BGer 1B_263/2018
 
BGer 1B_263/2018 vom 24.10.2018
 
1B_263/2018
 
Urteil vom 24. Oktober 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Baur.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
gegen
Staatsanwaltschaft Bischofszell,
Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell.
Gegenstand
Strafverfahren; Kosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2018
(SW.2018.13, SW.2018.18).
 
In Erwägung,
dass A.________ am 30. Mai 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiär Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2018 erhoben hat;
dass er den ihm mit Verfügung vom 5. Juni 2018 für das vorliegende Beschwerdeverfahren auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb der zweifach erstreckten Frist bis 10. August 2018 nicht bezahlte, sondern am 13. August 2018 um eine weitere Fristerstreckung sowie um Gewährung von Ratenzahlung ersuchte;
dass ihm mit Verfügung vom 20. August 2018 die Bezahlung des Kostenvorschusses in vier monatlichen Raten à Fr. 500.-- gewährt und entsprechend Frist angesetzt wurde;
dass er dabei unter Verweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, im Falle der Nichtbezahlung einer der Raten innert der gesetzten Frist werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten;
dass er zwar die erste Rate fristgerecht bezahlte, die zweite, bis 10. Oktober 2018 zahlbare Rate jedoch bis heute nicht geleistet hat;
dass somit androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass er bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur