BGer 5A_134/2018 |
BGer 5A_134/2018 vom 19.02.2018 |
5A_134/2018 |
Urteil vom 19. Februar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Epper,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Wegweisung (Besitzesschutz und Eigentumsfreiheit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2017 (ZR.2017.65).
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Sachverhalt: |
A.________ deponierte auf dem Gelände des Kieswerkes B.________ AG einen Wohnwagen, in welchem er lebt, und weitere Gerätschaften.
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Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch des Kieswerkes wies ihn das Bezirksgericht Frauenfeld mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 an, innert zehn Tagen die auf dem betreffenden Grundstück deponierten Fahrzeuge, Gerätschaften, Maschinen sowie sein persönliches Hab und Gut auf seine Kosten zu entfernen und das Areal zu verlassen, unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen hat A.________ am 9. Februar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die Beschwerde besteht in einem Zettel mit dem Vermerk "Ich A.________ erlaube mir sie in anspruch zu nehmen. Sie könnten es für mich im Doppel zu erstellen, wen sie es benötigen. Danke" sowie direkt auf dem angefochtenen Entscheid angebrachten Vermerken (Beschimpfungen und Vorwürfe gegenüber der Polizei; die Richter seien korrupt; das Kieswerk habe genügend Geld; die erstinstanzliche Verhandlung wäre normalerweise zu verschieben gewesen; seine Beschwerde sei nicht verspätet eingereicht worden; das ungeöffnete Couvert habe er dem Gericht zurückgesandt, weil wie immer die Adresse falsch gewesen sei; es werde ein Ersatzplatz innerhalb von 20 km verlangt; u.ä.m.). Darin ist weder ein zulässiges Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu erkennen, in welchem die rechtlichen Exmissionsgrundlagen dargestellt sind.
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2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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