BGer 5A_195/2018
 
BGer 5A_195/2018 vom 22.08.2018
 
5A_195/2018, 5A_196/2018, 5A_197/2018
 
Urteil vom 22. August 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd.,
vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle und/oder Frau Rechtsanwältin Nicole Brauchli-Jageneau,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Ltd.,
vertreten durch Herren Rechtsanwälte Philipp Känzig und/oder Jonas Stüssi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arresteinsprache,
Beschwerden gegen drei Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Januar 2018 (PS170027-O/U, PS170029-O/U und PS170028-O/U).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 stellte die A.________ Ltd. (Arrestgläubigerin) beim Bezirksgericht Zürich drei Arrestgesuche gegen die B.________ Ltd. (Arrestschuldnerin). Beide Gesellschaften sind in Belize ansässig. Im Verfahren EQxxx beruft sich die Arrestgläubigerin darauf, der Arrestschuldnerin mit schriftlichem Kaufvertrag vom 8. Dezember 2011 zum Preis von USD 1'690'800.23 1'014.18 Unzen Gold verkauft zu haben. In den Verfahren EQyyy und EQzzz stützt sich die Arrestgläubigerin auf schriftliche Kaufverträge gleichen Datums, mit denen sie der Arrestschuldnerin für EUR 369'061.-- und USD 12'954'837.25 (Verfahren EQyyy) bzw. USD 2'006'317.50 (Verfahren EQzzz) Wertschriften verkauft haben will. Die Arrestgläubigerin macht geltend, noch am selben Tag die Bank C.________ AG (in U.________) angewiesen zu haben, das Gold bzw. die entsprechenden Vermögenswerte aus ihrem Depot in jenes der Arrestschuldnerin bei derselben Bank zu übertragen. Die geschuldeten fälligen Kaufpreise seien nie bezahlt worden.
A.b. Am 27. Oktober 2015 bewilligte das Bezirksgericht Zürich der Arrestgläubigerin in den drei Verfahren gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG Arrest für Forderungen von Fr. 1'654'250.-- zuzüglich Fr. 165'425.-- "Strafzahlung" (Verfahren EQxxx), Fr. 13'072'537.-- zuzüglich Fr. 1'307'253.70.-- "Strafzahlung" (Verfahren EQyyy) und Fr. 1'962'940.-- zuzüglich Fr. 196'294.-- "Strafzahlung (Verfahren EQzzz). Als Arrestgegenstände bezeichnete es Vermögenswerte der Arrestschuldnerin bei der Bank D.________ AG in U.________. Die Arreste wurden vom Betreibungsamt Zürich 1 am 29. Oktober 2015 vollzogen (Arrestverfahren Nr. aaa, bbb und ccc).
 
B.
Am 26. Oktober 2016 erhob die Arrestschuldnerin Einsprache gegen die Arrestbefehle. Mit Urteilen vom 23. Januar 2017 wies das Bezirksgericht die Einsprachen einschliesslich der jeweils gestellten Eventualanträge auf Anordnung einer Sicherheit von Fr. 181'967.-- (Verfahren EQxxx), Fr. 1'437'979.-- (Verfahren EQyyy) bzw. Fr. 215'923.-- (Verfahren EQzzz) ab. Die Arrestschuldnerin gelangte darauf mit Beschwerden an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Rechtsmittel gut und hob die Arrestbefehle auf (Urteile vom 24. Januar 2018).
 
C.
C.a. Mit Eingaben vom 26. Februar 2018 wendet sich die A.________ Ltd. (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Urteile des Obergerichts aufzuheben und die Arresteinspracheentscheide des Bezirksgerichts (Bst. B) sowie die Arrestbefehle desselben Gerichts (Bst. A.b) zu bestätigen. Eventualiter seien die Prozesse zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, die bundesgerichtlichen Verfahren 5A_195/2018, 5A_196/2018 und 5A_197/2018 zu vereinigen.
C.b. Auf entsprechende Begehren der B.________ Ltd. (Beschwerdegegnerin) hin verpflichtete das präsidierende Mitglied die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung allfälliger Parteientschädigungen in der Höhe von Fr. 18'000.-- (Verfahren 5A_195/2018), Fr. 60'000.-- (Verfahren 5A_196/2018) und Fr. 22'000.-- (Verfahren 5A_197/2018). Auf die zugleich gestellten Gesuche der Beschwerdegegnerin um Arrestkaution wurde nicht eingetreten (Verfügungen vom 15. Mai 2018).
