BGer 6B_52/2018
 
BGer 6B_52/2018 vom 26.10.2018
 
6B_52/2018
 
Urteil vom 26. Oktober 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
Gerichtsschreiber Matt.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahrenseinstellung (strafbare Handlungen gegen die körperliche Integrität sowie gegen die Amts- und Berufspflicht),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. Oktober 2017 (BES.2017.75).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Am 25. Februar 2015 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen Angehörige der Kantonspolizei wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität, die Freiheit, das Eigentum sowie die Amts- und Berufspflicht (Amtsmissbrauch). Er macht geltend, ihm seien anlässlich einer Personenkontrolle vom 24. Februar 2015, um ca. 00.30 Uhr auf dem Trottoir vor einem Guggenkeller am B.________-Platz und der anschliessenden Festhaltung auf dem Polizeiposten, der Unterschenkelknochen und der linke Mittelfussknochen gebrochen sowie seine Uhr beschädigt worden.
A.b. Am 18. Juni 2015 erging gegen A.________ in der gleichen Sache ein Strafbefehl wegen mehrfacher Diensterschwerung, den er anfocht. Auf sein Ausstandsbegehren gegen vier Staatsanwälte sowie diejenige Staatsanwältin, die das von ihm angestrengte Verfahren eingestellt hatte, trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit inzwischen rechtskräftigem Entscheid vom 2. Januar 2017 nicht ein und gab seinem weiteren Begehren auf Einsetzung einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft nicht statt.
A.c. Nachdem die involvierten Polizeibeamten, A.________ und sein mit ihm kontrollierter Freund im Strafverfahren gegen ihn vor dem Strafgericht Basel-Stadt befragt und Abklärungen beim Forensischen Institut wegen behaupteter Verletzungen durch einen Taser getroffen worden waren, stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt das Verfahren gegen die Polizeibeamten am 11. Mai 2017 ein. Das Appellationsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ am 5. Oktober 2017 ab.
 
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Untersuchung bzw. Anklageerhebung an eine ausserordentliche Staatsanwaltschaft, eventualiter an die verfügende Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von der Privatklägerschaft, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Vor Bundesgericht ist aber darzulegen, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind solche, die sich, wie vorliegend, aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht gegen Polizeibeamte im Dienst, ergeben. Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich in diesem Fall nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2; je mit Hinweisen).
 
1.2.
1.2.1. Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich die Privatklägerschaft, die Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein.
Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der geschädigten Person. Zu berücksichtigen sind der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gilt nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter die genannten Bestimmungen (Urteil 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu Zivilansprüchen. Ihm fehlt insoweit die Legitimation in der Sache. Er macht jedoch geltend, Opfer polizeilicher Gewalt geworden zu sein. Angesichts der unbestritten unter Gewalteinsatz durchgeführten Personenkontrolle ist dies nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Auf die Beschwerde ist einzutreten, auch soweit es um einen allfälligen Amtsmissbrauch geht (Urteile 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3; 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet jedoch in der Regel kein solcher statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Da es im vorliegenden Fall nicht erforderlich erscheint, die Beschwerdeschrift der Vorinstanz sowie den allfällig anderen Parteien zur Vernehmlassung zuzustellen (Art. 102 Abs. 1 BGG), entfällt naturgemäss auch ein zweiter Schriftenwechsel. Dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag bereits in der Beschwerde stellt, ist ohnehin verfrüht (MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 22 zu Art. 102 BGG). Im Übrigen könnte ein zweiter Schriftenwechsel nicht dazu dienen, Anträge und Rügen vorzutragen, welche bereits in der Beschwerde hätten gestellt oder vorgebracht werden können (MEYER/DORMANN, a.a.O., N 21 zu Art. 102 BGG). Von einem zweiten Schriftenwechsel ist abzusehen.
