheiden gegeben wäre. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit die angefochtene Verfügung inhaltlich gerügt wird (es handle sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren und die Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Gegenpartei sei deshalb willkürlich), zumal entgegen der entsprechenden Begründungspflicht (vgl. BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292) die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 ZGB nicht ansatzweise dargelegt werden.
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2. Indes rügt der Beschwerdeführer auch oder sogar in erster Linie eine durch die Verfügung bewirkte Rechtsverweigerung, was grundsätzlich jederzeit geltend gemacht werden kann (Art. 94 BGG).
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Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt (er werde seit Jahren an einer korrekten Scheidung gehindert; er sei arbeitslos und überschuldet; Ausführungen im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft; er hätte seine Frau besser vor 10 Jahren totgeschlagen; die Gütertrennung sei von keinem Gericht umgesetzt worden; etc.), ist allerdings nicht geeignet, im Zusammenhang mit der wenige Tage betragenden Frist zur Vernehmlassung betreffend Teilrechtskraftsbescheinigung eine Rechtsverweigerung gegenüber dem Beschwerdeführer zu belegen.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig, teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Dezember 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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