BGer 1B_125/2018 |
BGer 1B_125/2018 vom 02.05.2018 |
1B_125/2018 |
Urteil vom 2. Mai 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde,
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Beschwerde gegen das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
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Sachverhalt: |
A. |
A.________, geboren am 13. August 1996, wurde am 26. April 2016 in Untersuchungshaft versetzt.
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Mit Urteil vom 25. November 2016 stellte das Strafgericht Basel-Landschaft fest, dass A.________ tatbestandsmässig und rechtswidrig die folgenden Delikte begangen hat: Versuchte einfache Körperverletzung, versuchte Drohung, mehrfache Drohung, Tätlichkeit, mehrfache Sachbeschädigung, Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wegen Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB sprach das Strafgericht A.________ frei und ordnete die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung an. Von den übrigen Vorwürfen wurde A.________ freigesprochen.
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A.________ befindet sich - auf sein Gesuch hin - seit dem 8. Dezember 2016 im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Klinik Beverin der Psychiatrischen Dienste Graubünden.
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Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 25. November 2016 erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch A.________ Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
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Ein am 3. April 2017 eingereichtes Haftentlassungsgesuch von A.________ wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 11. April 2017 ab und entschied, dass A.________ während der Dauer des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft in Form des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu verbleiben habe.
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Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Am 12. Juli 2017 wies das Kantonsgericht das Haftentlassungsgesuch wiederum ab. Mit Urteil 1B_347/2017 vom 1. September 2017 hiess das Bundesgericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2017 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurück.
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Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 18. September 2017 das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 3. Juli 2017 (erneut) ab. Die von diesem dagegen geführte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_449/2017 vom 13. November 2017 ab. Es kam zum Schluss, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO im Ergebnis zu Recht bejaht.
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Am 28. November 2017 fand die zweitinstanzliche Hauptverhandlung statt. Mit Urteil gleichen Datums wies das Kantonsgericht die Berufungen der Staatsanwaltschaft und von A.________ ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts vom 25. November 2016.
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B. |
Bereits am 10. August 2017 gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und ersuchte um Vollzugslockerungen. Dem entsprach die Sicherheitsdirektion nicht.
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Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 ab.
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Diesen Beschluss focht A.________ mit Beschwerde vom 18. Dezember 2017 beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, an (Verfahren 810 17 338 "Haftsetting während Sicherheitshaft").
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C. |
Mit Eingabe vom 5. März 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde). Er beantragt, die Vorinstanz sei zu verurteilen, im Verfahren 810 17 338 "Haftsetting während Sicherheitshaft" unverzüglich einen begründeten Entscheid zu eröffnen. Weiter sei festzustellen, dass sein Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden sei, und ihm sei eine Genugtuung von Fr. 300.-- pro Hafttag ab dem 10. August 2017 auszurichten, ausmachend Fr. 62'100.-- per 5. März 2018. Ausserdem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Mit Urteil vom 15. März 2018 wies das Kantonsgericht die Beschwerde von A.________ vom 18. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Es führte zusammenfassend aus, Verfahrensgegenstand bildeten einzig Vollzugsfragen. Die Sicherheitsdirektion habe gestützt auf den Therapieverlaufsbericht der Klinik Beverin vom 7. Juli 2017 die beantragten Vollzugslockerungen zu Recht mit der Begründung verweigert, eine Behandlung im stationären Rahmen sei weiterhin erforderlich, um eine weitere Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers zu erreichen. Gestützt auf den aktuellen Therapieverlaufsbericht der Klinik Beverin vom 12. Februar 2018 habe sich an dieser Einschätzung nichts Entscheidendes geändert.
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Im bundesgerichtlichen Verfahren weist das Kantonsgericht mit Eingabe vom 19. März 2018 auf dieses Urteil vom 15. März 2018 hin.
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Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. April 2018 nochmals Stellung genommen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden. Die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung betrifft Vollzugsfragen, weshalb die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben ist.
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Über den Streitgegenstand hinaus geht der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Haftentschädigung (vgl. hierzu etwa Urteile 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 7 und 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2, in: Pra 2012 Nr. 134 S. 964).
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1.2. Da das Kantonsgericht am 15. März 2018 entschieden hat, besitzt der Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse mehr an seiner Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung. Von ihm wird auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Verzögerung dargetan (vgl. Urteile 1B_309/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2 und 5A_998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5 mit Hinweis auf den Beschluss der Präsidentenkonferenz des Bundesgerichts vom 24. April 2017).
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Die Beschwerde ist deshalb mit einzelrichterlichem Entscheid (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
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2. |
2.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568).
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2.2. Das Kantonsgericht hat nach Eingang der Beschwerde vom 18. Dezember 2018 einen Therapieverlaufsbericht bei der Klinik Beverin eingeholt, welcher am 14. Februar 2018 erstattet wurde. In der Folge stellte das Kantonsgericht diesen Bericht mit Verfügung vom 16. Februar 2018 dem Beschwerdeführer zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu. Dieser verzichtete auf eine Stellungnahme. Das 14 Seiten umfassende, begründete Urteil der Vorinstanz erging am 15. März 2018.
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Aufgrund dieses Verfahrensablaufs ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei summarischer Würdigung nicht ersichtlich, zumal, wie dargelegt, die Frage von Vollzugslockerungen ("Haftregime während der Sicherheitshaft") und nicht die mit besonderer Dringlichkeit zu beurteilende Frage der Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft Verfahrensgegenstand bildete. Über letztere wurde mit Urteil 1B_449/2017 vom 13. November 2017 entschieden (vgl. Sachverhalt lit. A.).
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2.3. Die Beschwerde wäre daher mutmasslich abzuweisen gewesen, soweit darauf hätte eingetreten werden können.
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Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Demnach sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter: |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Mai 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Stohner
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