BGer 6B_943/2017 |
BGer 6B_943/2017 vom 31.01.2018 |
6B_943/2017 |
Urteil vom 31. Januar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Juni 2017 (SB170008-O/U/cwo).
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland wirft X.________ im Wesentlichen vor am 4. März 2015, um 19.15 Uhr, auf der C.________strasse in E.________ einen Lieferwagen gelenkt zu haben, als er - ohne den Blinker zu stellen - nach links in die D.________strasse abgebogen sei. Hierbei habe er mangels Aufmerksamkeit den ihm korrekt auf der C.________strasse auf einem Fahrrad entgegenkommenden, vortrittsberechtigten A.________ übersehen, worauf X.________ mit der linken Fahrzeugfront des von ihm gelenkten Lieferwagens das Fahrrad touchiert habe. Dadurch sei A.________ zu Fall gekommen. Durch diesen Sturz habe er eine Rissquetschwunde supraorbital links erlitten. Die Wunde habe genäht werden müssen (fahrlässige Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln). Nach dieser Kollision sei X.________ aus dem Fahrzeug gestiegen und habe einige Worte mit dem Verletzten gewechselt, worauf jener die Unfallstelle verlassen habe. In der Folge habe X.________ seine Fahrt fortgesetzt, ohne die Polizei zu benachrichtigen, obschon er gewusst habe, dass der Fahrradfahrer beim Unfall verletzt worden sei und obschon er seine Meldepflicht gekannt habe und ihm eine Meldung an die Polizei ohne Weiteres möglich gewesen wäre (Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall).
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B. Das Bezirksgericht Pfäffikon verurteilte X.________ am 25. Februar 2016 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.--. Vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbekanntgabe der Richtungsänderung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG sprach es ihn frei. Das Bezirksgericht verzichtete auf den Widerruf des bedingten Vollzugs für die Vorstrafe vom 25. Oktober 2011 (Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.--). Die Zivilklage des Privatklägers, A.________, wies es ab.
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C. X.________ meldete Berufung an. In der Folge reichte er dem Bezirksgericht die zwischen ihm und dem Privatkläger geschlossene Vereinbarung, wonach Letzterer den gegen ihn erhobenen Strafantrag gegen Bezahlung von Fr. 800.-- zurückzieht, sowie den entsprechenden Zahlungsbeleg ein. Mit Beschluss vom 7. Juni 2016 wies das Obergericht des Kantons Zürich den Prozess zur Ausfertigung des begründeten Entscheids an das Bezirksgericht zurück. Es hielt dabei unter anderem fest, das Bezirksgericht habe X.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen. Dabei scheine es - hinsichtlich der hierfür notwendigen Sorgfaltspflichtsverletzung - den Standpunkt zu vertreten, dass dieser dem Fahrradfahrer den Vortritt verweigert oder zumindest nicht die genügende Aufmerksamkeit habe walten lassen. Für sich alleine betrachtet stelle die Verweigerung des Vortritts bzw. die ungenügende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr eine Widerhandlung gegen das SVG dar. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Bezirksgericht seien in diesem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass dieses der Sorgfaltspflichtsverletzung entsprechende SVG-Delikt durch die Verwirklichung der fahrlässigen Körperverletzung konsumiert werde. Das in der Anklageschrift mitumschriebene Verweigern des Vortritts bzw. die ungenügende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr sei jedoch ein Offizialdelikt, dessen Verwirklichung durch die Berufungsinstanz in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia" nach einem Rückzug des Strafantrags betreffend die fahrlässige Körperverletzung geprüft werden können müsse. Nach durchgeführter Berufungsverhandlung stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 8. Juni 2017 fest, das bezirksgerichtliche Urteil sei hinsichtlich der Freisprüche und der Zivilklage in Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung stellte es ein. Hingegen verurteilte es X.________ wegen der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 VRV zu einer Busse von Fr. 500.--.
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D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017 sei aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 VRV. Er habe von Anfang an bestritten, den Velofahrer übersehen zu haben. Es stimme nicht, dass er dem Zeugen B.________ gesagt habe, dass er den Fahrradfahrer übersehen habe. Vielmehr müsse anhand seiner Aussagen der ersten Stunde gefolgert werden, dass er den Radfahrer gesehen hatte, ansonsten er seinen Lieferwagen nicht gestoppt hätte. Hätte er diesen übersehen, so hätte er das Linksabbiegemanöver in einem Zug durchgeführt. Die Annahme einer ungenügenden Aufmerksamkeit sei damit aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht schlicht unhaltbar (Beschwerde S. 8-11).
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1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beanstandet, beschränkt er sich auf unzulässige appellatorische Kritik, aus der nicht hervorgeht, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis; zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 I 225 E. 3.2; je mit Hinweisen). So führt der Beschwerdeführer z.B. aus, der Zeuge sei der deutschen Sprache nur schlecht mächtig (Beschwerde S. 9 Ziff. 7.5). Hierzu hält die Vorinstanz fest, soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen wolle, der Zeuge habe ihn missverstanden, könne dem nicht gefolgt werden. Die hier zur Diskussion stehende Erklärung des Beschwerdeführers, er habe den Velofahrer nicht gesehen, enthalte alltägliche, leicht verständliche Begriffe. Hinweise, wonach er den Beschwerdeführer missverstanden haben könnte, enthalten die Aussagen des Zeugen nicht. Im Gegenteil, dieser sei überzeugt, den Beschwerdeführer korrekt verstanden zu haben (Urteil S. 10 E. 4.7.2). Mit diesen Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
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1.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wendet, entfernt er sich von ihren tatsächlichen Feststellungen. Er legt seinem Antrag auf Freispruch nicht den willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz, sondern seine eigene Sachdarstellung zugrunde. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht den Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 VRV als erfüllt erachtet hat. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urteil S. 14 ff. E. 5.1 f.). Diesen ist nichts beizufügen.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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