BGer 1C_93/2018
 
BGer 1C_93/2018 vom 23.02.2018
 
1C_93/2018
 
Urteil vom 23. Februar 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, Postfach 2742, 5001 Aarau,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 18. Januar 2018 (WBE.2017.537 / MI / jb (SKRD.17.6280)).
 
Erwägungen:
 
1.
A.________ erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2017 betreffend Beschlagnahme einer Waffe und von Munition. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau forderte ihn mit Verfügung vom 3. Januar 2018 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, worauf A.________ mit Schreiben vom 17. Januar 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 18. Januar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine letzte Frist von 10 Tagen an. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb abzuweisen sei.
 
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 22. Februar 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Januar 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Mit seinen kaum verständlichen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, bzw. die Verfügung des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli