BGer 8C_355/2018 |
BGer 8C_355/2018 vom 29.06.2018 |
8C_355/2018 |
Urteil vom 29. Juni 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Claude Béboux,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. März 2018 (VBE.2017.702).
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Sachverhalt: |
A. Der 1970 geborene A.________ war vom 8. bis 24. August 2016 als Chauffeur bei der B.________ AG, probeweise tätig gewesen. Am 29. August 2016 verletzte er sich gemäss Schadenmeldung vom 6. Oktober 2016 bei einem Sturz im Eingangsbereich eines Geschäfts an Schulter und Becken. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm für die erlittene Schulterkontusion Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Gestützt auf einen Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. univ. C.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 5. April 2017 verneinte die Suva mit Verfügung vom 25. April 2017 eine weitere Leistungspflicht über den 30. April 2017 hinaus. Spätestens ab diesem Zeitpunkt seien die Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen. Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. März 2918 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 18. Juli 2017 sei die Suva zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, namentlich in Form von Heilbehandlung und Taggeld, zu übernehmen. Eventualiter sei ihm eine angemessene Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden.
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2. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der Suva verfügte Leistungseinstellung schützte.
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3. |
3.1. Im angefochtenen Entscheid sind die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) sowie den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a und b S. 352 f.) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2. Zu betonen ist, dass der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist. Ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc": BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015 E. 7.2; 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1; 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3).
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Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
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4. |
4. Die Vorinstanz erwog, der Kreisarzt Dr. med. univ. C.________ habe im Bericht vom 5. April 2017 den unspezifischen Befund einer frozen shoulder (adhäsive Kapsulitis) erhoben. Unterschieden werde gemäss seinen Darlegungen die primäre oder idiopathische Schultersteife von der sekundären Form, wobei die Ursache der primären Form, mit der ein intrinsischer Prozess einhergehe, unbekannt sei. Die sekundäre Form könne posttraumatisch, bei einem Zervikalsyndrom postoperativ oder auch nach Hemiplegien auftreten. Ausserdem könne sie bei intraartikulären Erkrankungen des Schultergelenks, beispielsweise einer Intervallläsion sowie Läsionen der Rotatorenmanschette entstehen. Hier gebe es nach dem Ereignis keine Hinweise auf unfallspezifische Befunde, namentlich auf ein stattgehabtes Trauma. Gegenüber der zwei Tage nach dem Sturz aufgesuchten Hausärztin habe der Versicherte Schmerzen an der rechten Schulter, des rechten Knies, Nackenschmerzen sowie Schmerzen am Ellenbogen geltend gemacht, da er auf einem nassen Plattenboden ausgerutscht und auf die rechte Körperseite gefallen sei. Prellmarken oder Abschürfungen an Hand oder Ellbogen oder zumindest eine Schwellung, wie sie bei einem solchen Pathomechanismus zu erwarten gewesen wären, seien nicht dokumentiert. Ebenso wenig hätten bildgebend (MRI vom 20. Oktober 2016) unfallspezifische Befunde erhoben werden können. Hingegen seien vorbestehende Beschwerden der grossen Gelenke in Form von seronegativen Polyarthralgien bekannt gewesen. Als Prädispositionsfaktor liege beim Versicherten zudem eine Dupuytren'sche Kontraktur vor. Überdies befinde er sich in der für eine idiopathische adhäsive Kapsulitis typischen Altersgruppe. In diesem Kontext sei eine durch ein Trauma erlittene frozen shoulder nicht überwiegend wahrscheinlich.
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4. Das kantonale Gericht gelangte unter Einbezug der übrigen medizinischen Akten zum Schluss, weder klinisch noch bildgebend sei an der rechten Schulter ein posttraumatischer Befund erhoben worden. Die Hausärztin Frau Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin, habe keinerlei Hämatome an der rechten Schulter festgestellt (Auszug der Krankengeschichte bezüglich der Erstkonsultation vom 31. August 2016). Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dres. med. E.________, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und F.________, Oberarzt, Orthopädie Obere Extremitäten, Schulthess Klinik, Zürich,) seien dementgegen nicht überzeugend, zumal Dr. med. E.________ von einer aktenwidrigen heftigen Kontusion ausgegangen sei. Sie setzten sich überdies nicht mit den prädisponierenden Faktoren auseinander. Ihre Bejahung der Unfallkausalität beruhe im Wesentlichen auf dem Umstand, dass die frozen shoulder nach dem Unfall aufgetreten sei, was beweisrechtlich eine unzulässige "Post-hoc-ergo-propter-hoc-Argumentation" sei. Eine unfallkausale frozen shoulder sei damit nicht erstellt.
