BGer 1B_475/2018
 
BGer 1B_475/2018 vom 12.10.2018
 
1B_475/2018
 
Urteil vom 12. Oktober 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Strafverfahren; Verhandlung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 1. Oktober 2018 (SB.2018.90).
 
Erwägungen:
1. Im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2018 in Sachen A.________ gegen die Privatklägerin B.________ erliess der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt am 1. Oktober 2018 folgende Verfügung:
"Frau B.________ wird nur fakultativ zur Verhandlung vorgeladen."
2. A.________ führt mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 (Postaufgabe 10. Oktober 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verfügung des Appellationsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Somit kann offen bleiben, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung überhaupt um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli