BGer 9C_297/2018
 
BGer 9C_297/2018 vom 09.08.2018
 
9C_297/2018
 
Urteil vom 9. August 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Februar 2018 (IV.2016.00159).
 
Sachverhalt:
A. Nachdem im November 2003 und im Mai 2004 zwei Leistungsgesuche abgewiesen worden waren, meldete sich die 1969 geborene, verheiratete A.________, Mutter zweier Kinder (1999 und 2001) und Einzelinhaberin einer Wäscherei, im Dezember 2010 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte verschiedene ärztliche Berichte sowie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Bericht vom 12. Dezember 2011) ein. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 sprach sie der Versicherten ab Juni 2011 eine halbe Invalidenrente zu.
Im Rahmen des im Juni 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, diverse Geschäftsunterlagen einzureichen. Zudem führte die IV-Stelleerwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 hob sie die für das Jahr 2011 zugesprochene Rente rückwirkend auf und reduzierte die für 2012 zugesprochene halbe Rente auf eine Viertelsrente und befristete sie gleichzeitig bis 31. Dezember 2012.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Februar 2018 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihr weiterhin die Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
1.2. Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei gilt in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz eine qualifizierte Begründungspflicht (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die rückwirkende Aufhebung der im Jahr 2011 zugesprochenen Rente und die Herabsetzung der Rente für 2012 sowie deren Befristung bis 31. Dezember 2012 bestätigte bzw. ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus Anspruch auf eine Rente hat. Streitig ist in erster Linie das von der Vorinstanz in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) ermittelte Valideneinkommen.
 
3.
3.1. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Lassen sich die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermitteln, so ist allenfalls in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f.).
Die Frage nach der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird (Urteil 9C_804/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was eine versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns - hier Juni 2011, da die Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2010 erfolgte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) - auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Die Festsetzung des Valideneinkommens stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_652/2013 vom 25. März 2014 E. 3.1).
4. Das kantonale Sozialversicherungsgericht stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das im Jahr 2008 erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende von Fr. 57'921.- ab, wobei Basis hierfür der Betriebsgewinn 2008 aus ihrer Wäscherei in X.________ bildete. Angepasst an die Nominallohnentwicklung resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 60'446.- für 2011, Fr. 60'930.- für 2012 und Fr. 61'417.- für 2013. Bei einem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 62'132.- für 2011, Fr. 34'122.- für 2012 und Fr. 39'064.- für 2013, welches dem tatsächlich erzielten Verdienst der Versicherten nach Eintritt des Gesundheitsschadens entsprach, ermittelte die Vorinstanz für die Jahre 2011 und 2013 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % und 36 %, und für das Jahr 2012 einen Invaliditätsgrad von 44 %, was eine Viertelsrente ergab (Art. 28 Abs. 1 IVG).
4.1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe eine falsche Invaliditätsbemessung vorgenommen, indem sie das Valideneinkommen nicht "gestützt auf die Zahlen der Jahren 2004 bis 2006" ermittelt habe, als sie (noch) einen Zweitbetrieb geführt habe. Unter Berücksichtigung des Einkommens aus dem Zweitbetrieb würde das Valideneinkommen rund Fr. 145'000.- betragen. Der Schluss der Vorinstanz, es würden keine hinreichenden Hinweise dafür bestehen, dass sie den Zweitbetrieb aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe, erweise sich als willkürlich.
4.1.1. Die Vorinstanz begründete das Nichtberücksichtigen des Einkommens aus dem Zweitbetrieb wie folgt: Der Beginn der durchgehenden und von der IV-Stelle anerkannten und damit relevanten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei der 1. Januar 2009. Damals sei die Wartezeit eröffnet worden. Im damaligen Zeitpunkt habe die Versicherte in ihrem Betrieb in X.________ gearbeitet. Den Zweitbetrieb in Y.________, den die Versicherte von 2004 bis Mitte 2006 auch noch betrieben hätte, hätte sie - wie aus der Erfolgsrechnung des Jahres 2006 hervorgehe - in jenem Jahr mit Gewinn verkauft. In den Akten wenig Stütze fände ihre Behauptung, der Verkauf dieses Zweitbetriebes sei aus gesundheitlichen Gründen geschehen, woraus sie schliessen wolle, im Gesundheitsfall hätte sie neben dem Geschäft in X.________ auch das Zweitgeschäft in Y.________ geführt, weshalb das Valideneinkommen unter Einbezug der Einkommen zwischen 2004 und 2006 berechnet werden müsse. Die Versicherte sei 2004 vom behandelnden Hausarzt ab April 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden, sodann habe ein gut einmonatiger Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik B.________ stattgefunden, währenddessen die Versicherte vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Die danach in der Klinik aufgenommene Therapie wegen einer generalisierten Angststörung habe sie jedoch nach drei Gesprächen abgebrochen. Im Vordergrund habe die Angststörung gestanden. Aus dem Bericht der Klinik gehe dabei nicht eine Leistungseinbusse der Versicherten als Motivator für die Therapie hervor, sondern ihre Angst, den Kindern ein schlechtes Vorbild zu sein. Weiter sei in den Akten keine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten im Jahr 2005 dokumentiert. Im Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 8. Oktober 2010, wo der berufliche Werdegang der Versicherten erhoben worden sei, habe diese davon berichtet, sie habe die Wäscherei in X.________ 2010 zu Gunsten einer kleineren aufgegeben, den Zweitbetrieb in Y.________, den sie wenige Jahre davor aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben haben soll, habe sie indessen mit keinem Wort erwähnt. Es bestünden damit keine hinreichenden Hinweise dafür, dass sie das Zweitgeschäft aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Durchaus denkbar sei auch, dass alleine die örtliche Distanz der Geschäfte und der damit verbundene zusätzliche Aufwand mit den vielen Angestellten dazu geführt habe, dass die Versicherte, die neben ihrer Berufstätigkeit auch eine Familie zu versorgen gehabt habe, diese zusätzliche Belastung nicht habe weitertragen wollen. Die Beschwerdeführerin sei beweispflichtig dafür, dass sie im Gesundheitsfall dieses zusätzliche Geschäft auch noch gehabt hätte, und dieser Beweis gelinge ihr nicht.
4.1.2. Diese Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Würdigung der Akten. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen nicht, sie als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (E. 3.2 in fine i.V.m. E. 1.2). So bestreitet die Beschwerdeführerin nicht bzw. räumt sie gar selbst ein, dass im Jahr 2005 "keine eigentliche Arbeitsfähigkeit" dokumentiert sei. Soweit sie geltend macht, sie sei im Jahr 2006 "immer wieder arbeitsunfähig" gewesen, vermag sie auch diesen Umstand nicht zu belegen. Denn im Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________, auf welches sie zur Untermauerung ihres Standpunktes verweist, wird eine Arbeitsunfähigkeit ab 27. Oktober 2006 festgehalten und somit erst nach Aufgabe des Zweitbetriebs, welche gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung Mitte 2006 erfolgte (vgl. E. 4.1.1 in initio). Auch mit ihren Vorbringen hinsichtlich der in den Jahren 2005 und 2006 aufgetretenen Befunde vermag sie nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die Betriebsaufgabe Mitte 2006 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Somit hat die Vorinstanz bei der Ermittlung des Valideneinkommens das Einkommen aus dem Zweitbetrieb zu Recht nicht berücksichtigt.
