BGer 1C_688/2017
 
BGer 1C_688/2017 vom 08.01.2018
 
1C_688/2017
 
Urteil vom 8. Januar 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AB,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-François Ducrest,
gegen
Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden, Zeugeneinvernahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 12. Dezember 2017 (RR.2017.325, RP.2017.72).
 
Sachverhalt:
A. Die schwedischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen verschiedene Personen, insbesondere Mitarbeiter der A.________ AB, wegen aktiver bzw. passiver Bestechung.
Am 17. Oktober 2017 ersuchten die schwedischen Behörden um die rechtshilfeweise Einvernahme von B.________, Leiter der Abteilung "Structure Finance" der C.________ Sàrl, Zweigniederlassung Zürich, als Zeuge in Anwesenheit der schwedischen Ermittler.
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 10. November 2017 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen grundsätzlich. Sie genehmigte die Einvernahme von B.________ und gestattete unter vorgängiger Unterzeichnung einer Garantieerklärung die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten am Rechtshilfevollzug.
B. Mit Verfügung vom 29. November 2017 wies die Bundesanwaltschaft den Antrag der A.________ AB auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren, insbesondere auf Teilnahme an der Einvernahme von B.________ und Akteneinsicht, ab.
Die von der A.________ AB dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 12. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
C. Die A.________ AB führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Entscheide des Bundesstrafgerichts vom 13. (recte: 12.) Dezember 2017 und der Bundesanwaltschaft vom 29. November 2017 aufzuheben, sowie weiteren Anträgen.
D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
E. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids.
Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.2. Es kann offenbleiben, ob der vorinstanzliche Entscheid eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet betrifft, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG zulässig ist. Auf die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht eingetreten werden, weil kein besonders bedeutender Fall vorliegt.
Die Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 4), auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 127 II 104 E. 4b S. 111; 137 IV 134 E. 5.2.4 S. 139 mit Hinweisen) und sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was eine Änderung der Rechtsprechung nahelegen könnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri