BGer 1C_197/2018
 
BGer 1C_197/2018 vom 13.07.2018
 
1C_197/2018
 
Verfügung vom 13. Juli 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Gelzer.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Möri,
gegen
C.________,
Beschwerdegegnerin,
Gemeinderat Horw,
Gemeindehausplatz 1, Postfach, 6048 Horw.
Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 6. März 2018 (7H 15 156).
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. März 2018 mit Eingabe vom 27. April 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben haben;
dass diese Beschwerde von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 3. Juli 2018 zurückzogen wurde;
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter infolge Rückzugs abzuschreiben ist;
dass im Zeitpunkt des Rückzugs noch kein instruktionsrichterliches Referat vorlag und es sich deshalb rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG);
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, obwohl sie eine Vernehmlassung verfasst hatte;
 
 verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Horw und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Gelzer