4.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Abstellen auf das Jahr 2008 sei "ohnehin falsch". Wenn die Vorinstanz den Beweis für die gesundheitsbedingte Aufgabe des Zweitbetriebs als nicht erbracht ansehe, müsse sie für die Ermittlung des Valideneinkommens zumindest die "Zahlen der Jahre vor Eröffnung des Zweitbetriebs", also vor 2004, miteinbeziehen. Denn vorliegend weise das Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, weshalb rechtsprechungsgemäss auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen sei. Unter Berücksichtigung (auch) der in den Jahren 2000 bis 2003 erzielten Einkommen betrage das Valideneinkommen mindestens Fr. 118'475.50.
4.2.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens liess die Vorinstanz die Einkommen der Jahre 2000 bis 2003 ohne nähere Ausführung unberücksichtigt. Auf die Einkommen der Jahre 2004 bis 2006 stellte sie nicht ab mit der Begründung, für diese Jahre sei in der Buchhaltung keine Aufteilung zwischen den beiden Geschäften in X.________ und Y.________ vorgenommen worden, weshalb nicht eruiert werden könne, welches Einkommen im für die Invaliditätsbemessung relevanten Betrieb in X.________ (vgl. E. 4.1.2) erwirtschaftet worden sei. Zum Einkommen des Jahres 2007 stellte sie sodann fest, die vollständigen Geschäftsunterlagen würden zwar fehlen, allerdings gehe aus der Erfolgsrechnung hervor, dass 2007 ein etwas geringerer Jahresumsatz erzielt worden sei als 2008 und die ausgewiesenen Personalkosten 2007 höher gewesen seien als 2008. Gesamthaft könne daraus geschlossen werden, dass das Einkommen der Versicherten für 2007 unter demjenigen von 2008 gelegen habe, weshalb für die Beschwerdeführerin kein Nachteil daraus resultiert sei, dass die Beschwerdegegnerin das Jahr 2007 bei der Berechnung des Valideneinkommens weggelassen habe. Diese Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (E. 1.1).
4.2.2. In Ergänzung des Sachverhalts (E. 1.1) kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht davon ausgegangen werden, dass das in den Jahren 2000 bis 2002 tatsächlich erzielte Einkommen höher ausgefallen war, als jenes im Jahr 2008: Gemäss Erfolgsrechnung dieser Jahre war der Jahresumsatz jeweils deutlich tiefer (rund 25 % bis 45 %) als im Jahr 2008, was mit Blick auf die Gründung des Betriebs im Jahr 1997 erklärbar und daher wenig aussagekräftig ist. Der Betriebsgewinn fiel für diese Jahre nur deshalb höher aus, weil auf der Aufwandseite keine bzw. kaum Lohnzahlungen verbucht wurden, dies obwohl nach Aussage der Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2011 neben dem Ehemann stets zwei (weitere) Angestellte im Betrieb tätig gewesen waren und sich die Gesamtlohnsumme auf Fr. 119'000.- belief. Rechnet man die geschuldeten Löhne auf der Aufwandseite hinzu, liegt der Betriebsgewinn für die Jahre 2000 bis 2002 im Schnitt weit unter demjenigen von 2008, welcher im angefochtenen Entscheid Basis für die Berechnung des Valideneinkommens bildete (vgl. E. 4). Auch dort war eine Korrektur vorzunehmen, da vereinbarte Lohnzahlungen nicht vom Betriebsgewinn in Abzug gebracht worden waren (vorinstanzliche Erwägung 3.3.3 in fine i.V.m. 2.1.2), wobei diese Einkommensermittlung von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird.
4.2.3. Anders als die Beschwerdeführerin annimmt, kann für das Jahr 2003, für welches kein Geschäftsabschluss vorliegt, nicht auf den IK-Eintrag abgestellt werden, da dieser keine zuverlässige Grundlage für die Invaliditätsbemessung bildet. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die AHV-rechtlich verabgabten Einkünfte der Jahre 2001 und 2002 gar noch höher ausfielen als die buchhalterisch schon zu hoch ausgewiesenen Betriebsgewinne der entsprechenden Jahre (vgl. E. 4.2.2). Anzeichen, dass es sich in Bezug auf das Jahr 2003 anders verhält, fehlen gänzlich.
4.2.4. Zusammenfassend steht fest, dass in genügender Ermittlung des Valideneinkommens 2008 die notwendigen Grundlagen des Einkommensvergleichs vorliegen. Die Ausserachtlassung der Verdienste in den Jahren 2000 bis 2003 wie auch im Jahr 2007, die allesamt tiefer als im Jahr 2008 ausfielen, wirkt sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades durch einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich entfällt somit (Urteil 9C_606/2012 vom 14. Januar 2013 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin argumentiert diesbezüglich ohnehin ausschliesslich ergebnisorientiert, falls das Valideneinkommen nicht in ihrem Sinne (höher) errechnet wird.
4.3. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, ab dem Jahr 2014 fehlten "die Geschäftszahlen", weshalb eine Aufhebung der Rente ab 2014 "weder eine Stütze in den Akten noch im Gesetz" finden würde. Weder im kantonalen Verfahren noch im Verfahren vor Bundesgericht wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, geschweige denn mit Belegen nachgewiesen, dass sie nach 2013 ein geringeres Einkommen erzielte, welches zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führte. Eine allfällige rentenrelevante Einkommensreduktion nach dem Verfügungszeitpunkt vom 17. Dezember 2015 wäre ohnehin im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV).
4.4. Nach dem Gesagten verletzt die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.
5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. August 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Stanger