C.c. Am 17. und 29. Mai 2018 sowie am 21. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht je als "Noveneingabe" bezeichnete Schriftsätze ein.
C.d. Mit Verfügungen vom 11. Juni 2018 erkannte das präsidierende Mitglied den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu, verbunden mit der Anordnung, dass der Arrestbeschlag bzw. die Arrestbefehle (Bst. A.b) für die Dauer der bundesgerichtlichen Verfahren aufrecht erhalten bleiben.
C.e. Das Bundesgericht hat sich im Übrigen die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen drei Entscheide einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). Die Streitigkeiten betreffen eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der gesetzliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist in allen drei Verfahren erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Streitsachen unterliegen demnach der Beschwerde in Zivilsachen.
1.2. Angesichts der Identität von Parteien und Streitsache (s. dazu unten E. 4.1) rechtfertigt es sich, die drei Beschwerdeverfahren 5A_195/2018, 5A_196/2018 und 5A_197/2018 in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG zu vereinigen.
 
2.
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Deshalb kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht veröffentlicht in BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).
 
3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid zutage treten oder entstanden sind, können nicht durch das weiter gezogene Urteil veranlasst worden sein. Solch echte Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Die angefochtenen Urteile datieren vom 24. Januar 2018. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden mit Tatsachen und Beweismitteln begründet, die aus der Zeit nach dem 24. Januar 2018 stammen, sind diese Vorbringen im hiesigen Verfahren unbeachtlich. Mit einem Schreiben der ukrainischen Anwaltskanzlei E.________ vom 8. Dezember 2017 will die Beschwerdeführerin belegen, dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dokumente und Informationen nicht aus den Akten des ukrainischen Strafverfahrens stammen können oder gegebenenfalls unrechtmässig beschafft wurden. Inwiefern diese Urkunde für sich genommen geeignet wäre, ihre Darstellungen zu stützen, zeigt die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf, noch tut sie dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hätte, gerade diese Urkunde erst vor Bundesgericht beizubringen. Allein damit, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren die vor Bezirksgericht gerügten Versäumnisse nicht korrigiert habe und sie, die Beschwerdeführerin, im vorinstanzlichen Verfahren nicht mit der Berücksichtigung der gegnerischen Noven habe rechnen müssen, vermag sich die Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen.
Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, legt sie dem Bundesgericht auch in ihren Noveneingaben aus den Monaten Mai und Juni 2018 (s. Sachverhalt Bst. C.c) Dokumente vor, die nach dem Entscheid des Obergerichts entstanden sind. Auch diese Urkunden sind gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich. Dasselbe gilt für die dort enthaltenen Ausführungen, mit denen die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vertretene Standpunkte untermauern will. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, die binnen der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen der Beschwerde sind unzulässig (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286).
 
4.
4.1. Die Auseinandersetzung dreht sich von der Sache her um die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Arrestforderungen nach Massgabe von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG glaubhaft gemacht hat. Die Parteien sind darüber entzweit, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das Gold bzw. die Wertpapiere in Erfüllung der behaupteten Kaufverträge vom 8. Dezember 2011 (s. Sachverhalt Bst. A.a) oder im Rahmen einer Vermögensaufteilung übertrug, welche die an den Gesellschaften wirtschaftlich Berechtigten - F.________ und G.________ - in einem "Protokoll" vom 21. November 2011 ohne Zahlungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin vereinbart haben sollen. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zunächst, dass das Obergericht echte Noven zulasse, die für die Gutheissung der Beschwerde ausschlaggebend seien.
4.2. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerden, so wie sie in der Beschwerdeschrift erhoben wurden, nicht zur Aufhebung der Arreste führen können, die das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin aufgrund der Kaufvertragsurkunden gewährte. In der Folge geht es auf zwei Noveneingaben der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli und vom 29. November 2017 ein. Gemäss den diesbezüglichen "rechtlichen Vorbemerkungen" des Obergerichts gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung bislang nicht Aufschluss darüber, ob im Verfahren der Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide unter bestimmten Voraussetzungen auch unechte Noven zulässig sein könnten. Nach der überwiegenden Meinung in der Lehre seien nur echte Noven zulässig, das heisst solche, die erst nach dem Einspracheentscheid entstanden sind. Der Basler Kommentar, dem in diesem Punkt zu folgen sei, spreche sich demgegenüber dafür aus, zur Vermeidung unnötiger Härten vor dem Einspracheentscheid eingetretene Tatsachen jedenfalls so weit zuzulassen, als sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vorgetragen wurden. Unter dieser Voraussetzung seien auch unechte Noven - wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden - grundsätzlich bis zur Beratungsphase zuzulassen, so die Beurteilung der Rechtslage durch das Obergericht.
