BGer 1B_254/2017 |
BGer 1B_254/2017 vom 21.02.2018 |
1B_254/2017 |
Urteil vom 21. Februar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Überwachungsmassnahmen,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Mai 2017 (SBK.2017.43).
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Sachverhalt: |
A. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Erpressung, der mehrfachen Nötigung, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz.
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B. Am 6. Februar 2015 ordnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ bezüglich der Mobiltelefonnummer 7 die Echtzeit-Überwachung für die Zeit vom 6. Februar 2015 bis 6. Mai 2015 und die rückwirkende Teilnehmeridentifikation für die Zeit vom 22. Dezember 2014 bis 6. Februar 2015 an.
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Am 6. Februar 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um Genehmigung der Überwachung gegen A.________ wegen des Verdachts der Erpressung und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz.
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Am 10. Februar 2015 verfügte das Zwangsmassnahmengericht was folgt:
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"1. Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2015 im Strafverfahren gegen A.________ angeordnete Echtzeit-Überwachung bezüglich der Mobiltelefonnummer 7 wird für den Zeitraum vom 6. Februar 2015 bis 6. Mai 2015 bewilligt.
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2. Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2015 im Strafverfahren gegen A.________ angeordnete rückwirkende Teilnehmeridentifikation bezüglich der Mobiltelefonnummer 7 wird für den Zeitraum vom 22. Dezember 2014 bis 6. Februar 2015 bewilligt."
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C. Am 10. Januar 2017 informierte die Staatsanwaltschaft A.________ über die Überwachungsmassnahmen, insbesondere die Echtzeit-Überwachung und rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefonnummer 7.
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Die von A.________ gegen die Überwachungsmassnahmen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 18. Mai 2017 ab.
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D. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit folgenden Anträgen:
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"1.
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In Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass:
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A) die Bewilligung der am 6. Februar 2015 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer angeordnete Echtzeit-Telefonüberwachung der Rufnummer 7 zu Unrecht erfolgte,
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B) die Bewilligung der am 6. Februar 2015 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer angeordnete rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummer 7 zu Unrecht erfolgte.
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2.
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In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben.
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3.
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Es seien sämtliche im Zusammenhang mit den Zwangsmassnahmen gemäss Ziff. 1 gewonnenen Erkenntnisse als unverwertbar zu qualifizieren.
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4.
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Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche im Zusammenhang mit den Zwangsmassnahmen gemäss Ziff. 1 erlangten Aufzeichnungen aus den Verfahrensakten zu entfernen.
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5.
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Das Verfahren sei mit den weiteren Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers zu vereinigen.
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6.
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Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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7.
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Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."
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E. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort an das Obergericht sowie auf die Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren beantragt sie, den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und fehlender Bedürftigkeit abzuweisen.
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A.________ hat hierzu Stellung genommen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.
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Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
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Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Nach der Rechtsprechung kann dieser dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 f.; Urteile 1B_411/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.2.2; 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.3.6; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig.
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Die Sachurteilsvoraussetzungen sind demnach grundsätzlich erfüllt.
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1.2. Die Vorinstanz hat am 18. Mai 2017 drei weitere den Beschwerdeführer betreffende Entscheide gefällt (SBK.2017.32; SBK.2017.41 und 42). Auch dabei geht es um Überwachungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer hat gegen diese drei Entscheide ebenfalls Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 1B_251-253/2017). Er beantragt die Vereinigung der Beschwerdeverfahren.
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Der Antrag ist abzuweisen. Die Überwachungsmassnahmen betreffen zahlreiche Fernmeldeanschlüsse und verschiedene Straftaten. Bei einer Vereinigung der Verfahren würde die Übersichtlichkeit stark leiden, weshalb bereits die Vorinstanz mit Grund eine Vereinigung der Verfahren abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Verfahrensvereinigung offenbar vor allem mit Blick auf sein Kostenrisiko. Dabei handelt es sich um ein berechtigtes Anliegen. Die Gerichtskosten werden im Folgenden (unten E. 7.2) so festgesetzt, dass der Beschwerdeführer nicht schwerer belastet wird, als wenn das Bundesgericht über sämtliche Beschwerden in einem einzigen Urteil befunden hätte.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe von seinem damaligen Verteidiger verlangt, die Akten in ihren Räumlichkeiten einzusehen. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
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2.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Parteien können - unter Vorbehalt von Art. 108 StPO - spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht (Art. 102 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO).
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Wie sich aus den in Art. 102 Abs. 2 StPO enthaltenen Worten "in der Regel" ergibt, können ausnahmsweise auch die Rechtsbeistände der Parteien zur Einsichtnahme der Akten bei der Strafbehörde eingeladen werden.
