BGer 6B_1392/2017
 
BGer 6B_1392/2017 vom 22.05.2018
 
6B_1392/2017
 
Urteil vom 22. Mai 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi.
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli,
3. Unbekannte Täterschaft resp. Mitarbeiter der IV-Stelle des Kantons Bern, Scheibenstrasse 70, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, schwere Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. November 2017 (BK 17 215).
 
Sachverhalt:
A. Im Februar 2013 leiteten Mitarbeiter der IV-Stelle Kanton Bern aufgrund eines anonymen Hinweises eine Überprüfung der IV-Rente von X.________ ein, in deren Rahmen u.a. eine Observation durchgeführt und ein Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin A.________ eingeholt wurden. X.________ wurde mit den Ergebnissen der Observation und dem medizinischen Befund der RAD-Ärztin konfrontiert. Die IV-Stelle Kanton Bern hob am 28. August 2014 die Rente von X.________ rückwirkend zum 28. Februar 2013 vollständig auf. Die dagegen von ihm erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Am 12. Januar 2016 erstattete die IV-Stelle Kanton Bern Strafanzeige gegen X.________ wegen ungerechtfertigten Leistungsbezugs, Verletzung der Meldepflicht und Betrugs.
B. X.________ erstattete seinerseits Strafanzeige gegen die RAD-Ärztin wegen Urkundenfälschung im Amt sowie gegen unbekannte Täterschaft respektive unbekannte Mitarbeiter der IV-Stelle Kanton Bern wegen schwerer Körperverletzung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte am 11. Mai 2017 die Nichtanhandnahme der vereinigten Strafverfahren.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 1. November 2017 kostenfällig ab.
C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz (recte: die Staatsanwaltschaft) anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen A.________ und unbekannte Täterschaft zu eröffnen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und verlangt einen zweiten Schriftenwechsel.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Streitsache erweist sich als spruchreif, womit die beantragte Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gegenstandslos wird (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG).
 
2.
Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, das Privatgutachten von PD Dr. B.________ belege, dass der Bericht der Beschwerdegegnerin 2 inhaltlich falsch sei, weshalb sie sich wegen Falschbeurkundung im Amt strafbar gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft sei aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet, einem Offizialdelikt oder dem durch das Privatgutachten begründeten Tatverdacht nachzugehen. Zudem sei der Vorwurf der schweren Körperverletzung nicht abgeklärt worden. Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sei die besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm geschilderten Folter im Iran bewusst gewesen. Trotzdem habe man ihn mit den Aufnahmen seiner rechtswidrigen Verfolgung durch die Beschwerdegegnerin 3 konfrontiert, was zusammen mit der Strafanzeige und der Rentenaufhebung zu einer erneuten Traumatisierung geführt habe. Das empathielose Vorgehen sei als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren.
 
3.
3.1. Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteil 6B_500/2017 vom 20. September 2017 E. 1; je mit Hinweisen). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis).
3.2. Unbekümmert der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
3.3. Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der Privatkläger, der Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein.
 
4.
4.1. Zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 scheiden von vornherein aus. Allfällige staatshaftungsrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Mitarbeiter der IV-Stelle Kanton Bern wären öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Art. 66 IVG i.V.m. Art. 78 ATSG, Art. 52, 70 und 71a AHVG) und könnten demnach in einem Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Urkundenfälschung im Amt ist der Beschwerdeführer demnach nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Zudem ist Gegenstand des vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens nicht die Beurteilung seines Gesundheitszustandes und allfälliger IV-Ansprüche.
 
4.2.
4.2.1. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation aus dem Anspruch auf eine vertiefte Strafuntersuchung wegen erlittener Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigende Behandlungen ableitet, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Inwieweit die Beschwerdegegnerin 1 respektive die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sein soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne "eigene Ermittlungen" abgeschlossen hat. Welche weiteren Untersuchungshandlungen hätten vorgenommen werden sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, denn der strafrechtlich zu beurteilende Sachverhalt ist unstrittig. Dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zutreffend zu einer anderen rechtlichen Beurteilung in Bezug auf die im Rahmen der Rentenrevision erfolgte Observation und Konfrontation mit deren Ergebnissen gelangen als der Beschwerdeführer, hat nichts mit dem Umfang der im Strafverfahren vorgenommenen Untersuchungshandlungen zu tun. Art. 3 EMRK gewährleistet den Anspruch auf eine gründliche, wirksame und unvoreingenomme Ermittlung, jedoch kein Recht auf Verurteilung einer beschuldigten Person. Die Ermittlungspflicht wird nicht allein dadurch verletzt, dass das Strafverfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (vgl. MEYER-LADEWIG/LEHNERT, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 3 EMRK).
4.2.2. Zudem ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit die Revision des Rentenanspruchs oder das Revisionsverfahren eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung darstellen könnte. Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Geschädigten. Zu berücksichtigen sind der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gilt nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Ungesehen der vom Beschwerdeführer geschilderten staatlichen Übergriffe im Iran und einer daraus resultierenden Traumatisierung muss es dem Staat möglich sein, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf allfällige IV-Leistungen zu evaluieren. Dass die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 den Beschwerdeführer im Rahmen der Rentenrevision unmenschlich oder erniedrigend behandelt hätten, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn die Überwachung als rechtswidrig erachtet und eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers darstellen würde - was vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden muss - kann nicht von Folter oder einer Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gesprochen werden. Einschränkungen im Wohlbefinden, die wie vorliegend durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter die genannte Bestimmung (vgl. Urteil 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat seine Observation überhaupt nicht mitbekommen und die Konfrontation mit deren Ergebnissen war schon zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs unumgänglich. Die Staatsanwaltschaft durfte einen hinreichenden Tatverdacht sowohl hinsichtlich einer Falschbeurkundung im Amt als auch hinsichtlich einer (fahrlässigen) schweren Körperverletzung verneinen und das Strafverfahren einstellen.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held