4.3. Was den konkreten Fall angeht, kommen die angefochtenen Entscheide zunächst auf die Noveneingabe vom 19. Juli 2017 zu sprechen, mit der die Beschwerdegegnerin unter anderem eine E-Mail der Londoner Anwältin H.________ an I.________ eingereicht habe. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge datiert dieses Schreiben vom 7. Oktober 2014; es enthält eine Liste mit "Preliminary Questions", die I.________ zum Zweck der Instruktion der Anwältin von G.________ beantworten lassen sollte. Was die prozessuale Zulässigkeit dieses Novums angeht, verweist das Obergericht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie erst am 5. Juli 2017 anlässlich einer Einsichtnahme in ukrainische Strafakten an diese E-Mail gelangt sei. Aus einem Protokoll der ukrainischen Behörde vom 5. Juli 2017 ergebe sich, dass F.________s Anwalt erlaubt worden sei, den vom 10. Oktober 2014 datierten Ausdruck der E-Mail zu kopieren. Das Obergericht folgert, dass die Beschwerdegegnerin das Novum nach Erhalt unverzüglich in das vorliegende Verfahren eingebracht habe; bei der ihr zumutbaren Sorgfalt habe sie das aus der Sphäre der Beschwerdeführerin stammende Dokument nicht eher vorbringen können. Das Schriftstück sei deshalb zuzulassen und zu berücksichtigen. Aus Sicht des Obergerichts bestehen "gewichtige Anhaltspunkte" dafür, dass sich die fragliche E-Mail auf das erwähnte Protokoll vom 21. November 2011 bezieht und dass I.________, ein Organ der Beschwerdegegnerin, über dieses Protokoll und dessen Bedeutung informiert ist. Seitens der Beschwerdeführerin vermisst die Vorinstanz substantiierte Ausführungen zu der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Unvereinbarkeit zwischen dem Protokoll vom 21. November 2011 und den Kaufverträgen 8. Dezember 2011. Dieses prozessuale Verhalten wecke Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit, die den Grad der Glaubhaftigkeit der behaupteten Arrestforderungen mindern, so dass sich die Bewilligung der Arreste nicht länger rechtfertige.
Die Noven, welche die Beschwerdegegnerin am 29. November 2017 einreichte, betreffen die Beantwortung der von H.________ ausgearbeiteten "Preliminary Questions". Laut Vorinstanz erklärte die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Zulässigkeit dieser Noven, sie hätte von den neuen Urkunden erst Kenntnis erhalten, nachdem F.________s Anwalt am 24. November 2017 - wie von der ukrainischen Staatsanwaltschaft bestätigt - einen digitalen Datenträger der ukrainischen Strafuntersuchungsbehörden kopiert und gesichtet habe. Das Obergericht stellt fest, dass diese Darstellung unbestritten geblieben sei, und kommt abermals zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die aus der Sphäre der Gegenpartei stammenden Noven unverzüglich nach Kenntnis in die Verfahren eingebracht habe. Weil davon ausgegangen werden dürfe, dass die Beschwerdegegnerin die Dokumente bei der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht früher einbringen konnte, seien die Noven zuzulassen. In der Sache bestätigen die Noven das Obergericht in seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Arrestforderungen. Das Obergericht konstatiert, dass sich die Beschwerdeführerin mit der neuen Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin, wonach die Parteien die in den Kaufverträgen erwähnten Vermögenswerte entsprechend der Vereinbarung vom 21. November 2011 übertragen und den wahren Geschäftswillen mit den Kaufverträgen verborgen hätten, nicht substantiiert auseinander setze, weshalb es bei der negativen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bleibe.
 
5.
5.1. In prozessualer Hinsicht besteht die Beschwerdeführerin darauf, dass mit den neuen Tatsachen, die gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG vor der Rechtsmittelinstanz geltend gemacht werden können, nur echte Noven gemeint seien. Indem die Vorinstanz unechte Noven zulasse, wende sie die zitierte Norm willkürlich an. Die Beschwerdeführerin betont, dass das Obergericht selbst in seiner Praxis zu Art. 278 Abs. 3 SchKG immer nur echte Noven als zulässig erachtet und unechte Noven stets ausgeschlossen habe. Seine plötzliche Kehrtwende in den angefochtenen Entscheiden begründe es "mit keinem einzigen Satz"; es begnüge sich mit dem Verweis auf den Basler Kommentar zum SchKG. Wie das Obergericht selbst anerkenne, widerspreche seine Auslegung von Art. 278 Abs. 3 SchKG zudem der herrschenden Lehre. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung deute darauf hin, dass Art. 278 Abs. 3 SchKG nur echte Noven erfasse. Das Bundesgericht habe verschiedentlich festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, nach Art. 278 Abs. 3 SchKG lediglich echte Noven zuzulassen. Die Begründung, mit der "gewisse Autoren" unechte Noven zulassen, will die Beschwerdeführerin nicht gelten lassen. So sei nicht ersichtlich, weshalb per Analogieschluss die Regeln von Art. 317 Abs. 1 oder Art. 229 Abs. 1 Bst. b ZPO angewendet werden sollten. In der Folge legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb die systematische, teleologische und historische Auslegung von Art. 278 Abs. 3 SchKG "zum eindeutigen Ergebnis" führt, dass im Arrestbeschwerdeverfahren nur echte Noven zuzulassen sind. Für den Fall, dass der Vorinstanz "keine willkürliche Auslegung und Anwendung von Art. 278 Abs. 3 SchKG" vorgeworfen werden könnte, beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die Vorinstanz "den von ihr selbst angelegten Massstab" missachte bzw. willkürlich anwende. Wären die Verträge zu Steuerzwecken simuliert worden, so hätte die Beschwerdegegnerin diesen Umstand nach Meinung der Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Arresteinspracheverfahren kennen müssen. Entsprechend hätten die entsprechenden Behauptungen der Beschwerdegegnerin im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
Die Beschwerdeführerin folgert, dass die Vorinstanz die Beschwerden hätte abweisen müssen, wenn sie Art. 278 Abs. 3 SchKG willkürfrei gehandhabt bzw. die angeblichen Entschuldigungsgründe willkürfrei beurteilt hätte. Das Obergericht selbst stelle klar, dass die Beschwerden, so wie sie in der Beschwerdeschrift erhoben wurden, nicht zur Aufhebung des Arrestes führen können. Damit stehe fest, dass sich der willkürliche Einbezug der unechten Noven auch auf das Ergebnis auswirke.
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin in den angefochtenen Entscheiden eine Begründung der obergerichtlichen "Praxisänderung" vermisst und damit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ausgemacht haben will, sind ihre Befürchtungen unbegründet. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl, weshalb das Obergericht die Beschwerden gutheisst und die Arrestbefehle aufhebt (s. E. 4.1). Ist die Beschwerdeführerin mit dieser Entscheidfindung nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die Anwendung von Art. 278 Abs. 3 SchKG, die das Bundesgericht nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (E. 2).
Was den Streit um die Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren (Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG) angeht, so sprechen sich neben der von der Beschwerdeführerin erwähnten Lehrmeinung (Hans Reiser, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl. 2010, N 49 zu Art. 278 SchKG) auch andere Autoren dafür aus, im Beschwerdeverfahren unter gewissen Bedingungen unechte Noven zuzulassen (Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N 36 zu Art. 278 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dette et la faillite, Articles 271-352, N 34 zu Art. 278 SchKG). Das Bundesgericht hält in einem neueren, amtlich veröffentlichten Urteil vom 16. Juli 2014 fest, dass es diese Frage bis anhin offengelassen habe (BGE 140 III 466 E. 4.2.3 und 4.2.4 S. 471 f.). Aus dem Urteil 5A_614/2011 vom 28. November 2011, das die Beschwerdeführerin in ihrer Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwähnt, lässt sich mit Bezug auf die streitige Frage nichts ableiten. Die dortige Beschwerde genügte schon den Rügeanforderungen nicht, weshalb das Bundesgericht darauf nicht eintrat und sich dementsprechend auch nicht zur Sache äussern konnte. In zwei älteren Urteilen erklärte das Bundesgericht, dass die kantonale Beschwerdeinstanz Art. 278 Abs. 3 SchKG nicht willkürlich angewendet habe, indem sie grundsätzlich lediglich echte, nicht aber unechte Noven zuliess (Urteile 5P.296/2005 und 5P.330/2005 vom 17. November 2005, je E. 4.2.1). In einem späteren Urteil nimmt das Bundesgericht ausdrücklich auf das Urteil 5P.296/2005 Bezug. Es stellt klar, dass die Frage der Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid wiederum offenbleiben könne (Urteil 5A_739/2012 vom 17. Mai 2013 E. 9.2.3). Damit muss es auch im vorliegenden Verfahren sein Bewenden haben. Das zeigen die folgenden Erwägungen.
Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin unterstellt, trifft es nicht zu, dass sich die vorinstanzliche Gutheissung der Beschwerden "ausschliesslich" auf die mit den Noveneingaben vom 19. Juli und 29. November 2017 eingereichten neuen Behauptungen und Beweismittel stützt. Die angefochtenen Entscheide äussern sich nicht nur zu den erwähnten Noven, sondern auch zu einer von der Arrestschuldnerin mit der Arresteinsprache eingereichten E-Mail von I.________ vom 23. November 2011, wonach dieser das Protokoll vom 21. November 2011 einem Empfänger übermittelte, der auf der Kopie der E-Mail nicht sichtbar ist. Für das Obergericht ist diese E-Mail ein "zusätzliches Indiz" dafür, dass I.________ den Bestand des fraglichen Protokolls wider besseres Wissen in Frage stellt. "Auch aufgrund dieser Mail" erscheint dem Obergericht glaubhaft, dass I.________ "vom ganzen Inhalt" des Protokolls G.________/F.________ Kenntnis hat. Daran ändert laut Vorinstanz auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin die E-Mail bestreitet und darauf hinweist, dass der Adressat auf der eingereichten Kopie unsichtbar gemacht worden sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit alledem nicht auseinander. Insbesondere macht sie auch nicht geltend, dass diese Erwägungen der vorinstanzlichen Erkenntnis zuwider liefen, wonach die kantonale Beschwerde, so wie sie erhoben wurde, nicht zur Aufhebung des Arrestes führen könne. Ebenso wenig zeigt sie auf, warum das Obergericht auch losgelöst von den unechten Noven, allein gestützt auf das besagte, dem Arresteinspracheverfahren entstammende Schreiben schlechterdings nicht zum Schluss kommen durfte, dass ihre Glaubwürdigkeit in einer Weise in Frage gestellt ist, die der Bewilligung der Arreste entgegen steht. Lässt die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz aber diskussionslos stehen, so kann auch nicht gesagt werden, dass sich die Berücksichtigung der beiden unechten Noven in geradezu zwingender Weise auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausgewirkt hätte. Dementsprechend erübrigen sich Erörterungen zur Frage, was es (sowohl im Allgemeinen als auch im konkreten Fall) mit der Berücksichtigung der unechten Noven in den Beschwerdeverfahren gegen die Arresteinspracheentscheide auf sich hat. Mit hypothetischen Fragen befasst sich das Bundesgericht nicht.
 
6.
6.1. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung. Soweit sie daneben unter dem Titel einer Gehörsverletzung erneut die Begründung des angefochtenen Entscheids beanstandet, fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung bzw. kommt diesen Vorwürfen keine eigenständige Bedeutung zu. Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht. Die "Glaubhaftmachung" umfasst den Bestand der Forderung in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 138 III 232 E. 4.1.1 S. 233 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist es am Arrestschuldner, gestützt auf verfügbare Beweismittel aufzuzeigen, dass sein Standpunkt wahrscheinlicher ist als derjenige des Arrestgläubigers (Urteil 5A_205/2016 vom 7. Juni 2016 E. 7.1 mit Hinweis). Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, das heisst weder endgültig noch restlos (BGE 138 III 232 E. 4.1.1 S. 234. mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewendet hat. Die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel betrifft demgegenüber die Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327; Urteile 5A_969/2015 vom 8. März 2016 E. 4.1; 5A_365/2012 vom 17. August 2012 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 138 III 636).