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2.3. In der Mitteilung vom 10. Januar 2017 führte die Staatsanwaltschaft aus, der Verteidiger des Beschwerdeführers könne die Akten nach telefonischer Anmeldung bei ihr einsehen. Am 11. Januar 2017, einen Tag vor Empfang dieser Mitteilung, ersuchte der Verteidiger um vollständige Akteneinsicht. Mit E-Mail vom 12. Januar 2017 teilte die Staatsanwältin dem Verteidiger mit, die gesamten Akten in Sachen des Beschwerdeführers stünden ihm zur jederzeitigen Einsichtnahme zur Verfügung. Die Akten seien jedoch noch nicht für den Versand aufbereitet (d.h. paginiert), so dass die Staatsanwältin den Verteidiger im jetzigen Zeitpunkt praxisgemäss bitten müsse, die Akten bei der Staatsanwaltschaft vor Ort einzusehen. Selbstverständlich habe der Verteidiger die Möglichkeit, wenn nötig Aktenstücke bei der Staatsanwaltschaft zu kopieren. Die derzeitigen Akten umfassten 12 Bundesordner. Die Staatsanwältin bat den Verteidiger um Mitteilung, falls er bezüglich der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft eine schriftliche Verfügung wünsche. Ohne Gegenbericht werde sich die Staatsanwältin erlauben, es bei diesem E-Mail zu belassen. Am 17. Januar 2017 sah der Verteidiger die Akten bei der Staatsanwaltschaft ein. In der Beschwerde an die Vorinstanz räumte dieser ein, dass er die wesentlichen Akten einsehen und kopieren konnte.
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Da der Verteidiger der Bitte der Staatsanwältin, die Akten bei der Staatsanwaltschaft einzusehen, ohne Weiteres nachkam und nicht auf der Zustellung der Akten beharrte, ist ihm dies als Verzicht hierauf auszulegen. Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seinem Verteidiger die Akten nicht zugestellt habe, stellt das ein widersprüchliches Verhalten dar. Dies verdient keinen Rechtsschutz. Im Übrigen konnte der Verteidiger nach seinen eigenen Darlegungen die wesentlichen Akten bei der Staatsanwaltschaft einsehen und kopieren. Er konnte somit die Beschwerde bei der Vorinstanz in Kenntnis aller Umstände einreichen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre damit jedenfalls zu verneinen.
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Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt daher unbehelflich.
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3. Die Rüge, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen).
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4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe von der Rufnummer 7 durch den widerrechtlichen Einsatz eines IMSI-Catchers Kenntnis erlangt. Die Echtzeit-Überwachung und die rückwirkende Teilnehmeridentifikation hätten deshalb nicht genehmigt werden dürfen.
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Wie sich aus dem heutigen Urteil 1B_251/2017 (E. 6) ergibt, war der Einsatz des IMSI-Catchers rechtmässig. Der Rüge ist damit die Grundlage entzogen.
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5. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Voraussetzungen von Art. 269 StPO für die Echtzeit-Überwachung seien weder hinsichtlich des Tatbestands der Erpressung gemäss Art. 156 StGB noch jenes der Widerhandlung gemäss Art. 22 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (SR 415.0) gegeben.
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Das Vorbringen ist unbegründet. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen von Art. 269 StPO in den heutigen Urteilen 1B_251/2017 bzw. 1B_252/2017 (je E. 4.3 ff.) für beide Tatbestände bejaht. Darauf kann verwiesen werden.
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Waren die Voraussetzungen für die Echtzeit-Überwachung nach Art. 269 StPO gegeben, trifft dies erst recht zu für die rückwirkende Teilnehmeridentifikation nach Art. 273 StPO, da diese deutlich weniger in die Grundrechte eingreift. Dazu kann auf das im Urteil 1B_251/2017 (E. 5.2) Gesagte verwiesen werden.
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6. |
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Rufnummer 7 handle es sich um jene einer Drittperson. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Überwachung der Rufnummer seien nicht erfüllt gewesen.
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6.2. Gemäss Art. 279 StPO darf der Fernmeldeanschluss der beschuldigten Person überwacht werden (lit. a); ebenso jener von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt (lit. b Ziff. 1).
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6.3. Die Vorinstanz kommt aufgrund eines Stimmenvergleichs und somit in Würdigung der Beweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Mobiltelefonnummer 7, welche auf eine Drittperson lautet, benutzte. Dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig und damit geradezu willkürlich sei (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244), macht der Beschwerdeführer nicht in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise geltend. Auf die Beschwerde kann im vorliegenden Punkt daher nicht eingetreten werden.
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7.
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7.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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7.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG.
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Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung einer Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint. Mittellos ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f. mit Hinweisen; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 64 BGG).
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Der Beschwerdeführer behauptet seine Mittellosigkeit, belegt sie aber nicht. Hierzu wäre er umso mehr verpflichtet gewesen, als seine finanziellen Verhältnisse undurchsichtig sind. Die unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb nicht bewilligt werden. Damit trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Gerichtsgebühr (Art. 65 Abs. 1 BGG) wird aufgrund des oben (E. 1.2) Gesagten auf lediglich Fr. 500.-- festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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