BGer 1C_123/2018 |
BGer 1C_123/2018 vom 06.09.2018 |
1C_123/2018 |
Verfügung vom 6. September 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
Herbert Andreas Hörler,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,
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gegen
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Bezirk Schlatt-Haslen, vertr. durch den Bezirksrat,
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Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.
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Gegenstand
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Stimmrechtsbeschwerde,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, vom 16. Januar 2018 (V 10-2017).
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In Erwägung, |
dass Herbert Hörler am 9. März 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 16. Januar 2018 erhoben hat;
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dass das Bundesgericht auf Ersuchen des Beschwerdeführers das Verfahren mit Verfügung vom 30. April 2018 bis zum 31. August 2018 ausgesetzt hat;
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dass sich die Parteien aussergerichtlich mit Vereinbarung vom 14. August 2018 geeinigt haben;
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dass sich der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 1.2. der Vereinbarung zum Rückzug der Beschwerde verpflichtet hat;
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2018 seine Beschwerde zurückgezogen hat;
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dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
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dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirk Schlatt-Haslen, der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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