BGer 4F_6/2018
 
BGer 4F_6/2018 vom 22.01.2018
 
4F_6/2018
 
Urteil vom 22. Januar 2018
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C. ________ & Co.,
Gesuchsteller,
gegen
1. Urs Tschümperlin,
2. Reto Heizmann,
beide c/o Kantonsgericht Schwyz,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Dezember 2017 (4A_609/2017).
 
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 24. Januar 2017 gegen die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln beim Präsidenten des Bezirksgerichts Einsiedeln (Aufsichts-) Beschwerde erhob, welche dieser mit Verfügung vom 26. Januar 2017 abwies, soweit er darauf eintrat;
dass A.________, B.________ und die C. ________ & Co. (Gesuchsteller 1-3) gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 24. Februar 2017 beziehungsweise 28. März 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz erhoben;
dass A.________, B.________ und die C. ________ & Co. am 2. Oktober 2017 ein "Ausstands- und Ablehnungsbegehren" gegen Kantonsgerichtspräsident Urs Tschümperlin und Kantonsgerichtsvizepräsident Reto Heizmann (Gesuchsgegner 1-2) stellten;
dass die Kantonsgerichtsvizepräsidentin darauf mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 nichteintrat;
dass A.________, B.________ und die C. ________ & Co. hiergegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben;
dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_609 /2017 vom 7. Dezember 2017 im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht eintrat;
dass A.________, B.________ und die C. ________ & Co. mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils ersucht und gleichzeitig beantragt haben, ihrem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nur möglich ist, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe gegeben ist;
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten müssen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (so etwa Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
dass sich die Gesuchsteller auf Art. 121 BGG berufen, jedoch über weite Strecken keine Verletzung einer der in lit. a-d dieser Bestimmung genannten Verfahrensvorschriften geltend machen, die zur Revision des angefochtenen Urteils führen könnte;
dass Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet werden, unzulässig sind und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 4F_20/2016 vom 6. Dezember 2016 mit Hinweisen), weshalb entgegen den Gesuchstellern kein Verstoss gegen diese Bestimmung und kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. a BGG vorliegt;
dass die Gesuchsteller beanstanden, das Bundesgericht sei im angefochtenen Urteil auf zahlreiche Anträge nichteingegangen, die sie in der Beschwerde gestellt hätten;
dass indessen nicht dargetan wird und nicht erkennbar ist, inwiefern es sich bei den angeblich unbeurteilt gebliebenen Feststellungsbegehren um selbständige Anträge handelte, die das Bundesgericht trotz der offensichtlichen Unzulässigkeit der - eine Aufsichtsanzeige betreffenden - Beschwerde hätte behandeln müssen, zumal Art. 107 Abs. 2 BGG dem Bundesgericht bloss bei Gutheissung der Beschwerde erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden;
dass somit auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. c BGG gegeben ist;
dass die Gesuchsteller sodann rügen, die Behörden des Kantons Schwyz und das Bundesgericht hätten in verschiedener Hinsicht die EMRK verletzt;
dass die Gesuchsteller dabei den Art. 122 BGG verkennen, gemäss dessen lit. a die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils wegen Verletzung der EMRK unter anderem voraussetzt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, die EMRK oder die Protokolle dazu seien verletzt worden;
dass dies vorliegend nicht der Fall ist und somit kein gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund geltend gemacht wird;
dass die Gesuchsteller durch die blosse Behauptung, die "verfügenden Richter des Kantonsgerichts Schwyz" seien befangen, weshalb sie Strafanzeige gegen diese erstattet hätten, keinen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 1 BGG dartun können;
dass das Revisionsgesuch demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in solidarischer Haftbarkeit den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Gesuchstellern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz