BGer 1C_156/2018 |
BGer 1C_156/2018 vom 30.04.2018 |
1C_156/2018 |
Urteil vom 30. April 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Fonjallaz,
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Bundesrichter Kneubühler.
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferung an Polen,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 29. März 2018 (RR.2018.72).
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Sachverhalt: |
A. |
Am 22. Januar 2018 ersuchte das polnische Justizministerium die Schweiz um die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten.
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Am 22. Februar 2018 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 29. März 2018 ab.
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B. |
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen.
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C. |
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
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Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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1.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er das zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen.
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Die Vorinstanz hat zu den Einwänden des Beschwerdeführers einlässlich Stellung genommen (angefochtener Entscheid E. 5 S. 5 ff.). Ihre Erwägungen, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützten sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine besondere Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
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Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
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2. |
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Auslieferungshaft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. April 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Karlen
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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