BGer 8C_36/2018 |
BGer 8C_36/2018 vom 06.06.2018 |
8C_36/2018 |
Urteil vom 6. Juni 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. November 2017 (200 17 839+984 IV).
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Sachverhalt: |
A. Der 1958 geborene A.________ war u.a. seit 1. Januar 2011 als Arzt im Angestelltenverhältnis tätig. Am 29. Juli 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression, Gedächtnisstörung, Persönlichkeitsstörung, Flashbacks, Rückenschmerzen, Knieschmerzen und Muskelschwäche sowie eine seit 7. April 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an. Am 28. August 2015 erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug. Die IV-Stelle Bern klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Sie holte namentlich ein Gutachten der Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. März 2017 sowie Stellungnahmen der Dres. med. C.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, beide vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 4. bzw. 23. Mai 2017, ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 16. August 2017 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente ab 1. April 2016 zu. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 verneinte sie sodann - ebenfalls nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vereinigte die Verfahren der von A.________ gegen die Verfügungen vom 16. August 2017 und 9. Oktober 2017 erhobenen Beschwerden und wies diese mit Entscheid vom 20. November 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung einer Entschädigung zwischen Fr. 200.- und Fr. 500.- für seinen Aufwand.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteil 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2).
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1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).
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Die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren neu aufgelegte, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Korrespondenz betreffend Bewerbungen hat somit als echtes Novum unbeachtlich zu bleiben. Soweit der Versicherte zudem vor dem angefochtenen Entscheid entstandene Unterlagen einreicht, welche sich nicht bereits bei den Akten befanden, wird in der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt, weshalb diese unechten Noven ausnahmsweise zulässig sein sollten. Ohnehin wären sie nicht entscheidwesentlich.
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2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich mit seiner Argumentation nicht genügend auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).
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2.2. Entgegen der Ansicht des Versicherten musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem seiner Einwände auseinandersetzen. Daher lässt sich nicht beanstanden, dass sie sich nicht zu jeder einzelnen Rüge bezüglich Polymorbidität, Vermittelbarkeit usw. äusserte, da sie dies insgesamt als nicht entscheidwesentlich beurteilte. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anfechten zu können. Die Rüge der Gehörsverletzung ist mithin unbegründet.
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die von der Beschwerdegegnerin verfügte Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2016 bestätigte. Im Zentrum der Beurteilung steht die Frage, ob der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf sein vorgerücktes Alter auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch erwerblich verwerten kann. Damit liegt die Bemessung des Invaliditätsgrades im Streit. Nicht bestritten sind die Restarbeitsfähigkeit von 50% als Arzt, der Rentenbeginn (1. April 2016) und das Valideneinkommen für das Jahr 2016 von Fr. 184'189.80. Ebenfalls nicht mehr bestritten ist sodann die Verneinung des Anspruchs auf Umschulungsmassnahmen, macht doch der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich geltend, ihm sei damit auch die letzte Möglichkeit zur Integration ins Berufsleben versagt, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
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Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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4. |
4.1. Das fortgeschrittene Alter wird, obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.). Dieses ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; Urteil 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.3 mit Hinweisen).
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4.2. Ob der für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebli-che ausgeglichene Arbeitsmarkt dem gegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stellen anbietet, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage, wenn die Vorinstanz auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt hat. Um eine nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage geht es hingegen, wenn aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung entschieden worden ist (Urteil 8C_910/2015 E. 4.1, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190).
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5. |
5.1. In einlässlicher und korrekter Würdigung der Aktenlage ist die Vorinstanz namentlich gestützt auf das psychiatrische Gutachten der Dr. med. B.________ vom 17. März 2017 sowie die Stellungnahmen der Dres. med. C.________ und D.________ vom 4. bzw. 23. Mai 2017 zum Ergebnis gelangt, der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, indes unter gewissen Rahmenbedingungen nach wie vor in der Lage, zu 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als Arzt zu arbeiten. Die Frage der Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit habe sich spätestens im Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme vom 23. Mai 2017 gestellt, als der Versicherte gut 59jährig gewesen sei. So sei ihm noch eine Aktivitätsdauer von fast sechs Jahren verblieben, weshalb das Alter nicht von vornherein zu einer Verneinung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit führe. Die Restarbeitsfähigkeit bestehe zudem - unter gewissen Rahmenbedingungen wie geregelte Arbeitszeit sowie Möglichkeit, am Vormittag zu arbeiten und sich in einen Raum zurückzuziehen - in der angestammten Tätigkeit. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt insbesondere im Gesundheits- und Versicherungsbereich, so das kantonale Gericht, gebe es ein breites Spektrum an Arztstellen, die diesen Anforderungen entsprechen würden, weshalb nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens haben die IV-Stelle und das kantonale Gericht auf die Gehaltsklassentabelle 2016 des Kantons Bern für das Kantonspersonal abgestellt. Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob die von der IV-Stelle beigezogene Gehaltsklasse 25 Lohnstufe 80 massgebend sei, da sich bei Abstellen auf die für die sicher zumutbare Tätigkeit eines Assistenzarztes II massgebende Gehaltsklasse 20 Lohnstufe 60 für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 63'214.80 und in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 184'189.80 ein maximaler Invaliditätsgrad von gerundet 66 % ergebe, welcher ebenfalls (nur) einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe.
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5.2. Die weitgehend bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwendungen des Versicherten beschränken sich im Wesentlichen auf die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit, indem er aufzeigt, dass seine zahlreichen Bewerbungen erfolglos geblieben seien. Die diesbezügliche vorinstanzliche Beurteilung ist indes im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden. Zunächst ist mit dem kantonalen Gericht grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f., 110 V 273 E. 4b S. 276). Was sodann das Alter des Versicherten anbelangt, kann bei seiner Ausgangslage - 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie verbleibende Aktivitätsdauer von fast sechs Jahren - in Anbetracht des nur minimalen Einarbeitungsaufwandes sowie im Lichte der dargelegten Grundsätze (E. 4.1 hiervor) und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, auch unter Berücksichtigung der für die Arbeit zu beachtenden Rahmenbedingungen nicht gesagt werden, die dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (vgl. 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11, in: SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7; vgl. auch BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Die konkrete Beweiswürdigung, welche die Vorinstanz mit Blick auf die medizinischen Unterlagen zu einem Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens auf der Basis einer dem Ausbildungsniveau des Versicherten entsprechenden Erwerbstätigkeit führt, wird nicht substanziiert gerügt und ist nicht willkürlich.
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5.3. Zusammenfassend vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
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6. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Anspruch auf Entschädigung seines Aufwandes steht ihm nicht zu.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Juni 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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