BGer 8C_709/2017 |
BGer 8C_709/2017 vom 27.04.2018 |
8C_709/2017 |
Urteil vom 27. April 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione.
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Gerichtsschreiberin Betschart.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Ausstand; Kausalzusammenhang; unentgeltliche Rechtspflege),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 30. August 2017 (5V 17 180/5U 17 84).
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Sachverhalt: |
A. A.________, geb. 1962, arbeitete bei der B.________ AG und war über den Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. Oktober 2014 stürzte sie bei der Arbeit von einem Podest und verletzte sich am linken Ellenbogen (Radiusköpfchenfraktur) sowie am linken Fuss (Fraktur des Metatarsale V). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). In der Folge nahm die Suva medizinische Abklärungen vor und veranlasste eine stationäre Rehabilitation in der Klinik C.________. Mit Verfügung vom 18. August 2015 stellte sie die Versicherungsleistungen per 31. August 2015 ein mit der Begründung, dass gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Juli 2014 keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen. Die noch geklagten Beschwerden, insbesondere ein grobmotorischer Tremor und Bewegungseinschränkungen des linken Arms, seien organisch als Folge des Unfalls nicht mehr erklärbar, sondern auf psychische Gründe zurückzuführen, die mit dem Unfall in keinem rechtserheblichen Zusammenhang stünden. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 21. November 2014 fest. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. September 2016 ab. Mit Urteil 8C_723/2016 vom 30. März hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf, weil das Kantonsgericht die von der Beschwerdeführerin beantragte öffentliche Verhandlung nicht durchgeführt hatte, und wies die Sache zur Behebung des Verfahrensmangels und zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück.
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B. Nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung wies das Kantonsgericht die Beschwerde sowie das inzwischen gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 30. August 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. Sodann ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Suva stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht schliesst ebenfalls auf Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass der angefochtene Entscheid in Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen sei, weil die Ersatzrichterin D.________ und der Gerichtsschreiber E.________ Teil des Spruchkörpers gebildet hätten, obwohl sie bereits beim ersten Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. September 2016 mitgewirkt hätten und deswegen befangen seien.
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2.1.
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2.1.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f.; 133 I 1 E. 6.2 S. 6).
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Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson mit der gleichen Sache in einem früheren Verfahrensstadium schon einmal befasst war (vgl. BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; 131 I 113 E. 3.4 S. 116; Urteil 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3). Grundsätzlich liegt jedoch keine unzulässige Mehrfachbefassung bei einer Gerichtsperson vor, die an einem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt. Von der Gerichtsperson darf erwartet werden, dass sie die Streitsache auch nach Aufhebung des Entscheids objektiv und unparteiisch behandelt (BGE 116 Ia 28 E. 2a S. 30; 113 Ia 407 E. 2 S. 408 ff.; s. auch BGE 121 I 113 E. 3.6 S. 120; Urteile 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1 mit zahlreichen Hinweisen; 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 2). Die am Entscheid beteiligten Richterinnen und Richter der unteren Instanz stehen bei einer Rückweisung mithin nicht von vornherein unter dem Anschein der Befangenheit. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, namentlich konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (Urteil 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1; vgl. auch BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329; je mit Hinweisen).
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2.1.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Prinzip der Verfahrensökonomie verlangen, dass über Ausstandsgründe möglichst vorab und nicht erst zusammen mit dem Entscheid in der Sache befunden wird (BGE 132 V 93 E. 6.2 S. 106 f.; Urteil 8C_820/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2). Demzufolge sind Ausstandsbegehren sofort nach Entstehen oder Bekanntwerden des Ausstandsgrundes zu stellen (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 121 I 225 E. 3 S. 229). Dies ergibt sich im Grundsatz auch aus § 15 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG-LU; SRL Nr. 40), der festhält, dass eine Partei, die den Ausstand einer Amtsperson verlangen will, bei der in der Sache zuständigen Behörde sofort nach Bekanntwerden oder Entstehen des Ausstandsgrunds ein begründetes Gesuch zu stellen hat.
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2.2. |
2.2.1. Im zweiten Verfahren des Kantonsgerichts (nach Rückweisung durch das Bundesgericht) bestand der Spruchkörper aus zwei am früheren Entscheid nicht beteiligten Richtern sowie aus Ersatzrichterin D.________ und Gerichtsschreiber E.________ (der über eine beratende Stimme verfügte, vgl. § 37a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 10. Mai 2010 über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG, SRL Nr. 260]), die beide bereits am ersten Entscheid mitgewirkt hatten. Diese Zusammensetzung war der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juni 2017 mitgeteilt worden. An der Verhandlung vom 6. Juli 2017 fragte der präsidierende Richter den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, ob er einen formellen Antrag betreffend den Ausstand dieser beiden Personen stellen wolle. Diesfalls würde die Verhandlung unterbrochen und in einem separaten Verfahren über das Ausstandsbegehren entschieden. Der Rechtsvertreter äusserte daraufhin zwar Bedenken hinsichtlich der Vorbefassung und machte geltend, die Ausstandsgründe seien von Amtes wegen abzuklären, verzichtete aber auf ein formelles Gesuch. Auf diesem Verzicht ist er zu behaften.
