BGer 4A_528/2017 |
BGer 4A_528/2017 vom 03.01.2018 |
4A_528/2017 |
Verfügung vom 3. Januar 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, als Instruktionsrichterin,
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Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________ GmbH,
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2. B.________ GmbH,
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beide vertreten durch Herrn Dr. Martin Burkhardt und Herrn Stefan Bürge, Rechtsanwälte,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Brunner,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Forderung; Zuständigkeit,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
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des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. September 2017 (OG.2016.00015).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 4. Oktober 2017 gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. September 2017;
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in die Schreiben der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2017;
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in Erwägung, |
dass beide Parteien mitteilen, sie hätten eine vollständige Einigung erzielt, und beantragen, das Verfahren sei als durch Vergleich erledigt abzuschreiben;
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dass sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt haben, womit das Verfahren als erledigt abgeschrieben werden kann;
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dass die Parteien mitteilen, sie hätten sich darauf geeinigt, dass die Gerichtskosten von den Beschwerdeführerinnen getragen werden und dass gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichtet werde;
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dass die Kosten entsprechend der Mitteilung der Parteien zu verlegen sind;
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verfügt die Instruktionsrichterin: |
1. |
Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (solidarisch, intern zu gleichen Teilen) auferlegt.
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3. |
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Januar 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Instruktionsrichterin: Klett
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Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
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