BGer 1B_479/2018 |
BGer 1B_479/2018 vom 16.10.2018 |
1B_479/2018 |
Urteil vom 16. Oktober 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
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Postfach 75, 8836 Bennau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sicherheitsleistungen,
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Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. September 2018 (BEK 2018 136, BEK 2018 137, BEK 2018 138, BEK 2018 139).
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Erwägungen: |
1. |
2. |
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 (Postaufgabe 12. Oktober 2018) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die vier Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. September 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Streitgegenstand sind vorliegend einzig die mit Verfügungen vom 4. September 2018 bestimmten Sicherheitsleistungen im Sinne von Art. 383 StPO. Soweit der Beschwerdeführer materielle Ausführungen zu den Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft macht, kann daher von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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4. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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5. |
Der Beschwerdeführer macht keine sachbezogenen Ausführungen zu den ihm auferlegten Sicherheitsleistungen. Soweit er sinngemäss die Höhe der allfälligen Kosten beanstandet, macht er keine konkreten Ausführungen, weshalb die verlangte Sicherheitsleistung für Kosten und Entschädigung den Verhältnissen des Falles nicht angemessen sein sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 4. September 2018 rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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6. |
Die Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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