BGer 1B_280/2018 |
BGer 1B_280/2018 vom 22.06.2018 |
1B_280/2018 |
Urteil vom 22. Juni 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
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Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2018
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(AK.2018.102-AK).
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Erwägungen: |
Am 9. Mai 2018 ist die Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster nicht eingetreten mit der Begründung, die Beschwerdeschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht und innert der ihr angesetzten Frist sei keine verbesserte Beschwerde eingereicht worden.
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Mit "Einsprache" vom 13. Juni 2018 beantragt A.________, ihr einen "ethischen Rechtsbeistand" zu gewähren, alle Betreibungen zu löschen und den Kanton St. Gallen zu verpflichten, ihr für den angerichteten Schaden innert 20 Tagen Fr. 120'000.-- zu bezahlen. Herr Ivo Kuster habe auf keinen Fall erwähnt, was in der Beschwerdeschrift fehle, oder was unvollständig sein soll. Der Umstand allein, dass das Gesetz demjenigen einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung einräume, der einen solchen benötige, reiche als Begründung.
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Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält zwar einen Antrag und eine Unterschrift, was den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die "Begründung" dagegen lässt jegliche sachgerechte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern sie in ihrer Beschwerde an die Anklagekammer, was einzig zulässig, aber auch erforderlich gewesen wäre, in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise darlegte, dass ihr Anspruch auf amtliche Verteidigung vom Kreisgericht verletzt wurde. Ob die offenen Betreibungen zu löschen sind oder ob der Kanton St. Gallen der Beschwerdeführerin aus Staatshaftung Fr. 120'000.-- Franken schuldet, war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und ist damit hier von vornherein nicht zu prüfen. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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