BGer 5D_63/2018 |
BGer 5D_63/2018 vom 11.04.2018 |
5D_63/2018 |
Urteil vom 11. April 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren),
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Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung (VA 2018 1).
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Erwägungen: |
1. Mit Entscheid vom 1. Februar 2018 erteilte das Kantonsgericht Zug dem Kanton Zug gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'250.-- nebst Zins (Verfahren ER 2017 883).
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Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 (Postaufgabe 18. Februar 2018) gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 teilte das Obergericht der Beschwerdeführerin mit, sie habe offenbar Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2018 erheben wollen. Dieser Entscheid sei der Eingabe jedenfalls beigelegen. Die Ausführungen seien einmal mehr nicht nachvollziehbar und weitschweifig. Auf eine Fristansetzung zur Verbesserung werde verzichtet, da die Beschwerdeführerin bereits mehrmals auf die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde hingewiesen worden sei. Die Eingabe gelte als nicht erfolgt (Art. 132 ZPO).
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Mit Eingabe vom 21. März 2018 (Postaufgabe 2. April 2018) ist die Beschwerdeführerin unter anderem wegen dieses Schreibens an das Bundesgericht gelangt. Soweit die Eingabe Angelegenheiten der II. zivilrechtlichen Abteilung betrifft, wird sie im vorliegenden Verfahren behandelt.
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2. |
2.1. Die Beschwerdeführerin verlangt, vorab über die Gerichtszusammensetzung informiert zu werden, damit sie allfällige Ablehnungsgesuche stellen könne. Die Liste der Richter und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts ist auf dem Internet bzw. im Eidgenössischen Staatskalender zu finden. Eine weitergehende Information erfolgt nicht.
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Die Beschwerdeführerin ersucht ausserdem verschiedentlich um Sistierung. Sie scheint unter Sistierung dasselbe zu verstehen wie unter dem Begriff "aufschiebende Wirkung", wie sich aus dem Zusammenhang der Sistierungsgesuche mit den ebenfalls gestellten Anträgen um aufschiebende Wirkung ergibt (dazu unten E. 2.2 am Ende).
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2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 15. Januar 2018, in welchem dem Kanton Zug gegenüber D.________ in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes V.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'475.-- nebst Zins erteilt wurde (Verfahren ER 2017 857). Die Beschwerde scheint nicht von D.________ unterschrieben worden zu sein. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, "Zessionarin" von D.________ zu sein. Es wurde ihr jedoch bereits mehrfach erläutert, dass eine Schuld nicht mit Zession übertragen werden kann. Der Entscheid des Kantonsgerichts ist vor Bundesgericht zudem nicht anfechtbar (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass sie mit ihrer Eingabe vom 15. Februar 2018 an das Obergericht auch diesen Entscheid hätte anfechten wollen. Auf dieses Rechtsöffnungsverfahren ist deshalb nicht weiter einzugehen. Entsprechendes gilt auch, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen einen Zahlungsbefehl gegen die E.________ AG wendet, deren Zessionarin zu sein sie ebenfalls behauptet.
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Soweit sich die Eingabe der Beschwerdeführerin gegen das Schreiben des Obergerichts vom 20. Februar 2018 richtet bzw. das kantonsgerichtliche Verfahren ER 2017 883 betrifft, liegt ebenfalls kein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts vor. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist insoweit als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (Art. 94 BGG). Der Streitwert erreicht die Schwelle von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), womit die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln ist (vgl. Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017). Der Einbezug der beiden zuvor genannten Verfahren (betreffend D.________ und die E.________ AG) in die Streitwertberechnung ändert daran nichts.
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Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb das Obergericht ihre kantonale Beschwerde hätte behandeln müssen. Sie verlangt zwar, dass ihr gegenüber detailliert dargelegt werden müsse, was unter den Anforderungen an eine gültige Rechtsschrift zu verstehen sei, und sie wirft dem Obergericht vor, sich nur auf Art. 132 ZPO zu berufen, um keine Fehlurteile mehr zu unterschreiben. Sie begründet jedoch nicht, welche verfassungsmässigen Rechte in diesem Zusammenhang verletzt worden sein sollen (Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Insgesamt stellt ihre Beschwerde einmal mehr eine weitgehend unverständliche Anhäufung unzulässiger Anträge, wahllos aufgezählter und als verletzt gerügter Gesetzesbestimmungen und von Vorwürfen gegen verschiedene Personen und Institutionen dar. In den weitschweifigen Ausführungen kann kaum ein Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache erblickt werden.
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Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig und als offensichtlich unzureichend begründet. Überdies ist sie einmal mehr querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Abgesehen davon, dass ihr als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich ohnehin nicht zusteht, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass ihre Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Das Gesuch ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. April 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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