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2.2.2. Zudem gilt es zu beachten, dass eine Person, auf die ein Ausstandsgrund zutrifft, zwar von sich aus in den Ausstand treten muss (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 2; § 15 Abs. 1 VRG-LU), die hier Betroffenen allerdings keinen Anlass dazu hatten. Denn die Aufhebung und Rückweisung war einzig aus formellen Gründen erfolgt, ohne dass sich das Bundesgericht zur Sache geäussert hätte. Angesichts des Fehlens von materiellen Vorgaben im Rückweisungsentscheid waren die Ersatzrichterin und (im Rahmen seiner Kompetenzen) der Gerichtsschreiber frei, ihre frühere Überzeugung zu bestätigen oder auf ihre Entscheidung zurückzukommen. Es bestehen zudem keine Anzeichen dafür, dass sich diese beiden Personen in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen bereits in einem solchen Mass festgelegt hätten, dass das Verfahren nicht mehr als offen erschienen wäre (zumal nicht bekannt ist, ob die jeweiligen Entscheidungen einstimmig oder mit einfacher Mehrheit getroffen wurden). Solche Anhaltspunkte ergeben sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - insbesondere auch nicht daraus, dass der hier angefochtene Entscheid vom 30. August 2017 über weite Teile die gleiche Begründung und gleiche Formulierungen aufweist wie der Entscheid vom 21. September 2016. Soweit das Kantonsgericht in der neuen Besetzung, nach Behebung des Verfahrensmangels und in Würdigung des Parteivortrags zu demselben Ergebnis gelangte, brauchte es nicht zwingend auf die Formulierungen zurückzukommen. Denn es wäre der Sache kaum dienlich gewesen, wenn dasselbe Resultat gleichsam künstlich neu formuliert begründet worden wäre (Urteile 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.3.2; 1P.40/1999 vom 31. Januar 2000 E. 2c). Im Übrigen erfüllte das kantonale Gericht damit (entgegen der Beschwerdeführerin) auch die Anforderungen an einen "neuen materiellen Entscheid", hatte das Bundesgericht der Vorinstanz doch mit dieser Wortwahl nicht aufgetragen, in der Sache anders zu entscheiden. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
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3.
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3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Beschwerdegegnerin verfügten Fallabschluss per 31. August 2014 schützte.
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3.2. Im angefochtenen Entscheid sowie im Einspracheentscheid vom 21. November 2014 werden die rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Dies betrifft die Ausführungen zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG), zu Fallabschluss und allfälligem Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte. Gleiches gilt für die Erläuterungen zum natürlichen Kausalzusammenhang sowie zur adäquaten Kausalität, insbesondere von psychischen Fehlentwicklungen nach mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignissen. Darauf wird verwiesen.
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3.3. In ausführlicher Würdigung der medizinischen Akten, die im angefochtenen Entscheid zutreffend zusammengefasst sind, kam die Vorinstanz zum Ergebnis, bezüglich des grobmotorischen Tremors im linken Arm fehle es am Nachweis objektivierbarer organischer Unfallfolgen. Auch sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren neurologischen Abklärungen zur Ursache dieses Tremors und zum von der Beschwerdeführerin behaupteten komplexen regionalen Schmerzsyndrom (Complex Regional Pain Syndrome [CRPS], auch Morbus Sudeck genannt) getroffen habe. Denn keiner der involvierten Fachärzte habe Anhaltspunkte gesehen oder erwähnt, die für ein CRPS gesprochen hätte, geschweige denn eine entsprechende (Verdachts-) Diagnose gestellt. Daran ändere auch nichts, dass gemäss den Ausführungen der Versicherten anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 6. Juli 2017 insbesondere die Radiusfraktur das häufigste einem Morbus Sudeck vorausgehende Trauma sei und weitere Anzeichen dafür bestünden. Die von der Beschwerdeführerin selbst als typische Beschwerden eines CRPS erwähnten klinischen Symptome wie Schwellungen, Haut- und Temperaturveränderungen seien von keinem der Fachärzte beobachtet worden und auch der Hausarzt habe derartige Beschwerden in keinem seiner Berichte erwähnt. Im Übrigen hätten alle involvierten Fachärzte Symptomausweitungen in Form einer Zunahme der Bewegungsstörungen in Situationen mit zugewendeter Aufmerksamkeit beschrieben, während das grobmotorische Zittern in nicht beobachteten Momenten abgenommen oder ganz aufgehört habe. Die Fachärzte hätten den Tremor daher als psychogen eingestuft. Bei dieser Sachlage seien weitere polydisziplinäre Abklärungen nicht notwendig.
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Bei der Prüfung, ob diese psychischen Beschwerden allenfalls in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünden, ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich beim Sturz vom 4. Oktober 2013 um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen gehandelt habe. Die von der Rechtsprechung (BGE 115 V 133 E. 6c S. 140) in diesem Fall für die Bejahung der Adäquanz geforderten unfallbezogenen Kriterien seien allesamt nicht erfüllt, so dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den organisch nicht objektivierbar ausgewiesenen Unfallfolgen, insbesondere dem Tremor, fehle. Angesichts der umfangreichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin könne sowohl auf die beantragten Zeugenbefragungen zweier behandelnder Ärzte als auch die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und eine Parteibefragung verzichtet werden, weil nicht erkennbar sei, inwiefern daraus neue entscheidwesentliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten.
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4.
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4.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht im Wesentlichen vor, ihren Gehörsanspruch verletzt zu haben, indem es die beantragten Beweismassnahmen in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt habe. Im Übrigen verweist sie für die materielle Begründung ihrer Beschwerdeanträge "integrierend" auf ihre gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. September 2016 gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
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4.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze bzw. der Sachverhalt (offensichtlich) unrichtig festgestellt worden sei (vgl. Art. 97 BGG). Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf die massgebliche Streitfrage zu beziehen; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt oder weshalb sie den Sachverhalt (offensichtlich) unrichtig festgestellt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteil 8C_562/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.2).
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Die Begründung muss in der Rechtsschrift enthalten sein, der blosse Verweis auf andere Eingaben oder Dokumente genügt nicht (vgl. etwa BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.; Urteil 2C_1078/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2). Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob auf eine Rechtsschrift vor unterer Instanz oder auf eine frühere Rechtsschrift vor der gleichen Instanz verwiesen wird (Urteil 9C_537/2014 vom 12. März 2015 E. 6; vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum BGG, Basel 2011, N. 52 und 56 f. zu Art. 42 Abs. 2 BGG).
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4.2.1. Mit dem blossen Verweis auf die Beschwerdeschrift im früheren Verfahren 8C_723/2016 vermag die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen somit nicht zu genügen. Denn mit dem neuen vorinstanzlichen Entscheid vom 31. August 2017 liegt der vorliegenden Beschwerde ein neues Anfechtungsobjekt zugrunde, zu dem sich die Beschwerdeführerin sachbezogen hätte äussern müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich das Bundesgericht im Urteil 8C_723/2016 vom 30. März 2017 nicht zu den materiellen Vorbringen geäussert hatte. Auf die entsprechenden Rügen kann somit nicht eingegangen werden.
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4.2.2. Zur behaupteten Gehörsverletzung ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung mit einschliesst. (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Eine Parteibefragung durfte daher bereits aus diesem Grund unterbleiben, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Anhörung einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin hätte verschaffen müssen (vgl. BGE 142 I 188 E. 33 S. 193). Hinzu kommt, dass sich aus dem Gehörsanspruch keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten lässt. Vielmehr kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteil 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.2). Vorliegend setzte sich die Vorinstanz gründlich und sorgfältig mit den medizinischen Berichten und Unterlagen auseinander und ging auf die Vorbringen des mündlichen Parteivortrags vom 6. Juli 2017 ein. Daher erweist sich ihr Verzicht auf die Erhebung weiterer Beweise nicht als bundesrechtswidrig. An diesem Ergebnis vermag auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, beschränkt sie sich doch auf die blosse, nicht weiter begründete Behauptung, sie hätte anlässlich des Parteivortrags die Unfallkausalität des CRPS nachgewiesen (wobei offen bleiben kann, ob diese Begründung den Anforderungen des Art. 42 BGG zu genügen vermag). In der Hauptsache erweist sich die Beschwerde damit klar als unbegründet.
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5. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, das kantonale Gericht habe ihre Bedürftigkeit fälschlicherweise verneint und ihr daher die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert.
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5.1.
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5.1.1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG) und zur prozessualen Bedürftigkeit (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232) zutreffend dar, worauf verwiesen wird. Anzufügen ist, dass das Bundesgericht frei prüft, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden dagegen werden nur auf Willkür hin überprüft (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweis), beziehungsweise im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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5.1.2. Das kantonale Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen erzielt und sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Ehegatten (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) auf Fr. 4'902.15 beläuft. Davon zog es einen Grundbetrag von Fr. 2'040.- (Ansatz für Ehepaar von Fr. 1'700.-; Zuschlag von 20 % = Fr. 340.-), die monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'295.- und die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung für beide Eheleute (Fr. 811.70) ab. Ob dem Auto des Ehemanns, der Schichtarbeit leistet und teilweise um 5 Uhr morgens beginnt, angesichts des kurzen Arbeitswegs von 3.5 km Kompetenzcharakter zukommen kann, liess es zwar offen, rechnete den geltend gemachten Abzug für die Kosten der Autoversicherung von monatlich Fr. 102.- jedoch an. Weitere Abzüge für die Anteile an Steuerschulden und privaten Schulden verweigerte es hingegen und errechnete einen prozessualen Notbedarf von Fr. 4'248.95. Der resultierende Überschuss von Fr. 653.20 pro Monat ermögliche es der Beschwerdeführerin, die Kosten für das Verfahren innert eines Jahrs zu tilgen, so dass ihre Bedürftigkeit zu verneinen sei.
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5.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das kantonale Gericht habe die belegten, monatlichen Lohnpfändungen (zuletzt Fr. 900.-) nicht berücksichtigt und den Notbedarf damit zu tief angesetzt. Die Rüge ist im Grundsatz berechtigt, weil nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfallene (Steuer-) Schulden bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit zu berücksichtigen sind, soweit sie effektiv abbezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2 S. 224 ff.; Urteil 1B_425/2016 vom 14. März 2017 E. 4.1 und 4.2;.vgl. ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar ZPO, 2012 N. 198 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen; derselbe, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 176 ff.). Insbesondere sind laufende Lohnpfändungen einzubeziehen, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, d.h. die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel, direkt beschränken (vgl. Urteile 5A_331/2016 vom 29. November 2016 E. 2.3.2; 6B_883/2016 vom 28. Februar 2017 E. 10.5.6; 5P.250/2002 vom 20. September 2002 E. 4.3; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 292; zum Effektivitätsgrundsatz: STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 79 und 93). Vorliegend stellt sich angesichts der variierenden Beträge der monatlichen Lohnpfändungen die Frage, ob - mit der Beschwerdeführerin - auf den letzten, der Vorinstanz bekannten Betrag von Fr. 900.- oder einen Durchschnittswert (aus einem noch zu bestimmenden Zeitraum) abgestellt werden soll). Dies kann allerdings offen gelassen werden. Denn der Durchschnittswert aller der Vorinstanz vorgelegten Lohnpfändungen (Januar 2016 bis Juni 2017) beträgt Fr. 591.90, derjenige der letzten zwölf Monate Fr. 711.45 und der Durchschnitt der letzten sechs Monate Fr. 456.20. Bei keinem dieser Beträge würde ein hinreichend grosser Überschuss resultieren, der es der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten ermöglichte, die Prozesskosten innert nützlicher Frist (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 372) zu begleichen. Die prozessuale Bedürftigkeit ist damit in jedem Fall ausgewiesen. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die ebenfalls geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung des Schicht arbeitenden Ehegatten zum Abzug zuzulassen wären (wozu sich die Vorinstanz nicht geäussert hat). Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege somit zu Unrecht. Insofern ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, der Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik als unentgeltlicher Rechtsanwalt zu bestellen. Zur Festlegung seiner Entschädigung ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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6.
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6.1. Die Beschwerde ist somit, soweit sie die Parteientschädigung betrifft, teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
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6.2. In Bezug auf den Hauptpunkt sind die Begehren der Beschwerdeführerin als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen, so dass ihr dafür weder eine Kostenbefreiung noch eine Parteientschädigung zusteht (Art. 64 BGG). Zufolge ihres Unterliegens im Hauptpunkt hat sie drei Viertel der Gerichtsgebühr zu tragen. Dem Kanton Luzern werden keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er der Beschwerdeführerin für das Obsiegen im Nebenpunkt betreffend unentgeltliche Rechtspflege eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11 f.; Urteil 5A_504/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4, nicht publ. in BGE 141 III 560; Urteil U 24/93 vom 24. September 1993 E. 5, in: RKUV 1994 U Nr. 184 S. 77). Angesichts des dafür erforderlichen geringen Aufwands erscheint ein Betrag von Fr. 800.- als angemessen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht wird in diesem Umfang gegenstandslos.
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1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Luzern vom 30. August 2017 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik als unentgeltlicher Anwalt bestellt. Die Sache wird zum neuen Entscheid über die Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 800.- werden zu drei Vierteln (Fr. 600.-) der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 800.- zu entschädigen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. April 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Betschart
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