BGer 6B_437/2018 |
BGer 6B_437/2018 vom 01.05.2018 |
6B_437/2018 |
Urteil vom 1. Mai 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Wiederaufnahme eines eingestellten Strafverfahrens (versuchte Tötung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. März 2018 (2N 17 166).
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Erwägungen: |
1. |
Am 16. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin in kritischem Zustand in einem Hotelzimmer in Luzern gefunden. Die Rettungskräfte, die von einem Suizidversuch ausgingen, brachten die Beschwerdeführerin in das Kantonsspital, in dem sie rund zwei Wochen stationär behandelt wurde.
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Am 13. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin u.a. gegen den unbekannten Rettungssanitäter und den sie damals behandelnden Oberarzt "Strafklage" wegen versuchter Tötung ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verfügte am 6. Juli 2016 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
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Die Staatsanwaltschaft wies am 29. November 2017 ein von der Beschwerdeführerin sinngemäss gestelltes Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 2. März 2018 ab.
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2. |
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft wiederaufzunehmen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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3. |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 88 f.).
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Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteil 6B_500/2017 vom 20. September 2017 E. 1; je mit Hinweisen). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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4. |
Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer inhaltlich schwer verständlichen Beschwerde nicht zu ihrer Legitimation und zu allfälligen Zivilforderung. Sie legt nicht dar, um welche Ansprüche es konkret gehen könnte und weshalb diese zivilrechtlich sein sollten. Dies ist angesichts der von ihr erhobenen Vorwürfe gegen Angestellte des Kantonsspitals Luzern auch nicht ersichtlich, denn für allfällige Schäden, die Angestellte von Kantons- oder Gemeindebehörden in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen, haftet gemäss Haftungsgesetz vom 13. September 1988 im Kanton Luzern das Gemeinwesen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 2 HaftungsG/LU). Der Dritte hat gegen die Angestellten keinen Anspruch (§ 4 Abs. 4 HaftungsG/LU).
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Die Beschwerdeführerin setzt sich zudem allenfalls rudimentär mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt nicht (rechtsgenügend) auf, inwieweit der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich.
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5. |
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels (nachgewiesener) Bedürftigkeit und wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Mai 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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