BGer 9C_227/2018 |
BGer 9C_227/2018 vom 26.06.2018 |
9C_227/2018 |
Urteil vom 26. Juni 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Artan Sadiku,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2018 (IV.2016.01332).
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Sachverhalt: |
A. Die IV-Stelle Basel-Landschaft verneinte aufgrund der Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 26. Februar 2007 und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Januar 2008 mit Verfügung vom 17. Juni 2008 einen Rentenanspruch des 1955 geborenen A.________. Im November 2015 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die nun zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, wobei sie insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte einholte (u.a. des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 8. Juli 2015 sowie des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 8. Dezember 2015 und 5. April 2016). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 12. April 2016) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens beschied die Verwaltung das Rentenersuchen erneut abschlägig (Verfügung vom 27. Oktober 2016).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 15. Januar 2018).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und ihm sei basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe liegen u.a. ein Bericht des Dr. med. F.________, Spital G.________, vom 4. Juni 2017, der schriftliche Untersuchungsbefund des CT Thorax vom 15. September 2017 sowie verschiedene Konsultationsprotokolle (betreffend den Zeitraum vom 7. Februar 2017 bis 2. März 2018), ein Arztzeugnis vom 2. März 2018 und ein Bericht vom 6. März 2018 des Dr. med. E.________ bei.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer reicht im vorliegenden Verfahren neue Unterlagen ein
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1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Tatsachen oder Beweismittel, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht durch dieses Erkenntnis veranlasst worden sein und sind deshalb von vornherein unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548).
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1.2. Das vom Beschwerdeführer aufgelegte Arztzeugnis des Dr. med. E.________ vom 2. März 2018, dessen Bericht vom 6. März 2018und die Konsultationsprotokolle aus dem Zeitraum vom 7. Februar 2017 bis 15. Januar 2018datieren nach Erlass des angefochtenen Entscheids und sind daher alsechte Noven unbeachtlich. Die weiteren neu eingebrachten Berichte (des Dr. med. F.________ vom 4. Juni 2017, CT-Untersuchungsbericht vom 15. September 2017 und die übrigen Konsultationsprotokolle des Dr. med. E.________) sind zwar vor dem angefochtenen Entscheid erstattet worden, der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid zu deren Beibringung Anlass gab. Somit sind auch diese (unechten) Noven hier nicht zu berücksichtigen. Überdies ist ohnehin im Normalfall - wie vorliegend - lediglich der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen).
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2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
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3. |
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 27. Oktober 2016durch die Beschwerdegegnerin verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigte.
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3.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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4. |
4.1. Das kantonale Gericht erwog, dem Beschwerdeführer seien im Vorbescheidverfahren sämtliche bis dahin erstellte Akten (act. 1-87), so insbesondere auch die Stellungnahme des RAD vom 12. April 2016, ausgehändigt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. In materieller Hinsicht legte es dar, die Einschätzungen des Dr. med. E.________ vom 8. Dezember 2015 und 5. August 2016 vermöchten nicht zu überzeugen. Hingegen könne betreffend die somatischen Beschwerden auf den Bericht des Dr. med. D.________ vom 8. Juli 2015 abgestellt werden. Auf psychiatrische Abklärungen könne hingegen verzichtet werden, da in den ab 2015 erstellten Berichten keine entsprechende Diagnose gestellt worden und der Beschwerdeführer auch nicht in psychiatrischer Behandlung sei. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads berücksichtigte die Vorinstanz sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen den Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) des Kompetenzniveaus 1 (LSE 2012) und berechnete unter Gewährung eines maximalen Abzuges vom Invalideneinkommen von 25 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.
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4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:
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4.2.1. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren Akteneinsicht in die Dokumente 1 bis 87, womit davon ausgegangen werden kann, dass ihm die im Urkundestück 83 befindende Stellungnahme des RAD vom 12. April 2016 zugestellt wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre eine solche aber auch als geheilt zu beurteilen, denn der Beschwerdeführer konnte sich im vorinstanzlichen Verfahren zu diesem Bericht, der ihm in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen vorlag, umfassend äussern (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; Urteil 8C_416/2015 vom 30. September 2015 E. 4.4.3 mit Hinweis).
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4.2.2. Die Vorinstanz führte zur Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht sodann schlüssig aus, dass die Einschätzungen des Dr. med. E.________ vom 8. Dezember 2015 und 5. August 2016 nicht zu überzeugen vermöchten, da der Arzt sowohl bezüglich der angestammten - einer körperlich belastenden - Tätigkeit als Gebäudereiniger wie auch bezüglich einer angepassten Arbeit jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert habe. Es ist somit nicht willkürlich, dass das kantonale Gericht darauf nicht abstellte, sondern den Bericht des Dr. med. D.________ heranzog, der die beweismässigen Anforderungen erfüllte. Soweit der Beschwerdeführer wegen des Diabetes mellitus Einschränkungen geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass der Blutzucker gemäss Bericht des Spitals H.________ vom 7. März 2016 sehr gut eingestellt werden konnte. Der Diabetes führt daher, wie vom RAD am 12. April 2016 überzeugend dargelegt, zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
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4.2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist in keinem der aktuellen Arztberichte eine Depression diagnostiziert worden. Solches lässt sich insbesondere auch den Berichten des Dr. med. E.________ vom 8. Dezember 2015 und 5. April 2016 nicht entnehmen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, aufgrund der Akten bestehe kein Anhaltspunkt für eine psychische Beeinträchtigung, ist somit nicht offensichtlich unrichtig. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich selbst als depressiv einstuft und einst eine leichte depressive Episode vorgelegen hat (vgl. Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. Januar 2008). Bei dieser Sachlage durften Beschwerdegegnerin und kantonales Gericht auf weitere psychiatrische Abklärungen verzichten. Dadurch wurde der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) nicht verletzt (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis).
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4.2.4. Gemäss den bundesrechtskonformen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer somit in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) verfügt über eine genügende Anzahl derartiger Stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347). Dieses Vorbringen in der Beschwerde zielt ins Leere.
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4.2.5. Der Beschwerdeführer rügt weiter den durchgeführten Einkommensvergleich. Der im angefochtenen Entscheid dem Invalideneinkommen zugrunde gelegte Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1, welcher einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art umfasst, beinhaltet auch körperlich leichte Arbeiten (vgl. Urteil 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.3.2 mit Hinweis). Das kantonale Gericht stellte somit zu Recht darauf ab. Es gewährte zudem den maximal zulässigen Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht Bundesrecht verletzen sollte.
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4.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonstwie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Juni 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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