BGer 5D_85/2018 |
BGer 5D_85/2018 vom 17.07.2018 |
5D_85/2018 |
Urteil vom 17. Juli 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 12. März 2018 (P 18 6 BAZ 18 2).
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Sachverhalt: |
A. Mit Entscheid vom 1. Februar 2018 erteilte das Kantonsgericht Nidwalden in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Nidwalden für den Betrag für Fr. 8'194.85 nebst 5 % Zins seit dem 8. September 2016 die definitive Rechtsöffnung.
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B. Dagegen reichte A.________ am 19. Februar 2018 beim Obergericht das Kantons Nidwalden Beschwerde ein. Er beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und beanstandete die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Mit Entscheid vom 12. März 2018 wies der Präsident des Obergerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte A.________ auf, für das Beschwerdeverfahren innert 10 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 450.-- zu überweisen.
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C. A.________ ist mit Eingabe vom 27. April 2018 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und ihm für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ferner stellt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Zwischenentscheide, mit denen nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern - wie hier - zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird, vermögen rechtsprechungsgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, weshalb gegen sie selbständig Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden kann (vgl. BGE 128 V 199 E. 2b; Urteil 4A_464/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.2).
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1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um eine Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde in Zivilsachen ist aufgrund des Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- nicht gegeben (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG entgegenzunehmen ist. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.3. In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Ob eine solche gegeben ist, prüft das Bundesgericht nur soweit, als eine entsprechende Rüge vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286).
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2. |
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 9 BV) verletzt hat, indem sie die kantonale Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid als aussichtslos erachtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus diesem Grund abgewiesen hat.
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2.1. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen).
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2.2. Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt gestellt, das Gesuch um definitive Rechtsöffnung vom 29. Juni 2017 sei durch die einzelnen Stockwerkeigentümer erfolgt. Nachdem gemäss den von der Gesuchstellerschaft vorgelegten Gerichtsentscheiden aber die in Betreibung gesetzten Beträge jeweils der Stockwerkeigentümergemeinschaft zugesprochen worden seien, müsse das Gesuch mangels Aktivlegitimation abgewiesen werden. Stattdessen habe die Erstinstanz die Parteibezeichnung eigenmächtig geändert und das Rechtsöffnungsgesuch gutgeheissen, was nicht angehen könne.
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2.3. Das Rechtsöffnungsverfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet (Art. 84 Abs. 1 SchKG und Art. 252 Abs. 1 ZPO). Parteien und Vertreter sind darin so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht (vgl. Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO). Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist zulässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann (Urteile 4A_635/2016 vom 22. Januar 2018 E. 3.1.1, nicht publ. in: BGE 144 III 93; 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1, in: SJZ 113/2017 S. 170; 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 3.5.1, nicht publ. in: BGE 141 III 539). Dabei können namentlich auch die Angaben im Zahlungsbefehl (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) herangezogen werden (STÉPHANE ABBET, La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 55 zu Art. 84 SchKG).
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2.4. Vorliegend hat der von der Stockwerkeigentümergemeinschaft (zur Prozess- und Betreibungsfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Allgemeinen vgl. Art. 712l Abs. 2 ZGB und BGE 142 III 551 E. 2.2 S. 553) beauftragte Rechtsvertreter auf dem Deckblatt des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung die Bezeichnung "Gesuch für die Stockwerkeigentümer der B.________strasse xxx" in U.________ verwendet; zusätzlich führte er die Namen der einzelnen Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf. Demgegenüber enthält das dazugehörige Beweismittelverzeichnis den Eingangsvermerk "i.S. StWEG B.________strasse xxx, U.________ c/ A.________". Auch im Zahlungsbefehl Nr. xxx wird als Gläubigerin die "STWEG B.________strasse xxx" genannt. Der das Rechtsöffnungsgesuch stellende Rechtsvertreter hat mit Stellungnahme vom 15. September 2017 sodann noch einmal bestätigt bzw. klargestellt, er habe dieses für die Stockwerkeigentümergemeinschaft eingereicht, welche er im Rechtsbegehren als "Gesuchstellerschaft" bezeichnet habe. Unter den gegebenen Umständen kann nicht im Ernst bezweifelt werden, dass die Rechtsöffnung für die in den Rechtsöffnungstiteln berechtigte Stockwerkeigentümergemeinschaft und nicht für die einzelnen Stockwerkeigentümer verlangt wurde. Dessen ist sich offensichtlich auch der Beschwerdeführer bewusst. Wenn er die Stockwerkeigentümergemeinschaft gleichwohl auf der als fehlerhaft erkannten Bezeichnung auf dem Deckblatt des Rechtsöffnungsgesuchs behaften und die dort verwendete Bezeichnung als allein massgeblich erachten möchte, ist es mit den verfassungsmässigen Rechten des Beschwerdeführers vereinbar, dass die Vorinstanz dieser spitzfindigen Argumentation keine realistischen Erfolgsaussichten beigemessen hat.
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3. Für den Fall der Abweisung seiner Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 450.--. Diesem Begehren ist von Seiten des Bundesgerichts nicht stattzugeben. Die Zahlungsfristen liefen zwar während des bundesgerichtlichen Verfahrens weiter und die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz gleichzeitig mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzte erste Zahlungsfrist ist sogar bereits vor Einreichung der Beschwerde ans Bundesgericht abgelaufen. Da der Beschwerdeführer kein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt hat bzw. weil das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht gestützt auf Art. 103 Abs. 3 BGG zuerkannt hat, besteht jedoch kein Grund, ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen (vgl. Urteil 4A_84/2014 vom 18. September 2014 E. 2.2; URWYLER/GRÜTTER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Bd. I, 2. Aufl. 2016, N. 5 Fn. 12 zu Art. 101 ZPO).
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4. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juli 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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