BGer 5A_83/2018 |
BGer 5A_83/2018 vom 05.02.2018 |
5A_83/2018 |
Urteil vom 5. Februar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,
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B.________ und C.________,
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beide vertreten durch Advokat Oliver Borer.
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Gegenstand
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Umplatzierung der Tochter, Ablehnung der Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Erstellung eines Gutachtens, Wechsel der Beistandsperson,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2017 (VD.2016.173, VD.2016.238).
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Sachverhalt: |
Mit Entscheid vom 23. August 2013 entzog die KESB U.________ A.________ die Obhut über ihre Kinder B.________ und C.________ und platzierte diese im Durchgangsheim "D.________", unter Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft.
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Mit Entscheid vom 17. September 2015 übernahm die KESB Basel-Stadt die bestehenden Kindesschutzmassnahmen.
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Im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahren reichte A.________ Beschwerden ein, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 21. November 2017 abwies.
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Gegen dieses ihr am 29. Dezember 2017 zugestellte Urteil reichte A.________ am 29. Januar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, in welcher sie um eine grosszügige Nachfrist zur Stellung von Anträgen und Begründung der Eingabe ersucht.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sind diese Voraussetzungen - wie vorliegend - nicht erfüllt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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2. Die Beschwerdeführerin ersucht um eine grosszügige Nachfrist zur Stellung von Begehren und zur Einreichung einer Begründung. Indes handelt es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist, welche nicht verlängert werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG). Indem die Eingabe erst am 29. Januar 2018 der Post übergeben wurde und am Folgetag beim Bundesgericht einging, verblieb auch keine Möglichkeit, in sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen und sie zur rechtzeitigen Einreichung einer mit Rechtsbegehren und gehöriger Begründung versehenen Eingabe anzuhalten.
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3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mit Präsidialentscheid im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Basel-Stadt, B.________ und C.________ sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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