BGer 5D_139/2018 |
BGer 5D_139/2018 vom 23.08.2018 |
5D_139/2018 |
Urteil vom 23. August 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schnyder,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aufschiebende Wirkung (Prozesskostenvorschuss),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 19. Juli 2018 (C1 18 167).
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Erwägungen: |
1. Das Bezirksgericht Visp verpflichtete den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 11. Juli 2018, der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Scheidungskonvention bzw. das einzuleitende Scheidungsverfahren unter Anrechnung auf ihre güterrechtlichen Ansprüche einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
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Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Juli 2018 "Berufung" an das Kantonsgericht Wallis. Er ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 19. Juli 2018 wies das Kantonsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
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Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. August 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Das Kantonsgericht hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, da der Vollstreckungsaufschub eine Ausnahme bilden soll und die drohende Vollstreckung einer Geldforderung für sich allein grundsätzlich ohnehin nicht genüge, um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass ihm Zahlungsschwierigkeiten drohten oder dass die Möglichkeit der Rückforderung bei Gutheissung des Rechtsmittels ungewiss erscheine.
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Vor Bundesgericht geht der Beschwerdeführer nicht konkret auf diese Erwägungen ein und er nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Im Wesentlichen äussert er sich zur Frage, ob der Prozesskostenvorschuss gerechtfertigt sei. Dies ist nicht Verfahrensgegenstand. Er behauptet zwar, dass er den Prozesskostenvorschuss nicht bezahlen könne und die Bezahlung den Beginn seines persönlichen und wirtschaftlichen Niedergangs darstellen würde. Dabei handelt es sich um appellatorische Behauptungen. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung damit, dass er Entsprechendes vor Kantonsgericht nicht nachgewiesen hat. Der Verweis auf die angebliche Aktenlage, die das Kantonsgericht hätte berücksichtigen sollen, hilft darüber nicht hinweg.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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