 
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore", der Untersuchungsmaxime und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Vorinstanz habe trotz klarem dringendem Tatverdacht in einer Vorwegnahme richterlicher Beweiswürdigung die Einstellungsverfügung geschützt, obwohl sie selbst es für wahrscheinlich gehalten habe, dass sowohl der objektive Tatbestand der Körperverletzung erfüllt als auch der Kausalzusammenhang mit dem Polizeieinsatz gegeben sei. Ob von einem klarerweise gerechtfertigten Verhalten der Polizeibeamten ausgegangen werden könne, habe jedoch bei zweifelhafter Beweislage zwingend ein Gericht zu entscheiden.
 
2.1.
2.1.1. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.1.3. Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Verfahrenseinstellung den Sachverhalt nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen, denn dies obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht (Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss.
Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung zur Anwendung (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.3.2). Das Bundesgericht prüft bei der Willkürkognition nach Art. 97 Abs. 1 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung daher nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (zum Ganzen: BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
2.1.4. Das BGG unterscheidet für die Kognition des Bundesgerichts in Strafsachen zwischen Tat- und Rechtsfragen. Art. 97 Abs. 1 BGG gilt daher nicht nur, wenn Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu beurteilen sind, sondern generell, wenn es um die Würdigung von Beweisen und damit um Tatfragen geht (vgl. etwa BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N 12 und 15 zu Art. 97 BGG). Tatfrage ist auch, ob und in welchem Umfang ein Tatverdacht gegeben ist oder nicht, unabhängig von allfälligen Feststellungen der Beschwerdeinstanz. Rechtsfrage ist hingegen, was unter einem "hinreichenden" Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu verstehen ist.
Bei der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" ist folglich wie bei der Unschuldsvermutung (Grundsatz "in dubio pro reo"; siehe dazu BGE 127 I 138 E. 2a) zwischen der Tat- und der Rechtsfrage zu unterscheiden, d.h. der Anwendung des Grundsatzes als Beweiswürdigungsregel einerseits und als Rechtsregel andererseits. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom konkreten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel ist beispielsweise verletzt, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, aber aus sachfremden Gründen in Überschreitung ihres Ermessens dennoch keine Anklage erhebt, wenn aus ihren Erwägungen hervorgeht, dass sie den Sachverhalt wie ein urteilendes Gericht frei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellte oder wenn die Vorinstanz die rechtliche Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sonstwie verkannt hat. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, da es sich um eine Rechtsfrage handelt. Bei der Frage, ob gestützt auf ein bestimmtes Beweisergebnis Anklage erhoben werden muss oder ob im Gegenteil in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellung ergehen darf, räumt das Bundesgericht den kantonalen Instanzen allerdings wiederum einen gewissen Ermessensspielraum ein, in den es nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen.
2.2. Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich - je nach Schwere der Schädigung - der einfachen bzw. schweren Körperverletzung strafbar (Art. 122 und 123 StGB). Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizeibeamte, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizeibeamten muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie die Beweis- und Rechtslage mit Bezug auf den Polizeieinsatz vom 24. Januar 2015 und die dabei entstandenen Verletzungen des Beschwerdeführers nicht als derart zweifelhaft einstuft, dass die Fragen der Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes und der Rechtfertigungsgründe dem Sachgericht zur Beurteilung unterbreitet werden müssten.
2.3.1. Dabei nimmt die Vorinstanz eine umfassende Aussage- und Beweiswürdigung vor. Sie berücksichtigt die Aussagen des Beschwerdeführers und der beteiligten Polizeibeamten, insbesondere auch diejenigen, welche vor dem Strafgericht Basel-Stadt im Verfahren gegen den Beschwerdeführer deponiert wurden, sowie diverse Unterlagen.
Insoweit als der Beschwerdeführer eine rechtsungenügende Untersuchung infolge fehlender Einvernahmen von Beteiligten und Zeugen bemängelt, erschöpft sich seine Begründung in der Wiederholung seiner Einwendungen vor der Vorinstanz. Abgesehen davon erweist sich als aktenwidrig, dass solche Befragungen nie stattgefunden hätten, denn die entsprechenden Einvernahmeprotokolle waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids Bestandteil der vorliegenden Akten, worauf sich die Vorinstanz explizit stützt. Mit ihren diesbezüglichen Erwägungen, namentlich, dass die Strafgerichtspräsidentin im dortigen Verfahren gegen den Beschwerdeführer ausdrücklich Fragen und Antworten zum vorliegenden Verfahren zugelassen habe und dass auch C.________, D.________ und E.________ mit dem Beschwerdeführer konfrontiert und zum ganzen Geschehen befragt worden seien, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dies reicht indessen zur Begründung von Willkür nicht. Dass die an der Polizeikontrolle Beteiligten im vorliegenden Verfahren nicht erneut zum selben Lebenssachverhalt befragt wurden und stattdessen die Einvernahmeprotokolle aus dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer beigezogen wurden, ist sowohl nachvollziehbar wie prozessökonomisch und lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen. Auf eine Zeugenbefragung der zur Kontrolle hinzukommenden Polizeibeamten durfte die Vorinstanz ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 IV 125 E. 2.1; je mit Hinweisen), da diese Zeugen zum Geschehen vor ihrem Eintreffen naturgemäss nichts hätten aussagen können. Welche weiteren Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht gegen die Polizeibeamten hätten erhärten können, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
2.3.2. Bezüglich des eigentlichen Festnahmevorgangs hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer gemäss insoweit übereinstimmenden Beschreibungen des Hergangs abrupt beziehungsweise überraschend von den Polizeibeamten auf den Boden gebracht worden sei, wobei ihn ein Polizist von hinten und einer von vorne gepackt hätten. Gestützt darauf folgert die Vorinstanz willkürfrei, dass sowohl die ärztlich dokumentierte Fraktur des Tibiaplateaus links bei Status nach einer Meniskektomie im August 2014 als auch der nicht ärztlich dokumentierte, aber vom Beschwerdeführer im Verfahren gegen sich selbst geltend gemachte, Kreuzbandriss bei einer unkontrollierten Belastung, wie sie etwa beim Aufschlagen auf dem Boden eintreten könne, plausible Folgen des Festnahmevorgangs darstellen. Sodann hält die Vorinstanz den Bruch des Mittelfussknochens als Folge des Festnahmevorgangs zwar für fraglich, aber doch für möglich und jedenfalls nicht für überwiegend unwahrscheinlich. Demgegenüber beurteilt sie jedoch die Chancen für einen Nachweis der vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten und von den beteiligten Polizeibeamten verneinten These, er sei durch einen Taser verletzt worden, für als mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht möglich. Der späte Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos, deren geringe Aussagekraft unter anderem wegen Fehlens einer Datierung, das Fehlen jeglicher Feststellungen diesbezüglich im Bericht der Notfallstation des Spitals Basel-Landschaft vom 25. Januar 2015, der Umstand, dass die beteiligten Polizeibeamten übereinstimmend angaben, zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht mit einem Destabilisierungsgerät ausgerüstet gewesen zu sein, und schliesslich die Auskunft des Forensischen Instituts sprächen insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit der selbst vom Beschwerdeführer lediglich als Vermutung geäusserten Behauptung.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser einlässlichen und nachvollziehbaren Begründung nicht auseinander und bestreitet sie auch nicht. Er beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung bezüglich der Verwendung eines Tasers seine eigene entgegen zu halten, was jedoch für die Annahme von Willkür nicht genügt. Insoweit er ausserdem behauptet, die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich keinerlei Abklärungen getroffen, trifft das nicht zu. Dies ergibt sich bereits aus dem schriftlichen Bericht des Forensischen Instituts vom 11. August 2016, worin festgehalten wird, dass es unwahrscheinlich sei, dass die fotografisch festgehaltenen Verletzungen durch einen Taser entstanden seien. Darauf wurde im übrigen bereits in der begründeten Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2017 hingewiesen.
2.3.3. Was den ganzen Ablauf der Personenkontrolle mit Festnahmevorgang, Fesselung und Verbringen des Beschwerdeführers in den Kastenwagen der Polizei betrifft, stützt sich die Vorinstanz nicht nur auf die übereinstimmenden Aussagen der zuerst vor Ort erschienenen Polizeibeamten, sondern ebenso auf diejenigen des Begleiters des Beschwerdeführers. Gestützt darauf erwägt sie, dass ein Sachgericht die Handlungen der Polizeiangehörigen mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmässiges polizeiliches Handeln einstufen würde. Als Massstab für die Angemessenheit und damit Rechtsmässigkeit des polizeilichen Vorgehens habe die Tatsache zu dienen, dass die Polizeimitarbeitenden die Meldung erhalten hätten, wonach sich eine bewaffnete Person im betroffenen Quartier aufhalte, deren Signalement auf den Beschwerdeführer zutreffe. Die Vorinstanz begründet dazu nachvollziehbar und willkürfrei, wieso sie die Aussagen der Polizeibeamten sowohl für plausibel als auch für zuverlässig hält und weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers im Gegensatz dazu nicht zu überzeugen vermögen. So sei aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der an der Festnahmeaktion beteiligten und bereits befragten Polizeibeamten davon auszugehen, dass die zuerst vor Ort ankommenden Polizisten F.________, D.________ und E.________ die Personenkontrolle des Beschwerdeführers vornahmen, weil die Polizeipatrouillen von der Einsatzzentrale die Meldung erhalten hatten, dass sich eine bewaffnete Person im betroffenen Quartier aufhalte, und das Signalement auf den Beschwerdeführer zutraf. Die körperliche Überwältigung des Beschwerdeführers sei gemäss ebenfalls übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Polizeibeamten erst nach erfolglosen, weniger eingreifenden Kontrollhandlungen aufgrund des Umstandes erfolgt, dass sich der Beschwerdeführer seiner Kontrolle widersetzte bzw. eine solche verunmöglichte und die Polizeibeamten noch an der Kleidung packte. Die Aussagen der Polizeibeamten E.________ und D.________, welche den Beschwerdeführer zu Boden brachten, seien detailliert und konkret, ergänzten sich und beschrieben einen nachvollziehbaren Vorgang. Unter Hinweis auf die von ihnen deponierten Aussagen, wonach der Beschwerdeführer den Polizeibeamten von Anfang an ins Wort gefallen sei, als diese ihm den Grund für die Kontrolle hätten mitteilen wollen, hält die Vorinstanz fest, dass alsdann die Kontrolle der Jacken- und Hosentaschen beim Beschwerdeführer zwecks Feststellens einer Waffe nicht vollständig habe durchgeführt werden können. Erst nachdem der Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden war, seien zusätzliche Polizeibeamte hinzugekommen und hätten beim Anlegen der Handschellen geholfen. Die Vorinstanz hebt dabei die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Polizeibeamten E.________ besonders hervor, weil dieser im Gegensatz zu den anderen Polizeiangehörigen den Rapport über den Vorfall vor seiner Befragung anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht noch einmal habe lesen können, weil er in der Zwischenzeit nicht mehr bei der Polizei arbeitete. Der Polizeibeamte E.________ habe den Vorgang, mit welchem der Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden sei, als müheloses Unterfangen beschrieben. Da der Beschwerdeführer getorkelt habe, hätten die Beamten "nicht viel machen" müssen. Diese anschauliche Aussage werde gestützt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Polizeikontrolle gemäss Polizeirapport erheblich, nämlich mit 2.2 o/oo, alkoholisiert gewesen sei. Ausserdem habe C.________, der Begleiter des Beschwerdeführers, die Aussagen der beteiligten Polizeibeamten bestätigt, wonach sie den Grund der Kontrolle bekannt gegeben hätten. Auch räumte C.________ ein, es sei möglich, auch wenn er sich nicht daran erinnere, dass er - wie die Polizeibeamten übereinstimmend ausgesagt hatten - versucht habe, den Beschwerdeführer während der Personenkontrolle zu beruhigen. Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Polizisten E.________ erblickt die Vorinstanz darin, dass er sich noch daran erinnern konnte, dass die Kontrollierten angegeben hätten, sie kämen aus einem "Keller" und er damals nicht gewusst habe, dass es am Ort der Kontrolle einen Cliquenkeller gibt. Demgegenüber sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von drei bis fünf Beamten, die auf ihn losgestürmt seien, ohne jede Erklärung, unvermittelt und mit roher Gewalt zu Boden gebracht worden, angesichts dieser Beweislage nicht glaubhaft. Ferner sei es abwegig anzunehmen, dass die Polizei in dem Moment, als eine bewaffnete Person flüchtig und zur Fahndung gemeldet sei, eine beliebige andere Person, auf welche die Beschreibung nicht zutreffe, mit dem Hinweis auf diesen Fahndungsauftrag kontrollieren würde.
