BGer 5A_871/2018 |
BGer 5A_871/2018 vom 23.10.2018 |
5A_871/2018 |
Urteil vom 23. Oktober 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Oktober 2018 (PA180034-O/U).
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer wurde am 25. März 2018 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Klinik B.________ eingewiesen. Mit Entscheid vom 4. Mai 2018 ordnete die KESB der Stadt Zürich die weitere Unterbringung an. Am 5. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer ins Alters- und Pflegeheim C.________ verlegt. Am 24. September 2018 wurde die Unterbringung überprüft. Die KESB kam zum Schluss, die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung im Alters- und Pflegeheim C.________ seien weiterhin erfüllt. Die Zuständigkeit für die Entlassung bzw. Verlegung liege bei der ärztlichen Leitung der Einrichtung, in der sich der Beschwerdeführer aufhalte.
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Am 25. September 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich. Mit Verfügung vom 28. September 2018 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Am 3. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
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Am 19. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Wie vor Bezirks- und Obergericht macht der Beschwerdeführer geltend, er möchte keine Psychopharmaka mehr einnehmen müssen und zukünftige Einweisungen in die Psychiatrische Klinik verhindern.
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Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer wende sich damit nicht gegen die Anordnung der KESB, mit der die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung beschlossen und die Zuständigkeit für Entlassungs- und Verlegungsgesuche delegiert worden sei. Aus dem Entscheid der KESB gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Medikamente freiwillig einnehme. Die Zwangsmedikation sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Aufenthalt bzw. Verbleib im Alters- und Pflegeheim C.________ werde in der Beschwerde nicht thematisiert. Auf all dies geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise ein.
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Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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