BGer 9C_533/2018 |
BGer 9C_533/2018 vom 29.08.2018 |
9C_533/2018
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Urteil vom 29. August 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Luzern,
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Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 19. Juni 2018 (5V 17 520).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 10. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 19. Juni 2018 betreffend Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG über insgesamt Fr. 10'161.50,
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in Erwägung, |
dass der Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51),
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dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, weshalb auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 und 116 BGG),
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dass die Eingabe im Übrigen den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht genügt, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit sie überhaupt zulässig sind (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG) - darauf beschränken, die eigene Sichtweise wiederzugeben und rein appellatorische Kritik zu üben, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. August 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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