6.2. Die Beschwerdeführerin resümiert ihre weitschweifigen, fast zehn Seiten langen Erörterungen wie folgt: Zunächst erkläre die Vorinstanz ausdrücklich, dass es der Beschwerdegegnerin misslungen sei, die Beweislage, wie sie vor dem Bezirksgericht bestand, das heisst insbesondere die Existenz unterschriebener Kaufverträge, glaubhaft zu widerlegen. Ebenso erkläre das Obergericht ausdrücklich, dass die Beschwerdegegnerin zur Glaubhaftmachung ihrer Position, das heisst zur Rückdatierung der Kaufverträge oder zum behaupteten Inhalt der Vereinbarung G.________/F.________, keine schlüssigen Dokumente vorgelegt habe. Trotzdem entscheide das Obergericht in der Folge zugunsten der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin. Dabei stütze es sich lediglich auf Noven, deren Echtheit und Existenz nach wie vor bestritten seien, und berücksichtige das "prozessuale Verhalten" von ihr, der Beschwerdeführerin. Das Obergericht impliziere sogar, dass die bestrittenen Dokumente existieren. In alledem erblickt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
6.3. Warum sich die Vorinstanz allein deshalb dem Vorwurf der Willkür aussetzen soll, weil sie gestützt auf die Noveneingaben vom 19. Juli 2017 und 29. November 2017 nicht zu denselben Schlüssen kommt wie in ihrer Beurteilung der Beschwerden vom 6. Februar 2017 (vgl. E. 4.2 und 4.3), vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären und ist auch nicht ersichtlich. Hält die Berücksichtigung nachträglich beigebrachter Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren vor Bundesrecht stand (E. 5), so liegt es in der Natur der Sache, dass sich die Berücksichtigung dieser Noven auf den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens auswirken kann. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, soweit sie danach trachtet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Noveneingaben an denjenigen zu den Beschwerden zu messen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Rahmen der Beurteilung der Beschwerden hauptsächlich die Echtheit der Unterschriften auf den Kaufverträgen und die angebliche Rückdatierung dieser Verträge zur Diskussion stand und das Protokoll vom 21. November 2011 erst mit den erwähnten Noveneingaben in den Vordergrund rückte. Gewiss beschlägt die Auseinandersetzung um die Echtheit der Vertragsunterschriften und die angebliche Rückdatierung das (gültige) Zustandekommen der Verträge und diejenige um die angebliche einvernehmliche Simulation der Kaufverträge die Feststellung des Vertragsinhalts. Prozessthema im Streit um den Arrest ist jedoch einzig die Frage, ob der Bestand der Arrestforderung glaubhaft gemacht ist (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Weshalb die Beschwerdegegnerin allein unter diesem Gesichtspunkt die beiden Argumente nicht unabhängig voneinander zu ihrer Verteidigung ins Feld führen können soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Allein mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin anerkenne mit dem Argument der Simulation das Zustandekommen der Verträge, kann sie nichts ausrichten.
Die Beschwerdeführerin beteuert, dass sie die "Echtheit und Existenz" der Noven immer bestritten habe, und wirft dem Obergericht vor, es unterstelle die Existenz der bestrittenen Dokumente. In der Folge begnügt sie sich aber mit dem Hinweis, dass die "Anforderungen an das Glaubhaftmachen" durch die Beschwerdegegnerin, die "vergleichsweise hoch anzusetzen sind", damit "sicherlich nicht erfüllt" seien, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Bezirksgericht die Arresteinsprachen noch als offensichtlich unbegründet qualifizierte. Allein mit solcherlei Mutmassungen lässt sich der Vorwurf einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht begründen. Im Übrigen ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass sich zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs durchaus auch eine Urkunde eignen könne, deren Echtheit zwar bestritten, aber glaubhaft ist. Bestreite die Arrestschuldnerin die von der Arrestgläubigerin behauptete Echtheit einer Urkunde, so sei zu prüfen, wessen Sachdarstellung glaubhafter ist; den strikten Beweis der Echtheit habe die Arrestgläubigerin grundsätzlich nicht zu erbringen. Weshalb diese Grundsätze nicht auch für Urkunden gelten können, welche die Beschwerdegegnerin als Arrestschuldnerin zu ihrer Verteidigung anruft, erklärt die Beschwerdeführerin nicht.