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Er beschränkt sich auf pauschale Einwendungen, die Vorinstanz habe einzig und ohne kritische Würdigung auf angeblich belastende Aussagen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer abgestellt und sei zu Unrecht von einem klarerweise gerechtfertigten Verhalten der Polizeibeamten ausgegangen. Damit kommt er der erforderlichen substanziierten Begründungspflicht nicht nach. Der Beschwerdeführer verkennt ausserdem, dass die Vorinstanz in erster Linie die Schlüssigkeit der Aussagen der beteiligten Polizeibeamten anhand objektivierbarer Umstände wie dem Fahndungsaufruf, der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Fahndungsgebiet, dessen passendem Signalement, der Alkoholisierung des Beschwerdeführers oder dem Bericht des Notfallspitals begründet. Wenn sie diese Umstände als mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers unvereinbar beurteilt, ist dies entgegen seiner Auffassung nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwägt willkürfrei, dass die Tatsache, wonach die Erinnerung des Polizeibeamten E.________ an die Äusserung der Kontrollierten, sie kämen aus einem Keller, ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass die Polizei mit den Kontrollierten und somit auch mit dem Beschwerdeführer kommuniziert hatte. Dies gilt umso mehr aufgrund der Zugabe von C.________, die Polizeibeamten hätten ihnen den Grund der Personenkontrolle genannt, denn in seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Strafgericht Basel-Stadt schilderte C.________, es sei die Aussage gewesen, dass der Beschuldigte (sc. der heutige Beschwerdeführer) auf eine Personenbeschreibung passe, die sie bekommen hätten und dass die flüchtige Person bewaffnet sei (act. 2/11 S. 7). Die Vorinstanz erwägt weiter zu Recht, dass sich die Darstellung des Beschwerdeführers, die Beamten seien mit einem Kastenwagen vorgefahren und er sei von drei bis fünf Beamten unvermittelt zu Boden getrampt worden, auch nicht mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass der Beschwerdeführer zunächst nur von der drei Personen umfassenden Polizeipatrouille unter der Leitung der Beamtin F.________ kontrolliert worden war und die zusätzlichen Polizeibeamten in einem Kastenwagen erst nach dem zu Boden Bringen eintrafen und beim Anlegen der Handschellen halfen, was die Vorinstanz wiederum willkürfrei und somit bundesrechtskonform gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Polizeibeamten und den Polizeirapport vom 24. Januar 2015 feststellt. Mit dieser einlässlichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auseinander. Die Vorinstanz verwirft trotz Unsicherheiten betreffend das konkrete auf die gesuchte Person zutreffende Signalement die Annahme als abwegig, die Polizei könnte in einem solchen Moment, in welchem sie nach einer bewaffneten flüchtigen Person fahndet, eine beliebige andere Person, auf welche das Signalement zutrifft, mit dem Hinweis auf diesen Fahndungsaufruf kontrollieren. Der Vorinstanz ist darin uneingeschränkt zuzustimmen, zumal sie ihre Schlussfolgerung auf die übereinstimmenden glaubhaften Aussagen zum Ablauf der Personenkontrolle stützt. Daran ändert nichts, wenn sich die beteiligten Personen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht rund ein Jahr nach dem Vorfall zum genauen Signalement nicht mehr sicher zu erinnern vermögen und daher nicht mehr konsistent aussagen. Das vermag die Glaubhaftigkeit ihrer insgesamt übereinstimmenden und objektivierbaren Aussagen, welche zudem von C.________ bestätigt werden, nicht zu erschüttern. Sie stellt jedenfalls willkürfrei fest, dass die Polizisten den Beschwerdeführer gestützt auf den Fahndungsaufruf und das ihnen - zum damaligen Zeitpunkt - bekannte Signalement eines flüchtigen bewaffneten Mannes kontrollierten, was sie gemäss übereinstimmenden Aussagen anlässlich der Kontrolle auch mitteilten. Sie stellt weiter gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten und von C.