BGer 6B_942/2018 |
BGer 6B_942/2018 vom 03.10.2018 |
6B_942/2018 |
Urteil vom 3. Oktober 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. August 2018 (SBK.2018.153 / va).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 5. Februar 2018 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Strafanzeige gegen "Besucher" der B.________ Kirche in C.________. Darin führte sie aus, sie gehe davon aus, dass sich die Gemeindeleitung der Kirche vor ca. 12 Jahren mit ihren Eltern, ihrem Bruder und evt. auch ihrer Schwester hinter ihrem Rücken zusammengeschlossen hätten, um an ihrer Familie ein Verbrechen auszuüben. Im Sommer 2007 habe sie von der Gemeindeleitung der Kirche ein Hausverbot bekommen, welches ihr den Boden unter den Füssen weggezogen habe. In der Anzeige berichtete die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Kindern auch von mehreren Gefährdungsmeldungen an die Vormundschaftsbehörde bzw. KESB durch Dritte, welche zu Massnahmen geführt hätten.
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Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 18. Mai 2018 die Nichtanhandnahme, was die Oberstaatsanwaltschaft am 24. Mai 2018 genehmigte. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit der Begründung ab, weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde ergebe sich etwas Deliktrelevantes. Es bestünden keinerlei Hinweise auf eine Straftat Dritter.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich am 22. September 2018 (Poststempel) mit Beschwerde an das Bundesgericht. Der Nachtrag vom 2. Oktober 2018 (Poststempel) ist unbeachtlich, da er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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2. Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1).
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3. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe ans Bundesgericht weder zu ihrer Beschwerdelegitimation, noch setzt sie sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Sie macht stattdessen in langen Ausführungen geltend, ihr Leben nicht wieder zu erkennen, und verlangt, es sei eine Rückplatzierung ihres jüngsten Kindes zurück an sie einzuleiten. Seit 11 Jahren könne sie die Abwärtsspirale, die ihre Kinder und sie fest im Griff hätte, nicht mehr aufhalten. Seit dem Hausverbot durch die Gemeindeleitung der Kirche sei ein unheilvoller Prozess in Gang gesetzt worden; das eine Unheil löse das nächste aus. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht sachbezogen. Der Beschwerdeeingabe lässt sich mithin nicht entnehmen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Oktober 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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