Ins Leere läuft auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es "in jedem Fall offensichtlich willkürlich" sei, ihre Glaubwürdigkeit aufgrund einer inhaltlich nicht nachgewiesenen, von der Beschwerdegegnerin behaupteten Vereinbarung zu mindern. Soweit die Beschwerdeführerin auf dem strikten Beweis des Inhalts des Protokolls vom 21. November 2011 beharrt, übersieht sie, dass im Streit um den Bestand der Arrestforderung das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt (s. E. 6.1). Dazu kommt, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung der Noveneingabe vom 19. Juli 2017 sehr wohl zum Inhalt der behaupteten Vereinbarung äussert, wenn sie feststellt, dass die "Preliminary Questions" (vgl. E. 4.3) inhaltlich zum Vereinbarungsprotokoll passen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander. Vor allem aber erachtet das Obergericht die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht (nur) wegen des Inhalts des Protokolls vom 21. November 2011, sondern (vor allem) deshalb als "gemindert", weil es die Beschwerdeführerin versäumt habe, zur Widerlegung des von der Beschwerdegegnerin behaupteten Inhalts des besagten Protokolls substantiierte Ausführungen zu machen. Diesem Vorhalt hat die Beschwerdeführerin nichts Substantielles entgegen zu setzen. Damit ist auch ihrem Vorwurf der Boden entzogen, wonach es willkürlich sei, aus ihrer angeblich geminderten Glaubwürdigkeit den Schluss zu ziehen, dass der "Grad der Glaubhaftigkeit" der behaupteten Arrestforderungen gemindert und im Endeffekt die "nicht erwiesene... Behauptung... einer alternativen Vereinbarung überwiegend" sei. Warum das prozessuale Verhalten der Arrestgläubigerin bei der Beurteilung des Standpunkts der Arrestschuldnerin (s. E. 6.1) zwingend ausser Acht bleiben muss, ist der Beschwerde an das Bundesgericht nicht zu entnehmen. Bloss zu behaupten, das Obergericht verfalle in Willkür, wenn es über die aktenkundige Bestreitung und den eigenen Sachverhaltsvortrag hinaus eine weitergehende Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen verlange, genügt nicht. Im Übrigen ist an die vorinstanzliche Erwägung zu erinnern, wonach die E-Mail von I.________ vom 23. November 2011 ein zusätzliches Indiz dafür sei, dass I.________ als ein Organ von ihr, der Beschwerdeführerin, den Bestand des Protokolls vom 21. November 2011 wider besseres Wissen in Frage stellt (vgl. E. 5.2). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht; insbesondere stellt sie auch die Erkenntnis nicht in Abrede, wonach I.________ Organstellung zukomme.
Im Zusammenhang mit dem Protokoll vom 21. November 2011 ist weiter streitig, ob der angebliche Wille von F.________ und G.________ für die Gesellschaften, die sich im vorliegenden Streit gegenüber stehen, überhaupt massgeblich sein konnte. Die Beschwerdeführerin kreidet dem Obergericht an, es komme ausschliesslich gestützt auf die Aktionärsstellung von F.________ und G.________ zum Schluss, dass diese Personen die Geschäfte der Parteien bestimmten. Dies sei aufgrund der Akten nicht belegt, stelle eine reine Mutmassung dar und sei daher unhaltbar und willkürlich. Um als faktisches Organ zu gelten, brauche es nach gängiger Rechtsprechung und Lehre "viel mehr als blosse Aktionärsstellung". Anstatt sich mit den angefochtenen Entscheiden auseinander zu setzen, gibt sich die Beschwerdeführerin mit allgemeinen Erörterungen zur Theorie des faktischen Organs zufrieden. Die vorinstanzliche Beurteilung, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine beherrschende Stellung der beiden Aktionäre bestehen, fusst zum einen auf den "Instruments of Transfer" vom 22. November 2011 betreffend die Übertragung einer Aktie der Arrestschuldnerin auf F.________ und einer Aktie der Arrestgläubigerin auf G.________ und zum andern auf den "Certificates of Incumbency", wonach beide Gesellschaften offenbar zwei Aktien ausgegeben hätten. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass "irgendwelche mögliche Kommunikationen und Vereinbarungen zwischen F.________ und G.________ Rückschlüsse auf die Geschäfte der Verfahrensparteien zulassen". Allein mit derlei pauschalen Behauptungen ist nichts gewonnen.
