BGer 1B_475/2018 |
BGer 1B_475/2018 vom 12.10.2018 |
1B_475/2018 |
Urteil vom 12. Oktober 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident,
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Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Verhandlung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 1. Oktober 2018 (SB.2018.90).
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Erwägungen: |
1. Im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2018 in Sachen A.________ gegen die Privatklägerin B.________ erliess der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt am 1. Oktober 2018 folgende Verfügung:
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"Frau B.________ wird nur fakultativ zur Verhandlung vorgeladen."
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 (Postaufgabe 10. Oktober 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verfügung des Appellationsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Somit kann offen bleiben, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung überhaupt um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Oktober 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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