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4.3. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte, ist nicht entscheidend, ob der Kreisarzt das geschilderte Unfallgeschehen als solches angezweifelt hatte, denn die Suva verneinte ihre weitere Leistungspflicht nicht mit der Begründung, es liege kein Unfall vor, sondern mit der fehlenden Kausalität zwischen dem Ereignis und den Schulterbeschwerden über den 30. April 2017 hinaus, weshalb sich das kantonale Gericht damit auch nicht näher zu befassen hatte. Die diesbezüglichen Einwendungen zielen daher ins Leere. Die im Zentrum stehende und vom Kreisarzt zu beantwortende Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Schulterbeschwerden und dem geltend gemachten Ereignis (E. 3.2 hiervor) verneinte er schlüssig und nachvollziehbar - auch unter Bezugnahme auf die Berichte des Dr. med. E.________ vom 7. Februar und 19. Mai 2017 (kreisärztliche Untersuchung vom 5. April 2017 und ergänzende Stellungnahme vom 27. Juni 2017). Anhaltspunkte für fehlende Objektivität bestehen nicht. Die Vorinstanz durfte demnach ohne Verletzung von Beweiswürdigungsregeln und willkürfrei darauf abstellen, wobei sie sich hinlänglich mit den Ausführungen des Versicherten zur Unfallkausalität auseinandersetzte, weshalb sie seinen diesbezüglichen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzte. Unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen oder darauf beruhende rechtsfehlerhafte Erwägungen sind im angefochtenen Entscheid nicht auszumachen. Soweit der Beschwerdeführer eine Unfallkausalität durch den am 5. September 2016 sonografisch festgestellten diskreten Erguss glenohumeral im rechten Schultergelenk begründen will, dringt er nicht durch. Dr. med. univ. C.________ führte dazu in seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 5. April 2017 aus, die vom behandelnden Arzt Dr. med. E.________ am 5. September 2016 mittels Sonografie erhobenen Befunde (Erguss glenohumeral rechts sowie diverse schollige Verkalkungen der Subscapularissehne rechts bei unauffälliger Rotatorenmanschette und unauffälligem AC-Gelenk) seien typisch degenerativer Natur, vorbestehend und über längere Zeit entstanden. Dr. med. E.________ sei überdies bereits drei Tage vor dem behaupteten Ereignis vom 29. August 2016 wegen einer Polyarthralgie der grossen Gelenke, also auch des Schultergelenks, konsultiert worden. Dr. med. E.________ bestätigte in seinem Bericht vom 3. Februar 2017 die Mitbeteiligung der Schultergelenke bezüglich der Polyarthralgien und den Umstand, dass er aufgrund derselben erstmals am 26. August 2016 aufgesucht worden war. Die Behauptung in der Beschwerde, es sei bei dieser Konsultation um die Morgensteifigkeit der grossen Gelenke und nicht um eine spezifische Untersuchung oder Behandlung der Schulter gegangen, ist damit ebenso aktenwidrig wie die Rüge, der Befund eines glenohumeralen Ergusses habe der Kreisarzt mit keiner Silbe erwähnt. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen des Dr. med. univ. C.________ zur Kausalitätsfrage begründen. Daran vermögen auch die Stellungnahmen der Dres. med. E.________ und F.________ vom 19. Mai und 15. Mai 2017 mangels einer medizinisch fundierten Begründung ihrer abweichenden Beurteilung, worauf bereits der Kreisarzt in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2017 überzeugend hinwies, nichts zu ändern. Die Vorinstanz berücksichtigte schliesslich beweiswürdigend auch den fehlenden Facharzttitel des Kreisarztes in Orthopädie, verwies aber zu Recht auf seine aktenkundige Ausbildung in chirurgischer und orthopädischer Hinsicht, weshalb dies die Beweiswertigkeit seiner Kausalitätsbeurteilung nicht schmälert.
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4.4. Damit steht fest, dass sich das kantonale Gericht zu Recht auf die Beurteilungen des Kreisarztes stützte und daraus schloss, dass nach dem 30. April 2017 gegenüber dem Unfallversicherer keine Leistungsansprüche mehr bestehen. Es gibt deshalb auch letztinstanzlich keinen Anlass für weitere Abklärungen zur Schulterproblematik.
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG) zu erledigen.
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6. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Juni 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Heine
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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