BGer 9C_186/2018 |
BGer 9C_186/2018 vom 02.03.2018 |
9C_186/2018
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Urteil vom 2. März 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführerin,
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2017 (ZL.2017.00102).
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Nach Einsicht |
in die gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2017 gerichtete Beschwerde vom 22. Februar 2018 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f. mit Hinweis; Urteil 9C_686/2016 vom 19. Oktober 2016),
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dass die Vorinstanz auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2017 erhobene Beschwerde vom 21. November 2017 infolge Verspätung nicht eingetreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, und sie namentlich die von ihr gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die angebliche Verweigerung des Prozessrechts nicht näher begründet,
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dass, sollte die Beschwerdeführerin mit der Auflegung des Berichts des PD Dr. med. B.________, Orthopädische Chirurgie FMH, Wirbelsäulen- und Schmerz-Clinic, Klinik C.________, vom 4. Januar 2018 in Bezug auf die vorinstanzliche Beschwerdefrist einen auf gesundheitliche Probleme zurückzuführenden Wiederherstellungsgrund geltend machen wollen, sich daraus keine Hinweise für die Bejahung eines unverschuldeten, zur Wiederherstellung der versäumten Frist führenden krankheitsbedingten Hindernisses ergeben (vgl. etwa Urteile 9C_259/2012 vom 11. April 2012 E. 2.2 mit Hinweisen und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 493/06 vom 19. September 2006),
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin, soweit sie sich in materieller Hinsicht zur Streitsache äussert (Zusatzleistungen zur AHV/IV), da prozessfremd, unzulässig ist,
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dass die Beschwerde den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht genügt, da den Ausführungen insgesamt nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. März 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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