BGer 9C_610/2018 |
BGer 9C_610/2018 vom 20.09.2018 |
9C_610/2018 |
Urteil vom 20. September 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2018 (IV.2017.247).
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Nach Einsicht |
in den Entscheid vom 24. April 2018, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde des A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. November 2017 guthiess,
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in die Beschwerde der GastroSocial Ausgleichskasse (fortan: Ausgleichskasse) vom 11. September 2018 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c),
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dass die Ausgleichskasse im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten nicht Partei war,
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dass es in invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten nicht der Ausgleichskasse, sondern der IV-Stelle obliegt, Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beschwerdeweise anzufechten (BGE 127 V 213 E. 1d S. 218), so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ausgleichskasse durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sein sollte,
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dass auch Art. 201 Abs. 1 AHVV (i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis ATSG, Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 63 Abs. 3 AHVG) die Ausgleichskasse - entgegen deren Ansicht - in invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten nicht zur Erhebung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ermächtigt (vgl. ausführlich BGE 127 V 213),
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. September 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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