BGer 1C_47/2018 |
BGer 1C_47/2018 vom 31.01.2018 |
1C_47/2018 |
Urteil vom 31. Januar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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Beschwerdegegnerinnen,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,
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Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. November 2017 (AK.2017.266-AK, AK.2017.267-AK und
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AK.2017.268-AK).
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Erwägungen: |
1. |
A.________ erstattete am 14. Juli 2017 Strafanzeige gegen drei Mitarbeitende der KESB Rheintal wegen übler Nachrede, Verleumdung, Amtsmissbrauchs, Nötigung, Erpressung, Urkundenfälschung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme sowie Unterdrückung von Urkunden. Hintergrund der Anzeige ist eine Sorgerechtsstreitigkeit zwischen dem Anzeiger und seiner ehemaligen Lebenspartnerin über den gemeinsamen Sohn, welcher sich in der Obhut der Kindsmutter befindet. Der Anzeiger möchte vor allem die gemeinsame elterliche Sorge sowie eine regelmässige Ausübung seines Besuchsrechts. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 15. November 2017 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, es lägen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich die Angezeigten in irgendeiner Weise strafbar verhalten haben könnten. Es sei nicht Aufgabe der Anklagekammer, irgendwelche Behördentätigkeiten auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Dafür stünden dem Anzeiger die entsprechenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zur Verfügung.
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2. |
A.________ erhob mit Eingabe vom 24. Januar 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. November 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Die Anklagekammer prüfte die diversen vom Beschwerdeführer angezeigten Straftatbestände und kam zum Schluss, dass sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten ergeben würde. Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern diese Einschätzung der Anklagekammer rechtswidrig sein sollte. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Entscheid der Anklagekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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