BGer 5A_505/2018
 
BGer 5A_505/2018 vom 21.06.2018
 
5A_505/2018
 
Urteil vom 21. Juni 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
STWEG B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Jost,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. April 2018 (RT180064-O/U).
 
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 14. März 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ - gestützt auf einen gerichtlichen Vergleich vom 16. Mai 2017 und den Abschreibungsbeschluss vom 13. Juli 2017 - definitive Rechtsöffnung für Fr. 300'000.-- nebst Zins sowie für Fr. 5'576.50 nebst Zins.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. März 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 27. April 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Gegen den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Wie bereits vor Obergericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei der Beschwerdegegnerin eine Abwasser-Wärmenutzungsanlage geplant und installiert. Wegen Fehlern der Stadt V.________ habe diese saniert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe gegen die Beschwerdeführerin geklagt und in diesem Verfahren habe sie (die Beschwerdeführerin) der Stadt V.________ den Streit verkündet. Die Streitverkündungsklage sei zwar abgetrennt worden, doch seien die beiden Verfahren voneinander abhängig und vor einer Verurteilung müsse der Verantwortliche gefunden werden.
Die Beschwerdeführerin strebt gestützt darauf die Sistierung des Rechtsöffnungsprozesses an. Soweit ein solches Gesuch bereits der kantonalen Beschwerde zu entnehmen war, hat das Obergericht erwogen, das Gesuch sei verspätet. Vor Bezirksgericht habe die Beschwerdeführerin kein solches Gesuch gestellt und im Beschwerdeverfahren seien neue Anträge nicht mehr zulässig. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander. Sie genügt damit ihrer Begründungsobliegenheit nicht (oben E. 2). Die Beschwerdeführerin strebt ausserdem eine Zusammenführung der beiden Prozesse an. Mit keinem Wort setzt sie sich mit den entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach eine Zusammenführung nicht möglich sei, weil das materielle Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin durch den vorliegend zu vollstreckenden Vergleich und den Abschreibungsbeschluss erledigt worden sei. Der Vergleich enthalte ausserdem - so das Obergericht weiter - keine Bestimmung, wonach die Vollstreckung vom Streitverkündungsverfahren abhängig wäre. Was die Beschwerdeführerin zur angeblichen Abhängigkeit der Prozesse vorbringt (z.B. Berufung auf geistiges Eigentum, Baubewilligung), geht an der Sache, d.h. der Frage, ob Rechtsöffnung zu erteilen sei, vorbei. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr um die inhaltliche Beurteilung der gegen sie gerichteten Forderung der Beschwerdegegnerin geht, sondern nur noch um die Vollstreckung dieser Forderung, und dass das Verfahren auf inhaltliche Beurteilung der Forderung mit dem gerichtlichen Vergleich bzw. dem Abschreibungsbeschluss beendet worden ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf Verjährung beruft, scheint sie sich - soweit überhaupt nachvollziehbar - nicht auf den Vergleich als solchen zu beziehen.
Damit legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg