BGer 8C_169/2018
 
BGer 8C_169/2018 vom 31.08.2018
 
8C_169/2018
 
Urteil vom 31. August 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Wyler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2017 (UV.2017.21).
 
Sachverhalt:
A. Die 1961 geborene A.________ erlitt am 22. Oktober 2015 während eines von der Arbeitslosenversicherung organisierten Kurses einen Ohnmachtsanfall. Als sie aufwachte, lag sie neben dem Schreibtisch auf der linken Körperseite auf dem Boden. Sie verletzte sich u. a. an der linken Schulter. Sie war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 30. Mai 2016 wurde sie im Spital B.________ an der linken Schulter operiert. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 stellte die Suva ihre Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 30. April 2016 ein, da die gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten nicht mehr unfallkausal seien. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. März 2017 fest.
B. Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Suva zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2016 weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 22. Oktober 2015 - insbesondere Heilbehandlung und Taggeld - zu erbringen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten auf Kosten der Suva in Auftrag gebe.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
2. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/bb  S. 352 f.) und von Feststellungen versicherungsinterner Arztpersonen im Besonderen (BGE 135 V 465) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die vom Versicherer einmal anerkannte Leistungspflicht erst entfällt, wenn dieser nachweist, dass der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2; RKUV 1994 Nr. U 206  S. 328 f., U 180/93 E. 3b mit Hinweisen).
 
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Einstellung der Leistungen aus dem Unfall der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2015 per 30. April 2016 vor Bundesrecht standhält. In diesem Rahmen ist einzig noch die Unfallkausalität ihrer Schulterbeschwerden links umstritten.
3.2. Das kantonale Gericht kam in einlässlicher Würdigung der Beurteilungen des Suva-Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. März 2017 und der Dr. med. D.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 13. Juni 2017 zum Schluss, der Unfall der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2015 habe zu einer Kontusion ihrer linken Schulter mit dokumentiertem Hämatom im Bereich des mittleren Oberarms links geführt. Es sei allgemein bekannt, dass eine Kontusion innerhalb von sechs Monaten folgenlos ausheile. Der Unfall habe nicht zu objektivierbaren strukturellen Läsionen im Bereich der linken Schulter geführt. Der Status quo sine sei spätestens am 22. April 2016 erreicht worden.
4. Die Beschwerdeführerin beruft sich neu auf einen Bericht des Assistenzarztes E.________, Spital B.________, vom 11. Februar 2018. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 20. Dezember 2017 entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2  S. 123; Urteil 8C_384/2017 vom 8. November 2017 E. 4). Nicht zu folgen ist demnach auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine Erkundigung bei PD Dr. med. F.________, Spital B.________, einzuholen, falls das Gericht ergänzende Fragen zu diesem Bericht habe oder zum Schluss kommen sollte, dieser hätte ihn mit unterzeichnen sollen.
5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Radiology Report des Spitals G.________, betreffend die MRI/Schulterarthro links vom 26. Januar 2016 seien bildgebende strukturelle und objektivierbare Läsionen an der linken Schulter, insbesondere ein "Kapselriss im kaudalen Umfang" erhoben worden.
Die Vorinstanz hat gestützt auf die Beurteilung der Dr. med. D.________ vom 13. Juni 2017 eingehend und nachvollziehbar begründet, dass der Kapselriss - der im besagten Bericht vom 26. Januar 2016 bloss als möglicherweise bestehend erachtet wurde - nicht bestätigt werden könne. Die Versicherte bringt keine substanziierten Einwände vor, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt insbesondere nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei ihr lägen eine Partialruptur der Bizepssehne und eine SLAP-Läsion II vor, die unfallkausal seien.
6.1. Die Vorinstanz hat aufgrund der Beurteilungen der Dres. med. C.________ vom 17. März 2017 und D.________ vom 13. Juni 2017 einlässlich und schlüssig dargetan, weshalb diese Pathologien nicht natürlich kausal - auch nicht im Sinne einer Teilkausalität (vgl. BGE BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f.) - auf den Unfall vom 22. Oktober 2015 zurückzuführen seien. Weiter hat sie erwogen, es sei unbestritten, dass im Unfallzeitpunkt ein Vorzustand an der linken Schulter der Beschwerdeführerin bestanden habe. Die nach dem Unfall und nach der Operation vom 30. Mai 2016 erhobenen Befunde und Diagnosen seien von den Suva-Ärzten gut nachvollziehbar als nicht unfallkausal qualifiziert worden. Es spreche somit nicht gegen die Beweiskraft ihrer Schlussfolgerungen, wenn ihnen die Bildaufnahmen seit 2008 nicht vorgelegen hätten.
6.2. Auch hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin keine substanziierten stichhaltigen Einwände. Unbehelflich ist ihr erneutes Vorbringen, die Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ seien nicht überzeugend, da sie ohne Beizug der ab 2008 bis zum Unfall vom 22. Oktober 2015 bestehenden Bildaufnahmen (Röntgenbilder, CT und MRI) erfolgt seien. Denn sie benennt keine konkreten Arztberichte aus diesem Zeitraum, welche die Beurteilungen der beiden Arztpersonen der Suva in Frage stellen würden (vgl. auch Urteil 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 7).
6.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Suva-Ärzte seien nicht genügend unabhängig. Dies zeige sich daran, dass sich der Deltoideus-Ansatz laut der Beurteilung der Dr. med. D.________ auf der Mitte des Oberarmknochens und somit weit weg von den Schultergelenksstrukturen befinde. Demgegenüber gehe aus der Wikipedia-Grafik hervor, dass der Deltoideus-Muskel direkt auf der Schulter liege. Trotz solcher Widersprüche habe die Vorinstanz die Ausführungen der versicherungsinternen Ärzte für gut nachvollziehbar erklärt. Abgesehen davon, dass es sich bei auf Wikipedia fachlichen Informationen nicht um verlässliche medizinische Entscheidgrundlagen handelt (Urteil 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Ansatz des Deltoideus-Muskels liegt im Oberarmknochen, wie auch im entsprechenden Wikipedia-Artikel ausgeführt wird. Im Übrigen beschrieb Dr. med. D.________ mit dem Deltoideus-Ansatz einzig die Lage des lokalen Hämatoms der Versicherten, das als unfallkausal anerkannt wurde.
6.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, nicht überzeugend sei entgegen der Vorinstanz die Auffassung der Dr. med. D.________, beim Ereignis vom 22. Oktober 2015 könne kein Kompressions- oder Traktionsmechanismus (z.B. Sturz auf den ausgestreckten Arm oder Schultergelenkssprengung höheren Ausmasses) vorliegen, weil bei einer Ohnmacht automatisch eine Erschlaffung des Muskeltonus stattgefunden habe. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn ausschlaggebend für die Kausalitätsbeurteilung ist letztlich nicht der Unfallmechanismus, sondern sind die gesicherten Befunde und Diagnosen, mit denen sich Dr. med. D.________ bei ihrer Beurteilung eingehend auseinandergesetzt hat.
7. Insgesamt ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass keine auch nur geringen Zweifel an den Aktenbeurteilungen der Dres. med. C.________ vom 17. März 2017 und D.________ vom 13. Juni 2017 bestehen (vgl. BGE 135 V 465). Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich somit nicht als bundesrechtswidrig.
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte das kantonale Gericht darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) oder das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.4).
8. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten  (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar