BGer 8C_886/2017 |
BGer 8C_886/2017 vom 31.07.2018 |
8C_886/2017 |
Urteil vom 31. Juli 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat Aristau,
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Chilerain 2, 5628 Aristau,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 8. November 2017 (WBE.2017.304).
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Sachverhalt: |
A. Der 1995 geborene A.________ wohnt seit 1. September 2015 in der Gemeinde Aristau. Nachdem er bei der Gemeinde um materielle Hilfe ersucht hatte, sprach ihm diese mit Beschluss vom 2. November 2015 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 623.75 zu, wobei ihm kein Wohnkostenbeitrag angerechnet wurde. Die Zusprache wurde mit gewissen Auflagen und Weisungen verbunden; sollte er diese missachten, so wurde eine Kürzung oder Verweigerung der Geldleistungen angedroht. Die von A.________ gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Juni 2017 ab, soweit es auf sie eintrat. Gleichzeitig formulierte das Departement die Auflagen und Weisungen teilweise neu.
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Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 berechnete die Gemeinde Aristau die materielle Hilfe für A.________ neu. Die von ihm hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Departement mit Entscheid vom 17. März 2017 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurück. Gleichzeitig bestätigte das Departement, dass kein Wohnkostenbeitrag anzurechnen sei. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 20. September 2017 ab, soweit es auf sie eintrat.
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B. Die von A.________ gegen den Entscheid des Departementes vom 9. Juni 2017 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. November 2017 ab, soweit es auf sie eintrat. Gleichzeitig wies das kantonale Gericht das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides im Sozialhilfebudget ab Oktober 2015 anteilige Wohnkosten im Betrag von Fr. 422.50 zu berücksichtigen. Weiter sei Ziffer 2c des Entscheides des Gemeinderates Aristau ab Satz 3 aufzuheben; die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Departement seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem sei ihm für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Während die Gemeinde Aristau auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, schliesst, verzichtet das Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; BGE 138 V 106 E. 1.1 S. 109).
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1.2. Rechtsprechungsgemäss stellen Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt werden, Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Als solche können sie grundsätzlich erst zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (vgl. Urteil 8C_893/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde ans Bundesgericht keinerlei Ausführungen dazu und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern bezüglich Ziffer 2c des gemeinderätlichen Entscheides einer der beiden Ausnahmetatbestände (nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sofortiger Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) erfüllt wäre. Insofern ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Frage, wie die Kosten des Verfahrens vor dem Departement zu verteilen sind, ficht er doch die Kostenverteilung lediglich mit dem Argument an, hinsichtlich der Weisung gemäss Ziffer 2c des gemeinderätlichen Entscheides vor dem Departement teilweise obsiegt zu haben (vgl. auch Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.4).
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1.3. Einzutreten ist demgegenüber auf die Beschwerde, soweit in ihr beantragt wird, es seien im Sozialhilfebudget ab Oktober 2015 anteilige Wohnkosten im Betrag von Fr. 422.50 pro Monat zu berücksichtigen, liegt doch diesbezüglich ein anfechtbarer Endentscheid vor. Da sich die kantonale Rechtslage offenbar auf den 1. Januar 2017 hin verändert hat und über die Ansprüche des Beschwerdeführers ab diesem Datum in einer getrennten Verfügung entschieden wurde, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie die Zeit von Oktober 2015 bis Dezember 2016 betrifft.
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2.
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2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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3.
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3.1. Bezüglich der vorliegend zu prüfenden Frage des Wohnkostenanteils in der Zeit zwischen Oktober 2015 und Dezember 2016 hat das kantonale Gericht erwogen, es sei diesbezüglich grundsätzlich auf die SKOS-Richtlinien abzustellen. Diese sähe einen Wohnkostenbeitrag für junge Erwachsene, welche bei den Eltern wohnen, nur vor, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen nicht zugemutet werden kann. Da der Vater des Beschwerdeführers den Mietzins bisher stets habe aufbringen können, keine persönlichen Gründe gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in der elterlichen Wohnung sprächen und nicht ersichtlich ist, dass die Familie die bisherige Wohnung verlassen müsse, wenn der Beschwerdeführer keinen Wohnkostenbeitrag beisteuere, sei ein Anspruch auf einen solchen zu verneinen. Weiter sei der Anspruch auch aus dem Grund zu verneinen, da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf die rückwirkende Übernahme eines Wohnkostenbeitrages sinngemäss eine unzulässige rückwirkende Schuldübernahme durch die Sozialhilfe beantrage.
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3.2. Der Beschwerdeführer rügt, es verletze Bundesrecht und hiebei insbesondere sein Recht auf eine wirksame Beschwerde, wenn die Vorinstanz seinen Antrag auf rückwirkende Übernahme eines Wohnkostenbeitrages als sinngemässes Gesuch um eine unzulässige rückwirkende Schuldübernahme durch die Sozialhilfe uminterpretiere. Diese Argumentation hat einiges für sich, braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden: Entgegen seinen Vorbringen wies das kantonale Gericht die Beschwerde nicht einzig aus diesem Grund ab, sondern es hat gleichzeitig erwogen, dass kein Anspruch auf einen Wohnkostenbeitrag bestehe, da den Eltern des Beschwerdeführers nach den gesamten Umständen die Übernahme der vollen Wohnkosten zugemutet werden könne. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägung vorbringt, vermag sie nicht bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere verstösst es weder gegen die Verfahrensfairness noch gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Vorinstanz in ihrer Begründung teilweise auf ihren ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid vom 20. September 2017 verwies. Somit hält die Verweigerung eines Wohnkostenbeitrages für den vorliegend streitigen Zeitraum vor Bundesrecht stand; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
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4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das kantonale Gericht habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Das Bundesgericht prüft die normative Frage, ob ein Rechtsmittel aussichtslos sei, frei (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136), unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) jedoch grundsätzlich nur im Rahmen der geltend gemachten Rügen (vgl. auch E. 2.1 hievor). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht die Beschwerde und damit auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzig mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer beantrage sinngemäss eine unzulässige rückwirkende Schuldübernahme durch die Sozialhilfe (vgl. E. 3.2 hievor). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
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5. Da die Beschwerde - soweit auf sie einzutreten ist - offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Juli 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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