BGer 2F_17/2017
 
BGer 2F_17/2017 vom 04.09.2018
 
2F_17/2017
 
Urteil vom 4. September 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst,
Gemeinderat der Stadt U.________,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
2. Kammer.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2012,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_69/2017 vom 17. Juli 2017.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau. Im Jahr 2012 wurden ihm als Aktionär der börsenkotierten X.________ AG (heute: Y.________ AG) mit Sitz in Deutschland zwei Dividenden im Gesamtbetrag von Fr. 118'492.25 ausbezahlt. Gemäss Begleitinformation der X.________ AG floss der grösste Teil der Dividenden den Aktionären nach deutschem Recht steuerfrei zu. In seiner Steuererklärung 2012 deklarierte A.________ den Betrag von Fr. 14'677.45 als steuerbare Dividende aus seiner Beteiligung an der X.________ AG. Dieser Betrag entsprach demjenigen Teil der Dividenden, welcher auch in Deutschland nicht steuerfrei vereinnahmt werden konnte.
1.2. Am 20. Mai 2014 unterwarf die Steuerkommission U.________ in Abweichung von der Selbstdeklaration sämtliche von der X.________ AG an A.________ ausgeschütteten Dividenden in der Höhe von insgesamt Fr. 118'492.25 als steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen der Einkommenssteuer und erliess eine entsprechende Veranlagung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 fest. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigten diesen Entscheid am 25. Februar 2016 bzw. am 30. November 2016.
1.3. Mit Urteil 2C_69/2017 vom 17. Juli 2017 wies das Bundesgericht die von A.________ erhobene Beschwerde ab. Es erwog, entgegen dessen Behauptung entstammten die Ausschüttungen nicht den Kapitalreserven der Gesellschaft, sondern dem Gewinnvortrag. Es handle sich somit um steuerbare Dividenden.
1.4. A.________ reicht am 14. September 2017 ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht ein mit den Anträgen, das Urteil vom 17. Juli 2017 sei aufzuheben und die Sache neu zu entscheiden. Die kommunale und kantonale Steuerbehörde sei anzuweisen, gemäss seiner Selbstdeklaration einzig die Auszahlung vom 7. November 2012 über EUR 00.40 per Aktie aus dem Gewinnvortrag mit Fr. 14'677.45 zu anerkennen.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hat der Instruktionsrichter am 25. Juni 2018 abgewiesen.
 
2.
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor; auch eine Wiedererwägung ist ausgeschlossen (Urteile 2F_11/2018 vom 7. August 2018 E. 2; 2F_26/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2). Hingegen kann die Revision des Urteils verlangt werden, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) vorliegt. Das Revisionsgesuch ist innert der Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen und muss den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) genügen. Es genügt nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu behaupten, sondern es muss dargetan werden, inwiefern dieser gegeben und das Dispositiv des Urteils abzuändern ist (Urteil 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012).
2.2. Der Gesuchsteller nennt als Revisionsgründe Art. 136 lit. c und d sowie Art. 137 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531, in Kraft bis 31. Dezember 2007). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 121 lit. c und d bzw. Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG. Auf das Revisionsgesuch, welches fristgerecht im Sinn von Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG eingereicht worden ist, ist einzutreten.
 
3.
Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG; BGE 136 I 158 E. 2.1 S. 163).
3.1. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG).
Anträge im Beschwerdeverfahren sind Begehren, mit denen die Aufhebung oder Änderung des Rechtsverhältnisses, wie es die (jeweilige) Vorinstanz festgelegt hat, angestrebt wird. Rügen dienen der Begründung der Anträge; sie sind Teil der Begründung und stellen keine Anträge dar. Das Bundesgericht hat diese Abgrenzung bereits in E. 1.2 des Urteils vom 17. Juli 2017 erläutert. Es hat alle Anträge des damaligen Beschwerdeführers, sowohl die materiellen als auch die prozessualen, behandelt. Das Revisionsgesuch ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.
3.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG).
In diesem Zusammenhang beanstandet der Gesuchsteller über weite Strecken eine unrichtige Rechtsanwendung, wobei er im Wesentlichen die gleichen Rügen erhebt wie im ordentlichen Verfahren vor dem Bundesgericht. Letztlich soll damit Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2017 geführt oder um dessen Wiedererwägung ersucht werden, was nicht zulässig ist (vgl. E. 2.1). Soweit der Gesuchsteller auf die Replik vom 27. April 2017, S. 8 zweiter Absatz verweist, ist festzuhalten, dass die Replik nur vier Seiten umfasst. Das Bundesgericht hat alle Rechtsschriften und alle Akten (soweit diese im Rahmen der eingeschränkten Kognition dienlich waren) berücksichtigt. Der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG ist nicht erfüllt.
3.3. Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 123 Abs. 1 BGG).
Der Gesuchsteller behauptet, die per E-Mail der ESTV erteilte Auskunft eines Angestellten der X.________ AG vom 25. Oktober 2013, wonach beide Ausschüttungen aus dem Gewinnvortrag stammten und somit "normale Dividenden" seien (vgl. E. 5.3 des Urteils vom 17. Juli 2017), habe strafrechtliche Relevanz. Es sei eine Strafanzeige zu prüfen, weil zu seinem Nachteil durch ein Verbrechen oder Vergehen effektiv und erfolgreich auf den Entscheid eingewirkt worden sei. Diese Behauptung genügt nicht zur Geltendmachung des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 1 BGG. Das Revisionsgesuch ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.
3.4. Die Revision kann zudem verlangt werden in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).
Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, inwiefern dieser Revisionsgrund erfüllt sein soll. Das Vorbringen, wonach das Urteil nicht hätte gefällt werden dürfen, "bevor die verfassungsmässige Möglichkeit der Beweiserbringung überhaupt gewährt worden" sei, dient der Geltendmachung dieses Revisionsgrundes nicht, sondern steht (wie die übrigen Vorbringen und die neu eingereichten Beweismittel) im Zusammenhang mit der materiellen Behandlung der Streitsache durch die Gerichte, namentlich betreffend Akteneinsicht. Das Revisionsgesuch ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.
 
4.
Zusammenfassend trägt der Gesuchsteller einzig hinsichtlich des Revisionsgrundes nach Art. 121 lit. d BGG eine halbwegs sachbezogene Begründung vor, wobei das Vorbringen sich als unzutreffend erweist. Die übrigen Revisionsgründe werden ohne sachbezogene Begründung angerufen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
 
5.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Der unterliegende Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Genner