BGer 5D_88/2018
 
BGer 5D_88/2018 vom 18.05.2018
 
5D_88/2018
 
Urteil vom 18. Mai 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Thurgau,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2018 (BR.2018.19).
 
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 22. Februar 2018 erteilte das Bezirksgericht Arbon dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Arbon definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'600.-- nebst Zins (Kosten für ein Strafverfahren betreffend Ungehorsam im Betreibungsverfahren; dazu Urteil 6B_34/2014 vom 7. Februar 2014).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 22. März 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2018 abgewiesen. Zugleich wurde ihm im Hinblick auf sein Gesuch um einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
3. Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, sein zivilrechtlicher Wohnsitz sei seit dem 1. Februar 1986 in U.________ (Kanton Graubünden). Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer erhebe diesen Einwand in all seinen Verfahren. Dass das Obergericht jeweils die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teile, begründe keinen Ausstandsgrund. Das Obergericht habe bereits in früheren Verfahren festgehalten, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was an den bisherigen Erkenntnissen (Wohnsitz in V.________, Kanton Thurgau) etwas ändern könnte (vgl. dazu bereits Urteil 5A_808/2009 vom 23. Dezember 2009). Das Bezirksgericht habe allerdings die Zustelladresse in U.________ akzeptiert. Entsprechend habe es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2018 an diese Adresse ermöglicht, zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen. Er habe diese Sendung aber nicht abgeholt und auch auf eine nochmalige Zustellung vom 9. Februar 2018 nicht reagiert. Am 26. Februar 2018 sei in Zürich-Mülligen eine Eingabe der Post übergeben worden, worin ein "freiwilliger Haus- und Patientenhilfsdienst B.________" bestätigt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund medizinisch bedingter Abwesenheit Briefe durch die Haus- und Wohnungshilfe nicht hätten übergeben werden können und diese Briefe "zu seiner rechtlichen Entlastung und Kenntnisnahme retour" gesendet würden, wobei als Beilage zwar Briefe vom 9. Februar 2018 erwähnt gewesen, tatsächlich aber nicht beigelegen seien. Dieses "Formular ohne Unterschrift" stamme jedoch offensichtlich vom Beschwerdeführer selber und sei ohne Vollmacht und Unterschrift ungeeignet, etwas zu seinen Gunsten zu beweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor.
Die Beschwerde erweise sich damit als aussichtslos und missbräuchlich, womit auch die beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht in Frage komme.
4. Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer seine Auffassung, zivilrechtlichen Wohnsitz in U.________ zu haben. Eine Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Erwägungen des Obergerichts fehlt. Insbesondere genügt es den Rügeanforderungen (oben E. 2) nicht, für die Richtigkeit der eigenen Sachverhaltsdarstellung auf angebliche Unterlagen und Eingaben an die Vorinstanzen zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er oft unvorhersehbar ortsabwesend sei und die amtliche Post dann jeweils von Helfern retourniert werde, und er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sieht, dass er vom Bezirksgericht Arbon nie eine Mitteilung erhalten habe, so fehlt bei alldem ebenfalls eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen, insbesondere hinsichtlich der Wertlosigkeit des angeblich von einem Hilfsdienst stammenden Rücksendungsschreibens.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg