BGer 9C_463/2018
 
BGer 9C_463/2018 vom 04.07.2018
9C_463/2018
 
Urteil vom 4. Juli 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse Glarus, c/o Sozialversicherungen Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdeführerin,
gegen
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 24. Mai 2018 (VG.2018.00018).
 
Nach Einsicht
in den Entscheid vom 24. Mai 2018, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Beschwerde der A.________ gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Glarus vom 23. Januar 2018 teilweise guthiess und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückwies,
in die gegen diesen Rückweisungsentscheid eingereichte Beschwerde der Ausgleichskasse vom 25. Juni 2018,
 
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263),
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.),
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern ihr durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483 f.) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte ( zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG),
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteil 8C_517/2014 vom 17. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Williner