________ fest, dass der Beschwerdeführer die Anweisungen nicht befolgte, so dass die Beamten ihn sichern und zu Boden bringen mussten. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Beschreibung dieser flüchtigen bewaffneten Person gegeben, entfernt er sich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun und ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen rechtsgenügend auseinanderzusetzen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Polizisten, die durch jene des Begleiters des Beschwerdeführers teilweise ausdrücklich bestätigt und jedenfalls nicht massgeblich relativiert werden, den Schluss zieht, die Polizeikontrolle würde sich vor dem Sachgericht mit grösster Wahrscheinlichkeit als gesetzlich erlaubte Handlung erweisen, da nachvollziehbar sei, dass die Polizeibeamten unter den gegebenen konkreten Umständen bei der Polizeikontrolle auch zum eigenen Schutz erhöhte Vorsicht hätten walten lassen müssen, womit gleichzeitig der strafrechtliche Vorwurf des Amtsmissbrauchs entkräftet werde. Vorliegend erweist sich mithin die Beweislage als derart, dass die Vorinstanz mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen konnte, bei einer gerichtlichen Beurteilung sei mit einem Freispruch zu rechnen. Ihre Bestätigung der Einstellungsverfügung beruht damit nicht auf Willkür. Insoweit der Beschwerdeführer mit der Forderung, es müsse zwingend ein Gericht über das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für den Polizeieinsatz entscheiden, geltend machen will, die Vorinstanz respektive die Staatsanwaltschaft dürfe keine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen, geht er fehl. Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Dass hierbei der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zugestanden wird, wurde bereits dargelegt. Im Lichte der genannten Umstände ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach der konkrete Polizeieinsatz mit grösster Wahrscheinlichkeit von einem Sachgericht als angemessen, verhältnismässig und darüber hinaus rechtmässig bzw. gesetzlich erlaubt beurteilt würde und daher ein Freispruch überwiegend wahrscheinlich wäre, mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore" vereinbar. Inwiefern die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundsätze wie etwa die Verletzung der Untersuchungsmaxime und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein sollen, begründet er nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. dazu Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.4. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, im Falle der Rückweisung einen Sonderstaatsanwalt einzusetzen. Im übrigen wäre der Antrag abzuweisen. Einerseits wurde dieser Antrag im kantonalen dafür vorgesehenen Verfahren bereits rechtskräftig beurteilt. Andererseits stehen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts am Entscheid beteiligte Behördenmitglieder der unteren Instanz nicht von vornherein unter dem Anschein der Befangenheit. Dafür bedarf es besonderer Umstände, namentlich konkreter Anhaltspunkte, dass die Vorbefassung mit einer Strafsache bereits zur festen richterlichen Gewissheit über den Schuldpunkt geführt hat, sodass das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Allgemeine Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen in der Regel keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Angehörigen der Staatsanwaltschaft beanstandet werden, kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage. Dass die bisher mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft die weiteren involvierten Polizeibeamten nicht befragt hat und dem Vorwurf der Manipulation der Tonspur des Notrufs an die Polizei angesichts der gegebenen Beweislage nicht weiter nachgegangen ist, begründet solches nicht (vgl. Urteil 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweisen).
 
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Ab. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt