BGer 5A_1052/2017 |
BGer 5A_1052/2017 vom 10.01.2018 |
5A_1052/2017 |
Urteil vom 10. Januar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A._______ _,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern-Land,
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B.________,
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C.________.
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Gegenstand
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Berichtsgenehmigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. September 2017 (3H 17 45).
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Sachverhalt: |
Gegen die Berichtsabnahme durch die KESB Luzern-Land vom 28. April 2017 erhob A.________ beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde.
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Am 11. August 2017 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und am 16. August 2017 forderte es A.________ zur Zahlung des Kostenvorschusses auf.
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Mit Schreiben vom 18. September 2017 ersuchte A.________ um Fristerstreckung.
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Mit Urteil vom 22. September 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein; es hielt fest, dass das Schreiben erst nach Ablauf der Kostenvorschussfrist der Post übergeben worden sei, ohne dass Entschuldigungsgründe vorgebracht würden, und dass der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei.
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Dieses Urteil wurde A.________ am 26. September 2017 ins Postfach zur Abholung am Schalter avisiert. Noch gleichentags verlängerte A.________ die Abholungsfrist bis zum 25. November 2017 und er holte die Sendung am 23. November 2017 am Schalter ab.
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Am 27. Dezember 2017 reichte A.________ gegen das kantonsgerichtliche Urteil eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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Erwägungen: |
1. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO und Art. 44 Abs. 2 BGG gelten gerichtliche Sendungen, die nicht (rechtzeitig) abgeholt worden sind, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste. Dies ist bei hängigen Verfahren durchwegs der Fall (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 138 III 225 E. 3.1 S. 227) und der Verfahrensbeteiligte ist diesfalls bei Abwesenheit gehalten, die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm Mitteilungen und Entscheide tatsächlich zukommen, wobei ein Postrückbehaltungsauftrag keine genügende Massnahme darstellt (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.).
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2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Kantonsgericht vorgängig über seine beruflichen und privaten Aufenthalte in China und anderswo orientiert und sowohl seine chinesische Anschrift wie auch sein neues Postfach in U.________ mitgeteilt, von welchem das Kantonsgericht denn auch Gebrauch gemacht habe. Er sei zwischenzeitlich bis zum 19. November 2017 in der EU, in China und in Thailand gewesen und habe seine Post zurückbehalten lassen; den angefochtenen Entscheid habe er erst am 23. November 2017 erhalten.
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3. Der Beschwerdeführer stand in einem hängigen Verfahren und musste deshalb mit Zustellungen rechnen. Dass er dies auch tatsächlich getan hat, zeigt sich darin, dass er vor seiner Abreise ins Ausland mit Blick auf bevorstehende Zustellungen dem Kantonsgericht sein Postfach in U.________ mitteilte. Das Kantonsgericht durfte ihm den Entscheid dort zustellen und er hätte für eine rechtzeitige Abholung sorgen müssen. Hierzu genügt ein Postrückbehaltungsauftrag bzw. die Verlängerung der Abholungsfrist nach der in E. 1 zitierten Rechtsprechung nicht.
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Der am 26. September 2017 ins Postfach avisierte angefochtene Entscheid gilt folglich als am 3. Oktober 2017 zugestellt und die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann am Folgetag zu laufen; die erst am 27. Dezember 2017 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.
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Wie bereits im kantonalen Verfahren bringt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht kein unverschuldetes Hindernis vor bzw. stellt er kein Gesuch um Fristwiederherstellung.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde infolge abgelaufener Beschwerdefrist als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Luzern-Land sowie C.________ und D.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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