Zur Begründung ihrer Willkürrüge beruft sich die Beschwerdeführerin auch auf eine "Ungleichbehandlung in der Würdigung des Parteiverhaltens", die sie im vorinstanzlichen Verfahren ausgemacht haben will. Während ihr im Zusammenhang mit der möglichen Bedeutung der behaupteten Vereinbarung vom 21. November 2011 mangelhafte Prozessführung vorgeworfen werde, sehe das Obergericht darüber hinweg, dass sich die Beschwerdegegnerin, nachdem sie jahrelang "etwas anderes" behauptet habe, erst in ihren Noveneingaben im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren "daran erinnern will, wie es tatsächlich gewesen sein soll". Der Vorwurf geht fehl. Wie den kantonalen Akten ohne Weiteres (Art. 105 Abs. 2 BGG) zu entnehmen ist, berief sich die Beschwerdegegnerin schon in ihren kantonalen Beschwerden darauf, dass die Goldpositionen bzw. Wertpapiere gestützt auf die Vereinbarung gemäss dem Protokoll vom 21. November 2011 aufgeteilt wurden "und folglich keine Grundlage mehr für einen monetären Ausgleich" des Transfers an Goldpositionen bzw. des Wertschriftentransfers bestand. Auch in den Arresteinsprachen stellt die Beschwerdegegnerin die Übertragung der Goldpositionen bzw. der Wertpapiere als Teil der Aufteilung der gemeinsamen Firmenanteile von F.________ und G.________ dar. Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin die tatsächlichen Hintergründe der Transaktionen erst mit den Noveneingaben vom 19. Juli und 29. November 2017 zur Sprache gebracht hätte.
Schliesslich beteuert die Beschwerdeführerin, tatsächlich "zahlreiche Ausführungen" zu den Noveneingaben der Beschwerdegegnerin gemacht zu haben. Das Obergericht habe die von ihr eingebrachten Urkunden, was die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin angeht, willkürlich nicht gewürdigt. Welche konkreten Ausführungen die Vorinstanz übergangen haben soll, mag die Beschwerdeführerin jedoch nicht darlegen. Sie beanstandet einzig die vorinstanzliche Würdigung des Schreibens des ukrainischen Antikorruptionsbüros vom 18. Dezember 2017. Diesem Schreiben zufolge sei in Bezug auf das Strafverfahren, aus dem die von der Beschwerdegegnerin in die vorinstanzlichen Verfahren eingeführten Dokumente stammen sollen, eine Untersuchung wegen illegaler Beschaffung und Fälschung von Dokumenten eröffnet worden. Das Obergericht erklärt, dem erwähnten Schreiben sei nicht zu entnehmen, inwiefern die der Arrestschuldnerin von der Strafuntersuchungsbehörde in Kiew zur Verfügung gestellten Dokumente falsche Informationen enthalten sollen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin kommt die Vorinstanz willkürlich zum Schluss, dass dies keine Fälschung beweise. Warum der blosse Umstand, dass eine Untersuchung wegen Fälschung von Dokumenten eröffnet wurde, die Fälschung selbst beweisen soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Soweit sie den Verdacht hegt, dass das Obergericht seinen Entscheiden "illegal beschaffte Beweismittel" zugrunde lege, stützt sie sich auf neue Vorbringen, die im hiesigen Verfahren unbeachtlich sind (E. 3). Zuletzt beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass das Obergericht das besagte Schreiben sowie seinen Inhalt nicht im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin würdige. Erneut begnügt sich die Beschwerdeführerin mit blossen Mutmassungen. Inwiefern das Schreiben die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin beeinflussen soll, ist ihrem Schriftsatz nicht zu entnehmen.
 
7.
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, erweisen sich die drei Beschwerden als unbegründet. Sie sind deshalb abzuweisen. Es muss mit der Aufhebung der Arrestbefehle des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2015 in den Verfahren EQxxx, EQyyy und EQzzz (s. Sachverhalt Bst. A und B) sein Bewenden haben. Bei diesem Ausgang der Verfahren hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Begehren der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung der Parteikosten hiess das Bundesgericht gut; auf ihre Gesuche um Arrestkaution trat es hingegen nicht ein. Schliesslich wehrte sich die Beschwerdegegnerin erfolglos gegen die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung. Bei diesem Ausgang der Zwischenverfahren rechtfertigt es sich nicht, der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung zuzusprechen. In der Sache hatte sich die Beschwerdegegnerin nicht zu vernehmen. So trägt jede Partei die eigenen Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren selbst (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die zur Sicherstellung allfälliger Parteientschädigungen geleisteten Beträge sind der Beschwerdeführerin zu erstatten.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 5A_195/2018, 5A_196/2018 und 5A_197/2018 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Der Beschwerdeführerin werden die an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistungen von Fr. 18'000.-- (Verfahren 5A_195/2018), Fr. 60'000.-- (Verfahren 5A_196/2018) und Fr. 22'000.-- (Verfahren 5A_197/2018) zurückerstattet.
6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und dem Betreibungsamt Zürich 1 schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Monn